Über das Motiv hat keine Behörde bislang eine Einordnung getroffen.

Ein Wahlplakat ist Papier. Es lässt sich ersetzen. Was an jenem Donnerstagabend gegen 23 Uhr in Stendal nicht ersetzbar ist: ein 14-Jähriger, der nach dem Vorfall mit einer leichten Gehirnerschütterung, Prellungen und Verletzungen an Lippe und Zahnfleisch medizinisch versorgt werden musste.

Dass der Jugendliche zuvor ein Plakat beschädigt hatte, ist unbestritten. Es ist auch keine Kleinigkeit – Sachbeschädigung ist eine Straftat. Der politische und moralische Rahmen bleibt dennoch eindeutig: Ein volljähriger Mandatsträger, dem die Würde des öffentlichen Amts eigentlich eine besondere Zurückhaltung gebieten sollte, verfolgte einen Minderjährigen mit einem mutmaßlichen Schlagwerkzeug.

Was die Immunität deckt – und was nicht

Das LKA Sachsen-Anhalt bestätigte nach dem Vorfall: „Es kam zu einer möglichen körperlichen Auseinandersetzung zwischen einer der Immunität unterliegenden Person und zwei Jugendlichen. Dabei soll es zum Einsatz eines mutmaßlichen Schlagwerkzeuges gekommen sein." Präziser kann eine Behörde kaum formulieren, wenn sie sagen will: Wir ermitteln, aber unsere Hände sind vorläufig gebunden.

Parlamentarische Immunität ist kein Freifahrtschein. Sie ist ein Verfahrensschutz: Sie stellt sicher, dass Abgeordnete nicht durch politisch motivierte Strafverfolgung an ihrer Arbeit gehindert werden. Sie ist dafür gedacht, dass ein Abgeordneter unerschrocken im Plenum sprechen kann – nicht dafür, dass er nächtens mit einem Schlagwerkzeug durch Stendal jagt.

Die Grünen-Spitzenkandidatin und Landesvorsitzende Susan Sziborra-Seidlitz formulierte knapp: „Wer einen Baseballschläger gegen einen 14-Jährigen einsetzt und in Kauf nimmt, ihn gefährlich zu verletzen, ist für ein politisches Amt nicht geeignet und muss sofort von seinem Mandat zurücktreten." Das ist politische Forderung, kein Urteil eines Gerichts – aber die politische Bewertung ist von der strafrechtlichen zu trennen. Beides kann gleichzeitig wahr sein.

Das Argument der Notwehr und seine Grenzen

Bausemer hat nach eigenen Angaben einen der Jugendlichen nach kurzer Verfolgung gestellt und festgehalten. Er stellte den Vorfall damit als eine Art Bürgerarrest dar – als legitime Reaktion auf die Beschädigung seines Eigentums. Das ist das stärkste Argument, das er für sich ins Feld führen kann, und man sollte es ernst nehmen: § 127 StPO erlaubt jedermann vorläufige Festnahme bei auf frischer Tat betroffenen Personen.

Aber: Das Recht zur vorläufigen Festnahme erlaubt keine körperliche Verletzung des Festgenommenen. Es erlaubt keine Verfolgung mit einem Schlagwerkzeug. Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen, in dem das Ergebnis – ein 14-Jähriger mit Gehirnerschütterung – als verhältnismäßige Reaktion auf Sachbeschädigung erscheint. Das ist nicht Selbstjustiz als Notbehelf; das ist Eskalation als Reflex.

Das LKA ermittelt wegen des Verdachts der Körperverletzung. Ein amtliches Motiv ist nicht festgestellt; der Fall liegt im Dossier „Motiv offen". Was die Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls ein Gericht daraus machen, bleibt abzuwarten – und zu respektieren. Die strafrechtliche Bewertung steht allein ihnen zu.

Was dieser Fall über Wahlkampf und Gewalt sagt

Bis Ende August 2026 wurden in Sachsen-Anhalt nach Medienberichten 1.090 beschädigte oder gestohlene Wahlplakate und 120 wahlkampfbezogene Straftaten registriert. Wahlkampfvandalen laufen seit Jahren durch alle politischen Lager. Wer im Herbst Plakate klebt, kalkuliert dieses Risiko ein.

Was kein Kandidat und kein Mandatsträger einkalkulieren darf: die eigene Reaktion als Gewalthandlung zu normalisieren. Ein Abgeordneter, der öffentlich seine Toleranzgrenze für Sachbeschädigung bei physischer Eskalation gegen Minderjährige zieht, erklärt damit mehr über sich als über die Täter der Sachbeschädigung. Die Linken-Fraktionschefin Eva von Angern sagte es schlicht: „Wer als Abgeordneter einen Menschen mit einem Baseballschläger attackiert, hat jedes Maß verloren."

Genau das ist die politische Kernaussage dieses Falls – unabhängig vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens. Strafrecht und Mandatsrecht sind verschiedene Fragen. Das Strafrecht beantwortet ein Gericht. Die Mandatsfrage beantwortet der politische Akteur selbst – durch sein Verhalten.

Arno Bausemer hat am 14. August 2026 in Stendal eine Antwort gegeben.