Armutsgefährdung bedeutet: Ein Haushalt lebt mit weniger als 60 % des mittleren Nettoäquivalenzeinkommens. Das ist kein Maß absoluter Not, aber ein anerkanntes Maß für Ausgrenzungsrisiken – bei Ernährung, Kleidung, Schulbedarf, sozialer Teilhabe. Für einen Alleinerziehenden-Haushalt mit einem Kind unter 14 Jahren lag die Schwelle 2024 bei weniger als 1.795 Euro netto im Monat.

Wer besonders betroffen ist

Alleinerziehende sind die Risikogruppe mit der höchsten Armutsquote. 2023 galten 24 % der Menschen in Alleinerziehenden-Haushalten als armutsgefährdet – mehr als doppelt so viele wie in Zwei-Eltern-Familien. Bei Alleinerziehenden mit drei oder mehr Kindern sind über 86 % auf Sozialtransfers angewiesen.

Familien mit drei oder mehr Kindern insgesamt sind ebenfalls stark exponiert: Fast ein Drittel gilt als einkommensarm. Die Schwelle für einen Zwei-Eltern-Haushalt mit zwei Kindern unter 14 Jahren lag 2024 bei unter 2.900 Euro netto.

Herkunft verstärkt das Risiko erheblich. Kinder und Jugendliche mit Einwanderungsgeschichte waren 2024 zu 31,9 % armutsgefährdet; Gleichaltrige ohne Einwanderungsgeschichte zu 7,7 %. Das ist ein Faktor von mehr als vier.

Bildung der Eltern wirkt fast ebenso stark: Bei Eltern mit niedrigem Bildungsabschluss lag die Armutsgefährdungsquote der Kinder 2023 bei 36,8 %.

Was das Netz leistet – und was es nicht schafft

Der Abstand zwischen der Quote vor und nach Sozialleistungen ist der deutlichste Befund: Vor staatlichen Transfers war 2023 fast ein Drittel aller Unter-18-Jährigen armutsgefährdet – knapp fünf Millionen Kinder. Nach Auszahlung von Kindergeld, Kinderzuschlag, Bürgergeld und Bildungs- und Teilhabepaket blieben noch gut zwei Millionen übrig. Das System halbiert das Problem, löst es aber nicht.

Im Dezember 2024 lebten rund 1,9 Millionen Minderjährige von Grundsicherung (SGB II); im Jahresdurchschnitt 2025 waren es nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit rund 1,4 Millionen. Der Unterschied zwischen Stichtag und Jahresdurchschnitt ist methodisch: Familien wechseln im Jahresverlauf in und aus dem Leistungsbezug.

Der Kinderzuschlag ist der gezielteste Hebel: bis zu 297 Euro pro Kind und Monat (Stand 2025), gedacht für Haushalte, deren Elterneinkommen für den eigenen Unterhalt reicht, aber nicht für die Kinder. Er soll genau die Haushalte aus dem Bürgergeld-Bezug heraushalten, die sonst knapp darunter lägen. Studien schätzen, dass nur rund ein Drittel bis höchstens 40 % der Berechtigten die Leistung abrufen. Das ist das Kernproblem: Eine Leistung, die nicht beantragt wird, reduziert Armut nicht.

Das Bildungs- und Teilhabepaket, 2011 eingeführt, setzt auf Sachleistungen statt Geldtransfers – Schulbedarf (195 Euro pro Schuljahr), Lernförderung, kulturelle und Freizeitaktivitäten (15 Euro monatlich). Die Logik dahinter war, sicherzustellen, dass die Mittel direkt den Kindern zugutekommen. Eine ZEW-Studie im Auftrag der Bertelsmann Stiftung kommt jedoch zu dem Befund, dass dieser Verdacht gegenüber Eltern empirisch nicht trägt: Zusätzliche Geldleistungen fließen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle in kindsbezogene Ausgaben, nicht in Elternkonsum. Der Sachleistungsweg hat einen Preis: Rund ein Drittel der Verwaltungskosten des Pakets blieb nach damaligen Schätzungen in der Bürokratie hängen.

Die Kindergrundsicherung: Vorhaben und Scheitern

Das Bundeskabinett der damaligen Ampelkoalition beschloss im September 2023 einen Gesetzentwurf zur Kindergrundsicherung. Erstmals im Bundestag beraten wurde er am 9. November 2023; danach wurde er in den federführenden Ausschuss überwiesen. Beschlossen wurde er nicht mehr.

Die Konstruktion: ein einkommensunabhängiger Kindergarantiebetrag, ein einkommensabhängiger Kinderzusatzbetrag und Bildungs- und Teilhabeleistungen – alles aus einer Hand. Ausgezahlt sollte die Leistung automatisch werden, ohne dass Familien mehrere Behörden aufsuchen müssten. Anfangs waren Mehrkosten von 12 Milliarden Euro im Gespräch; im finalen Entwurf waren noch 2,4 Milliarden Euro geplant. Starttermin: 1. Januar 2025.

Der Streit in der Koalition war offen. In einer Sitzung im Juni 2024 erklärte ein SPD-Familienpolitiker, der Entwurf sei „in seiner vorliegenden Fassung nicht tragfähig", die Einführung müsse in mehreren Schritten erfolgen. Die FDP kritisierte, die damalige Bundesfamilienministerin sei lediglich mit einer „groben Idee" in den politischen Prozess gestartet; es mangele an „Kompromissbereitschaft und notwendigem Realismus".

Als die Ampelkoalition im November 2024 zerbrach, war der Gesetzentwurf gegenstandslos. In der 21. Wahlperiode liegt kein neuer Entwurf zur Kindergrundsicherung vor. Als Zwischenmaßnahme besteht seit 2025 ein Kindersofortzuschlag von 25 Euro monatlich für Kinder im Bürgergeld-Bezug. Dieser bleibt unbefristet bestehen, da die Kindergrundsicherung nicht eingeführt wurde.

Was gilt und was sich ändern soll

Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat – unabhängig von der Kinderzahl. Die frühere Staffelung (höhere Sätze ab dem dritten Kind) entfällt. Im Jahr 2025 zahlte der Staat laut Statistischem Bundesamt rund 55,32 Milliarden Euro Kindergeld für fast 17,6 Millionen Kinder. Ab Januar 2027 ist eine Anhebung auf 267 Euro geplant, 2028 auf 272 Euro – das Gesetz dazu ist Stand Oktober 2026 noch nicht beschlossen.

Modellrechnungen der Hans-Böckler-Stiftung und von Wirtschaftswissenschaftlern beziffern den möglichen Armutsreduktionseffekt einer funktionierenden Kindergrundsicherung auf rund 282.000 Kinder. Woran man in den nächsten Jahren erkennen wird, ob das System greift oder nicht: an der Inanspruchnahmequote des Kinderzuschlags. Steigt sie, ohne dass ein neues Gesetz gebraucht wurde, hatte das bestehende System ein Zugangsproblem, kein Leistungsproblem. Bleibt sie niedrig, war der Schwellenwert zu komplex und der Verwaltungsaufwand zu hoch – dann ist der politische Befund der Kindergrundsicherungs-Debatte korrekt: Das Problem liegt nicht in der Höhe der Leistung, sondern darin, dass sie nicht ankommt.