Am 25. November 2025 begann am Oberlandesgericht Dresden die Hauptverhandlung gegen sieben Beschuldigte im Alter zwischen 28 und 49 Jahren. Die Bundesanwaltschaft wirft ihnen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung beziehungsweise deren Unterstützung vor, daneben gefährliche Körperverletzung, versuchten Mord und Sachbeschädigung. Die Gruppe soll Ende 2017 oder Anfang 2018 in und um Leipzig entstanden sein und mehrere Jahre lang planmäßig Personen aus der rechten Szene angegriffen haben.
Im Fokus steht Johann G., 32 Jahre alt. Er war nach früheren Tatvorwürfen jahrelang untergetaucht und stand mit internationalem Haftbefehl auf der Fahndungsliste des BKA sowie der sächsischen Sonderkommission „Soko Linx". Erst rund ein Jahr vor Prozessbeginn konnten ihn Zielfahnder des Landeskriminalamts Sachsen stellen. Vier der sieben Angeklagten traten die Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft an.
Laut Anklage der Bundesanwaltschaft arbeitete die Gruppe methodisch: Die Lebensumstände der Opfer wurden ausgespäht, die Angriffe koordiniert geplant. Regelmäßiges Kampfsporttraining sollte die Wirkung erhöhen. Bei den Attacken kamen Hämmer, Schlagstöcke, Pfefferspray und Sturmhauben zum Einsatz. „Die Opfer sollten erheblich verletzt werden", heißt es in der Anklage. Als Motiv attestiert die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten einen „militanten Antifaschismus" und linksextremistische Einstellungen; Ziel sei eine Abschreckungswirkung gegenüber Rechtsextremen gewesen.
Zu den Tatvorwürfen gehören auch Angriffe in Budapest: Am 9. Februar 2023 sollen Mitglieder der Gruppe dort beim sogenannten Tag der Ehre – einem jährlichen Aufmarsch von Rechtsextremisten aus ganz Europa – neun Personen attackiert haben. Die Opfer erlitten Kopfplatzwunden, Knochenbrüche und Prellungen; ein Geschädigter soll mehr als 15 Schläge gegen den Kopf erhalten haben. Die Unschuldsvermutung gilt für alle Angeklagten bis zu einem rechtskräftigen Urteil.
Die Verteidigung wies die Vorwürfe zurück und sah eine öffentliche Vorverurteilung. Ein Urteilstermin ist bisher nicht bekannt. Das Verfahren ist faktisch die Fortsetzung des Prozesses gegen Lina E. – selbes Gericht, ähnliche Tatvorwürfe, teils überschneidende Tatzeiten.
Der abgeschlossene Fall: Lina E. vor dem BGH
Das Verfahren, das dem Dresdner Komplex voranging, ist seit dem 19. März 2025 rechtskräftig abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigte an diesem Tag das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden gegen Lina E. im Wesentlichen. Sie wurde wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Sowohl die Revision der Angeklagten als auch die Revision des Generalbundesanwalts wurden verworfen; der Schuldspruch wurde in geringfügigen Punkten angepasst, die Strafhöhe blieb bestehen.
Das erstinstanzliche Urteil am Oberlandesgericht Dresden war 2023 nach einem gut eineinhalb Jahre dauernden Prozess ergangen. Die Anklage hatte Lina E. und drei Mitangeklagten vorgeworfen, zwischen Oktober 2018 und Frühjahr 2020 in Sachsen und Thüringen mindestens sechs Überfälle auf Rechtsextreme begangen zu haben – heimlich geplant, mit Schlagstöcken und Hämmern, aus größeren Gruppen heraus. Einer der Überfälle galt dem damaligen NPD-Stadtrat Enrico B. vor seiner Haustür in Leipzig; einem anderen Rechtsextremen wurde in Eisenach mit Hämmern zugeschlagen.
Der Fall war öffentlich stark umstritten. In Teilen der linken Szene galt Lina E. als politische Gefangene; „Free Lina"-Graffiti erschienen bundesweit. Juristisch blieb die Einordnung als kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB – nicht als terroristische nach § 129a StGB – die tragende Norm des Verfahrens.
Was der Verfassungsschutz zur Szene sagt
Der Begriff „Linksextremismus" bezeichnet nach der Definition des Bundesamtes für Verfassungsschutz Bestrebungen, die auf eine Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zielen – auf Grundlage einer Verabsolutierung von Freiheit und Gleichheit, wie sie in anarchistischen und kommunistischen Strömungen zum Ausdruck kommt. Innerhalb dieses Spektrums gelten Autonome als diejenige Strömung, die Gewalt am häufigsten als legitimes Mittel begreift und propagiert.
Der Verfassungsschutzbericht 2025 des Bundesamtes für Verfassungsschutz nennt für das Berichtsjahr 42.200 Personen im linksextremistischen Spektrum – gegenüber 34.300 im Jahr 2020. Davon stuft die Behörde 11.600 als gewaltorientiert ein. Das BKA registrierte 2025 insgesamt 8.133 linksextremistisch motivierte Straftaten, ein Anstieg von 38,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Linksextremistische Gewalttaten stiegen um 60,9 Prozent auf 856 Delikte. Die meisten Straftaten richteten sich laut BKA gegen Angehörige der rechtsextremen Szene (6.027 Delikte) sowie gegen die Polizei (1.170 Delikte).
Diese Fallzahlen erfassen Anzeigen, nicht Verurteilungen. Auf jeden registrierten Fall kommen statistisch mehrere, die nicht zur Anzeige gelangen – das Dunkelfeld. Als wesentliche Ursache für den Anstieg 2025 nennt das BKA die Bundestagswahl im Februar 2025 und eine stärker polarisierte gesellschaftliche Lage.
Der sogenannte Schwarze Block ist nach Einschätzung des Verfassungsschutzes eine Aktionsform, die das autonome Spektrum entwickelt hat, um bei Demonstrationen die Zuordnung von Straftaten zu einzelnen Personen zu erschweren. Dezentrale Struktur ohne formale Mitgliedschaft ist das Charakteristikum dieser Szene – und zugleich die strafprozessuale Herausforderung, die Verfahren wie das Dresdner zu aufwendigen Langzeitermittlungen werden lässt.
Was als Nächstes entscheidet
Das laufende Verfahren am Oberlandesgericht Dresden ist der nächste Prüfstein. Erstmals muss ein deutsches Gericht den Vereinigungsvorwurf nach § 129 StGB auf eine Gruppe anwenden, die nach dem Lina-E.-Komplex weiter aktiv gewesen sein soll – mit dem Budapest-Komplex als neuem Tatvorwurf, der internationale Ermittlungsarbeit einschließt.
Ob das Gericht die Konstruktion einer kriminellen Vereinigung auch für diese Gruppe trägt, und ob der Strafrahmen sich im Bereich des Vorverfahrens bewegt oder darüber hinausgeht, lässt sich erst nach Schlussplädoyers und Urteilsverkündung beantworten. Ein Urteilstermin steht noch nicht fest. Rechtskräftig wäre ein Urteil erst nach einem etwaigen Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof – der Weg, den der Fall Lina E. zeigt, dauerte vom Prozessauftakt bis zur BGH-Entscheidung rund dreieinhalb Jahre.
