Der Block-Prozess am Landgericht Hamburg läuft seit dem 11. Juli 2025. Sieben Personen sind angeklagt, darunter die Unternehmerin Christina Block, ihr Lebensgefährte Gerhard Delling und der Familienanwalt Andreas Costard. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Block habe die israelische Sicherheitsfirma Cyber Cupula damit beauftragt, ihre beiden jüngsten Kinder in der Silvesternacht 2023/24 beim Vater Stephan Hensel in Dänemark zu entführen und nach Deutschland zu bringen. Block bestreitet jede Beteiligung. Für alle Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.

Wer Kury ist und warum er als Zeuge sitzt

Otmar Kury beriet Christina Block über Jahre hinweg in Sorgerechtsfragen. Zu Prozessbeginn im Juli 2025 gehörte er noch zum Verteidigerteam – drei Verhandlungstage später schied er aus. Damit wechselte sein Status: Aus dem Verteidiger wurde ein potenzieller Zeuge.

Den Antrag auf Zeugenbenennung stellte die Anwältin eines anderen Angeklagten im Verfahren. Der Zeitpunkt war der 75. Verhandlungstag, der 22. September 2026. Das Gericht belehrte Kury zu Beginn seiner Vernehmung über seine Rechte – ausdrücklich über die anwaltliche Schweigepflicht, die in § 43a Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt ist und alle Informationen erfasst, die einem Anwalt im Rahmen seines Berufs bekannt werden, zeitlich ohne Befristung.

Kury machte von diesem Recht Gebrauch und verweigerte Aussagen zu Inhalten aus dem Mandatsverhältnis. Zugleich äußerte er sich zu einer Frage, die keiner Entbindung bedarf: Er halte seine frühere Mandantin für unschuldig.

Was die Schweigepflicht erlaubt und was nicht

Die anwaltliche Schweigepflicht ist kein absolutes Aussageverbot, aber eine hohe Hürde. Entbinden kann von ihr allein der Mandant selbst – dieses Recht ist höchstpersönlich. Christina Block hätte Kury also freistellen können, über Mandatsinhalte zu reden. Ob sie das tat, geht aus den vorliegenden Informationen nicht hervor.

Was Kury ohne Entbindung sagen durfte: alles, was nicht aus dem Mandatsverhältnis stammt – allgemein zugängliche Beobachtungen, eigene Einschätzungen zur Person, Umstände, die er außerhalb seiner Anwaltsfunktion wahrgenommen hat. Die Grenze im Einzelfall ist oft strittig und liegt beim Gericht.

Für das Verfahren relevant ist auch § 252 der Strafprozessordnung: Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen frühere Aussagen vor nichtrichterlichen Vernehmenden grundsätzlich nicht verlesen werden. Richterliche Vernehmungen genießen davon abweichende Regeln. Ob Kury vor Ermittlern Aussagen gemacht hatte, die nun relevant werden könnten, lässt sich aus den vorliegenden Berichten nicht entnehmen.

Wo der Prozess steht

Nach 75 Verhandlungstagen ist die Aufarbeitung der Silvesternacht 2023/24 noch nicht abgeschlossen. Im Juli 2026 – nach einem Jahr Verhandlung – lagen nach Medienberichten noch die Befragung der forensisch-jugendpsychiatrischen Sachverständigen Mareike Schüler-Springorum und weitere Termine für die Hauptermittlerin der Hamburger Polizei vor der Kammer. Die Sachverständige beschrieb den Angaben einer Gerichtssprecherin zufolge die Folgen der Entführung für die Kinder als massive Traumatisierung; die rechtliche Einordnung des Gutachtens bleibt der Strafkammer vorbehalten.

Die Veröffentlichung dieser Aussage durch eine Gerichtssprecherin löste im August 2026 erneut Streit aus. Verteidiger Ingo Bott stellte einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin Isabel Hildebrandt mit der Begründung, die Pressemitteilung verletze den Gerichtsbeschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, das Gericht habe ausdrücklich zugelassen, dass Gerichtssprecher die nichtöffentlichen Erörterungen des Gutachtens verfolgen dürfen. Über Befangenheitsanträge entscheiden andere Richter; die Kammer hat frühere solche Anträge sämtlich abgelehnt.

Rund 100 Prozesstage waren bis Ende 2026 insgesamt angesetzt. Ob das Verfahren in diesem Zeitraum zu einem Urteil kommt, war zum Stand der ausgewerteten Berichte offen.