Cum-Ex ist kein Jahrzehnt alter Stoff, der sich erledigt hat – er bleibt das Rückgrat laufender Strafverfahren. Das Grundprinzip: Aktien eines Unternehmens wechseln rund um den Dividendenstichtag so rasch den Besitzer, dass mehrere Beteiligte gleichzeitig einen Anspruch auf Erstattung derselben Kapitalertragsteuer geltend machen konnten, obwohl die Steuer nur einmal einbehalten wurde.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 entschieden, dass Cum-Ex-Geschäfte als Steuerhinterziehung zu werten sind. Die Hochphase dieser Deals lag zwischen 2006 und 2011; 2012 reagierte der Gesetzgeber mit einer Gesetzesänderung. Schätzungen zufolge entstand dem Fiskus durch Cum-Ex ein Schaden von mindestens zehn Milliarden Euro, durch die verwandten Cum-Cum-Geschäfte – bei denen Aktien kurzfristig auf steuerlich bevorzugte inländische Inhaber übertragen wurden – nochmals rund 20 Milliarden Euro. Diese Zahlen stammen aus Medienberichten und Schätzungen von Wissenschaft und Zivilgesellschaft, nicht aus amtlich abgeschlossenen Verfahren; sie sind keine gesicherten Schadensfeststellungen.

Das neue Muster: Gemeinnützigkeit als Steuerschild

Dass die Strafverfolgungsbehörden nach 2012 weiterermitteln, liegt nicht nur an Taten aus der Hochphase. Im Dezember 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt Anklage gegen fünf Beschuldigte wegen eines Sachverhalts, der sich auf die Jahre 2016 und 2017 bezieht – mindestens fünf Jahre nach dem Eingriff des Gesetzgebers.

Das Konstrukt, das der Anklage zufolge verwendet wurde, unterscheidet sich vom klassischen Drei-Akteure-Modell. Im Zentrum steht die Gesellschaft Kunstraum, die ihrem Vertrag nach der „Unterstützung und Förderung von Kunst und Kultur" dienen sollte. Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt kaufte Kunstraum in den Dividendensaisons 2016 und 2017 Aktien mit einem Gesamtvolumen von 3,8 Milliarden Euro. Die dabei erzielten Kapitalerträge sollen 141 Millionen Euro betragen haben.

Die Pointe liegt in der steuerlichen Konstruktion: Weil Kunstraum als gemeinnützig eingetragen war, führte die beteiligte Dero Bank nach Darstellung der Anklage keine Kapitalertragsteuer ab – gemeinnützige Körperschaften können unter bestimmten Voraussetzungen von der Kapitalertragsteuer freigestellt werden. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautet, dass dieser Status nicht der echten Verfolgung gemeinnütziger Zwecke diente, sondern gezielt eingesetzt wurde, um dem Fiskus die Steuer vorzuenthalten. Der mutmaßliche Schaden wird mit rund 37 Millionen Euro beziffert.

Angeklagt sind laut Anklage zwei Vorstände der Dero Bank sowie drei Mitarbeiter einer Londoner Investmentberatungsgesellschaft namens Hollbeach. Den drei Beteiligten – Dero Bank, Kunstraum und Hollbeach – werden in der Anklageschrift fest definierte Rollen zugeschrieben. Die Verteidiger haben sich zu den Vorwürfen nicht geäußert; das Landgericht Frankfurt prüft noch, ob es das Hauptverfahren eröffnet.

Der Commerzbank-Komplex: siebte Anklage, alter Tatzeitraum

Zeitgleich treibt die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt die Aufarbeitung von Fällen aus der klassischen Cum-Ex-Hochphase voran. Im August 2026 erhob die Behörde Anklage gegen vier frühere Mitarbeiter der Commerzbank wegen Aktiengeschäften, die im Jahr 2008 stattgefunden haben sollen. Die vier Männer – zwei Briten im Alter von 66 und 59 Jahren, ein Deutscher (61) und ein US-Amerikaner (60) – sollen die Cum-Ex-Geschäfte nach Darstellung der Staatsanwaltschaft „in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken" entwickelt, genehmigt und umgesetzt haben. Zwei der Beschuldigten waren demnach im Tatzeitraum in Frankfurt tätig, zwei weitere in London. Der mutmaßliche Steuerschaden liegt nach Angaben der Staatsanwaltschaft bei über 20 Millionen Euro, der damit den hessischen Fiskus belastete.

Es ist die siebte Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt in diesem Ermittlungskomplex. Zwölf Angeklagte wurden von Gerichten in Frankfurt und Wiesbaden teils bereits rechtskräftig verurteilt. Die Behörde ermittelt nach eigenen Angaben noch in zehn umfangreichen Verfahrenskomplexen gegen insgesamt 39 Beschuldigte.

Hessens Justizminister Christian Heinz (CDU) hat die Bedeutung der Aufarbeitung von Cum-Ex-Delikten betont. Die Commerzbank selbst ist in dem Verfahren nicht Verfahrensbeteiligte; auf Anfrage teilte ein Sprecher mit, das Unternehmen äußere sich nicht zu Verfahren gegen Dritte.

Dass Taten aus dem Jahr 2008 noch 2026 angeklagt werden, hat einen gesetzlichen Hintergrund: Die strafrechtliche Verjährungsfrist für schwere Steuerhinterziehung beträgt 15 Jahre, läuft für Taten aus 2008 also bis 2023 – sofern keine Unterbrechungshandlungen eingetreten sind. Das Landgericht Frankfurt muss nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden; konkrete Hauptverhandlungstermine stehen noch nicht fest.

Zwei Fälle, eine Frage

Die beiden Verfahren stehen für unterschiedliche Phasen der Aufarbeitung. Der Commerzbank-Komplex greift in die Hochphase zurück, als das Gesetz die Mehrfacherstattung noch zuließ oder zumindest nicht klar verhinderte. Der Kunstraum-Komplex dagegen wirft die Frage auf, ob nach 2012 neue Strukturen entwickelt wurden, die denselben wirtschaftlichen Effekt über andere rechtliche Konstruktionen erreichten – diesmal über den Gemeinnützigkeitsstatus statt über schiere Handelskomplexität.

Ob die Anklagevorwürfe in beiden Verfahren vor Gericht standhalten, entscheiden zunächst das Landgericht Frankfurt bei der Zulassung und dann das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung. Für alle Beschuldigten gilt bis zu einem rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung. Woran sich ablesen lässt, wie die Aufarbeitung weitergeht: Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt nach eigenen Angaben noch gegen 39 Beschuldigte in zehn Verfahrenskomplexen – die Frage, ob alle rechtzeitig vor Verjährung angeklagt werden, beantwortet sich bis spätestens 2027.