Verhandelt wird vor einem Schöffengericht.

Was die Anklage dem Beschuldigten vorwirft

„Love Island V.I.P.“ ist eine Reality-Dating-Show des Senders RTL2. Je ein Teilnehmer und eine Teilnehmerin bilden dort ein „Couple“, das vor der Kamera Zeit miteinander verbringt. Die Show wurde in Griechenland gedreht, und dort liegt der zweite Teil der Vorwürfe. Wer in einem solchen Format als Paar auftritt, bewegt sich zwischen Inszenierung und privater Nähe. Die Anklage trennt diese beiden Ebenen.

Laut Anklage kam es vor der Kamera zu „einvernehmlichen Küssen und gegenseitigen einvernehmlichen Berührungen“. Die Frau habe jedoch unmissverständlich klargemacht, dass es dabei bleiben solle. Eine echte Beziehung habe nach den Berichten nicht bestanden. Die Anklage trennt damit die Zärtlichkeiten vor der Kamera von dem, was später im Hotelzimmer geschah.

Nach dem Dreh verließen beide das Set als Paar. Auf der Fahrt zu einem Hotel auf dem Peloponnes kam es zu einem heftigen Streit; danach nahmen sie getrennte Zimmer. Nach den Ermittlungen kam die Frau später in sein Hotelzimmer. Dort soll es zu einvernehmlichen Zärtlichkeiten gekommen sein.

Die Anklage wirft ihm vor, das mehrfach geäußerte Nein übergangen zu haben. Die Frau habe klargestellt, dass sie keinen Sex wolle, und ausdrücklich gesagt: „Ich will das nicht, ich will keinen Sex mit dir haben.“ Mohamed soll das ignoriert haben. Die Frau habe ihn daraufhin weggestoßen und zur Rede gestellt, er habe sich entschuldigt. Die beiden verbrachten die Nacht danach zusammen. Die Anklage stellt damit den erklärten Willen der Frau in den Mittelpunkt.

Die Frau zeigte die mutmaßliche Tat nach den Berichten erst Monate später an. Zu dieser Zeit hatte sie in sozialen Medien bereits Vorwürfe erhoben. Der Abstand zwischen der Nacht und der Anzeige ist ein Faktum, mit dem das Gericht umgehen muss, unabhängig davon, welche Lesart es am Ende trägt.

Wie die Verteidigung den Abend schildert

Die Verteidigung hält den Vorwurf für falsch. Nach den Berichten lautet ihr Argument, alle Zärtlichkeiten seien im gemeinsamen Einvernehmen geschehen. Der Mandant habe den Wunsch der Frau respektiert, keinen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Im Prozess äußert sich Mohamed selbst nicht. Das Schweigen ist ein Verfahrensrecht des Beschuldigten und sagt für sich genommen nichts über den Vorwurf.

Die stärkste Fassung dieser Position setzt nicht bei den Zärtlichkeiten an, sondern bei der Nacht danach. Darin stimmen Anklage und Verteidigung überein: Die beiden verbrachten sie zusammen. Der Einwand lautet deshalb, dass eine Frau, die klar Nein sagt und den Mann wegstößt, nicht ohne Weiteres die ganze Nacht in seinem Zimmer bleibt, wenn sie die Situation als Übergriff erlebt hat. Verteidiger Tom Heindl stellte diese Frage bei der vorgeführten Videovernehmung der Nebenklägerin: „Warum haben sie die Nacht dann bei Yasin verbracht?“ Die Antwort der Frau lautete: „Ich war im Verdrängungsmodus.“

Beide Stücke stehen nebeneinander. Die Erklärung der Nebenklägerin verlagert die Frage von dem, was geschah, auf das, was sie in dieser Nacht empfand und wie sie es später einordnete. Ein Gericht kann diese innere Seite nicht unmittelbar prüfen. Es muss sie an äußeren Umständen messen: an dem, was vorher gesagt wurde, an dem Verhalten danach und an den übrigen Aussagen. Ob das Gericht die Erklärung trägt, entscheidet sich erst im Urteil.

Wo der Prozess steht

Verhandelt wird vor einem Schöffengericht. Dieses Gericht besteht aus einer Berufsrichterin, hier der vorsitzenden Richterin, und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern, den Schöffen. Die Schöffen wirken gleichberechtigt an Urteil und Strafe mit. Die Berichte nennen als Spruchkörper das Amtsgericht und kein Landgericht.

Die Verhandlung hat Anfang Oktober 2026 begonnen. In der Hauptverhandlung wurde die Videovernehmung der Nebenklägerin vorgespielt. Eine solche Aufzeichnung macht die Aussage im Saal sichtbar, ohne dass die Person selbst anwesend sein muss. Die Verteidigung kann unmittelbar auf einzelne Passagen reagieren, wie Heindl es mit seiner Frage tat.

Die Nebenklägerin tritt im Verfahren als Nebenklägerin auf. Nebenklage heißt: Die verletzte Person kann sich dem Strafverfahren als eigene Partei neben der Staatsanwaltschaft anschließen und dort eigene Anträge stellen. Die Staatsanwaltschaft führt die Anklage, die Nebenklage vertritt die Interessen der Verletzten innerhalb des Verfahrens.

Am Montag, dem 12. Oktober, war der Vormittag von einer Unterbrechung geprägt. Die Anwältin der Nebenklägerin teilte der Vorsitzenden mit, ihre Mandantin habe einen Nervenzusammenbruch erlitten. Die Nebenklägerin kehrte an diesem Vormittag nicht in den Saal zurück.

Parallel läuft ein Zivilverfahren, das leicht übersehen wird. Nach Medienberichten erwirkte Mohamed vor einem Zivilgericht eine einstweilige Verfügung, wonach die Frau ihre Vorwürfe nicht mehr öffentlich verbreiten darf. Eine solche Verfügung prüft nicht, ob die Tat geschah. Sie regelt, ob eine bestimmte Äußerung unterlassen werden muss. Die Frage, was in der Nacht geschah, gehört in das Strafverfahren. Das ist eine Äußerung außerhalb des Gerichtssaals und ersetzt weder Beweis noch Prüfung.

Es gilt die Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte gilt bis zu einem rechtskräftigen Urteil als unschuldig. Rechtskräftig wird ein Urteil, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist. Ein Urteil ist nicht belegt; der Prozess war am 12. Oktober im Gang.

Was der Fall für die Einordnung hergibt

Ein politisches oder religiöses Motiv ist in diesem Verfahren nicht festgestellt (ohne Motivbindung). Die Tat soll nach den Berichten nicht im öffentlichen Raum geschehen sein, sondern in einem Hotelzimmer im Ausland. Zwischen den Beteiligten bestand nach den Berichten keine Beziehung im Alltag; sie hatten sich in einer Fernsehproduktion kennengelernt.

Damit verschiebt sich die Frage vom Tatort auf die Erklärung. Beide Seiten beschreiben dieselben Stunden, gewichten sie aber gegensätzlich. Die Anklage hebt das ausgesprochene Nein hervor, die Verteidigung die Nacht danach und das erklärte Einvernehmen. Ein Gericht muss beide Lesarten gegeneinander prüfen. Dafür reichen Ort und Vorgeschichte nicht aus; sie bilden den Kontext, aber keinen Beweis.

Woran man den Ausgang erkennt: an einem Urteil des Schöffengerichts mit Datum. Ob es rechtskräftig wird, zeigt sich erst danach, wenn die Frist für Rechtsmittel abgelaufen ist.