Eine Fußfessel ersetzt eine Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft nur dann, wenn das Gesetz diese Form ausdrücklich zulässt und ihre Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Bei Strafgefangenen sind das eine begrenzte Reststrafe, eine geeignete Unterkunft, Arbeit oder Einkommen, Krankenversicherungsschutz, die Zustimmung der Mitbewohner und eine positive Prognose. Bei Untersuchungsgefangenen wirkt die Überwachung anders: Sie ist ein milderes Mittel, das an die Stelle der Haft treten kann, solange ein Haftgrund besteht und das Gericht die Überwachung für ausreichend hält.
Der Fachbegriff heißt elektronisch überwachter Hausarrest. Der Betroffene wohnt in einer genehmigten Unterkunft statt in der Justizanstalt, und ein Gerät am Fußgelenk zeigt, ob er sich an dem Ort aufhält, der ihm zugewiesen ist. Die Form ist seit 2010 gesetzlich geregelt: für den Strafvollzug im Strafvollzugsgesetz, für die Untersuchungshaft als gelinderes Mittel in der Strafprozessordnung.
Strafhaft: Wer die Reststrafe zu Hause verbüßen darf
Im Strafvollzug ist der Hausarrest eine Form, die verbleibende Strafe außerhalb der Anstalt abzusitzen. Die erste Hürde ist die Länge. Die noch offene Strafzeit darf höchstens 24 Monate betragen. Bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten sowie bei terroristischen Straftaten liegt die Grenze bei zwölf Monaten. Diese Staffelung entscheidet vorab, wer überhaupt in Betracht kommt, bevor der Einzelfall geprüft wird.
Die zweite Hürde ist die Lebenslage. Ohne eine Wohnung, die den Anforderungen entspricht, ohne Beschäftigung oder Einkommen für den Lebensunterhalt und ohne Krankenversicherungsschutz kommt der Antrag nicht durch. Lebt der Betroffene mit anderen Personen zusammen, braucht er deren schriftliche Zustimmung. Das wirkt wie eine Formalie, bestimmt aber den Alltag im Hausarrest: Wer die Miete nicht zahlen und keine Versicherung nachweisen kann, hat die Auflagen von Anfang an gegen sich.
Die dritte Hürde ist eine Prognose. Es muss zu erwarten sein, dass der Hausarrest nicht missbraucht wird. Eine Prognose ist eine Erwartung, keine Gewissheit. Ob sie trägt, zeigt sich erst im Verlauf, und deshalb hängt der Vollzug an Auflagen, die sich überprüfen lassen.
Überwacht wird der Vollzug nicht allein vom Gerät. Der Verein NEUSTART betreut die Betroffenen während des Hausarrests und kontrolliert den Ablauf. Ein Verstoß gegen die Auflagen kann dazu führen, dass der Hausarrest endet und der Betroffene in die Anstalt zurückkehrt.
Untersuchungshaft: Die Fußfessel als milderes Mittel
Nach Medienberichten hat das Landesgericht Innsbruck am 14. Oktober 2026 einem Antrag stattgegeben, nach dem der Signa-Gründer René Benko seine Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest mit Fußfessel verbringen darf.
Untersuchungshaft setzt einen Haftgrund voraus, also den gesetzlichen Grund, aus dem ein Gericht die Haft anordnen darf, bevor ein Urteil vorliegt. Das Gesetz kennt drei Haftgründe: Fluchtgefahr, also die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht; Verdunkelungsgefahr, also die Gefahr, dass er Beweise oder Zeugen beeinflusst; und Tatbegehungsgefahr, also die Gefahr weiterer Straftaten. Vor einer Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Die Haft ist deshalb nur zulässig, wenn ein solcher Grund besteht und kein milderes Mittel ihn ebenso sichert. Dieses Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist der Hebel, an dem die Fußfessel ansetzt.
Die Fußfessel verändert also nicht, ob ein Haftgrund besteht, sondern womit er gesichert wird. Der Streit um sie ist daher ein Streit darüber, ob die Überwachung den konkreten Grund wirksam senkt.
Das lässt sich am Mechanismus prüfen. Das Gerät misst den Aufenthalt. Es verhindert kein Telefonat, keine Nachricht und keinen Kontakt über Dritte. Bei Fluchtgefahr macht es einen Ausbruch aus einer bekannten Wohnung sichtbar, aber nicht unmöglich. Bei Verdunkelungsgefahr hängt die Wirkung davon ab, auf welchem Weg Einfluss genommen werden könnte: Ein Ortungsgerät hält einen Anruf nicht auf. Bei Tatbegehungsgefahr ist die Schwäche am größten, wenn die mögliche Tat sich von jedem Ort aus begehen lässt, über Konten, Verträge oder Computer. Die Überwachung erfasst dann den Ort, nicht die Handlung.
Die stärkste Fassung der Gegenposition, also der Position, die die Fußfessel als Ersatz der Haft verteidigt, lautet so: Untersuchungshaft dient der Sicherung des Verfahrens, nicht der Strafe. Wenn ein milderes Mittel das Verfahren ebenso sichert, verlangt die Verhältnismäßigkeit es. Außerdem hat der Gesetzgeber die elektronische Überwachung als Alternative zur Haft geschaffen; wer sie bei jedem Haftgrund ausschließt, macht sie praktisch wertlos.
Die Gegenseite hält dem entgegen, dass die Überwachung vor allem die Frage beantwortet, wo jemand ist. Bei Taten, die von jedem Ort aus möglich sind, sichert genau diese Antwort wenig. Daraus folgt eine Prüfpflicht auf beiden Seiten. Wer die Fußfessel für ausreichend hält, muss begründen, welche Gefahr das Gerät tatsächlich senkt. Wer sie ablehnt, muss benennen, welche Gefahr trotz Überwachung bleibt.
Was als Nächstes ansteht
Die Frage entscheidet sich nicht ein für alle Mal. Haftgründe verschieben sich mit dem Verfahren. Wenn Beweise gesichert sind, kann die Verdunkelungsgefahr sinken; wenn eine Strafe näher rückt, kann die Fluchtgefahr steigen. Untersuchungshaft wird während des Verfahrens überprüft, und genau dort entscheidet sich im Einzelfall neu, ob die Antwort auf die Leitfrage noch stimmt. Eine bewilligte Fußfessel ist deshalb eine Entscheidung auf Zeit.
Bei Strafgefangenen verschiebt sich die Prüfung in den Vollzug. Hält der Betroffene die Auflagen ein, bleibt die Prognose tragfähig, und reicht die Zeit bis zum Ende der Strafe? Woran man den Ausgang erkennt, lässt sich benennen: Auflagen werden verschärft oder gelockert, der Hausarrest wird widerrufen, oder die Strafe wird vollständig außerhalb der Anstalt verbüßt.
Das Gerät misst den Aufenthalt. Ob das für die Haft reicht, entscheidet der Haftgrund.
