Von Mindesthöhen ist die Bundeswehr befreit, soweit ihre Aufgaben das erfordern, nicht aber vom Naturschutzrecht.
Was am 7. Oktober über Schönau geflogen wurde
Am Mittwochvormittag, dem 7. Oktober 2026, überquerten um 10.23 Uhr zwei Kampfjets Schönau am Königssee. Sie waren kurz zuvor vom Taktischen Luftwaffengeschwader 74 in Neuburg an der Donau gestartet, wo die Maschinen stationiert sind. Nach Angaben des Luftfahrtamts der Bundeswehr flogen sie mit 656 Kilometern pro Stunde in 1066 Metern Höhe über Grund. Ein Tiefflug im engeren Sinn war das nach diesen Angaben nicht.
Der Begriff trägt die Debatte, deshalb genau: Tiefflug heißt ein Flug in geringer Höhe über Grund, den Kampfjets vor allem im Training nutzen. Die Mindestflughöhe ist die Untergrenze dafür. Außerhalb des Alpenraums liegt sie bei 500 Fuß, rund 150 Metern, im Alpenraum bei 1000 Fuß, rund 300 Metern.
Der gemeldete Überflug lag mehr als dreimal über der Alpen-Grenze, und gesehen wurde er trotzdem. Eine Augenzeugin zählte die Jets nach eigener Angabe zum mindestens dritten Mal in wenigen Tagen. Medienberichte beschreiben den Lärm als ohrenbetäubend. Eine Maschine kann also für Anwohner tief wirken, ohne rechtlich tief zu fliegen. Auf die Frage, ob das erlaubt sei, antwortete ein Sprecher des Luftfahrtamts: „Grundsätzlich ist militärischer Flugbetrieb überall in Deutschland zulässig und ist nicht an bestimmte Streckenführungen gebunden, um diese Flugbewegungen möglichst gleichmäßig über den gesamten Luftraum der Bundesrepublik zu verteilen.“ Den Flug selbst nannte er einen alltäglichen Trainingsflug mit wechselnden Routen.
Welche Strecke eine Maschine nimmt, bestimmen nach Angaben des Sprechers Witterung, das Lernziel des Übungspiloten und die Verfügbarkeit von Personal und Material. Über die Jahre bleiben die Gesamtflugstunden etwa gleich.
Welche Ausnahme für die Bundeswehr gilt
Die Mindesthöhe gilt für Militärflugzeuge nicht ohne Weiteres. Die Bundeswehr ist von den luftverkehrsrechtlichen Vorschriften über Mindestflughöhen ausgenommen, wenn das zur Erfüllung ihrer besonderen hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Ausnahme hängt damit an einer Erforderlichkeit, nicht an einer generellen Freigabe.
Für das Training heißt das konkret: Kampfjets fliegen überwiegend in 500 Fuß Höhe. Im geplanten Übungszielanflug dürfen sie auf 250 Fuß, rund 80 Meter, sinken, höchstens zwei Minuten lang. Das Training findet in Tieffluggebieten statt, den sogenannten Low Flying Areas, also festgelegten Räumen für diese Übungsform. Seit dem 27. November 2025 wurden sieben zusätzliche Tieffluggebiete für strahlgetriebene Kampfflugzeuge reaktiviert.
Die Bundeswehr begründet diese Tiefe mit dem Ausbildungsziel. Simulatoren bilden Einsatzbedingungen nur eingeschränkt ab, betont sie. Im alpinen Gelände trainiert die Luftwaffe unter anderem in der Übung Mountain Hornet, bei der Kampfjets und Hubschrauber Gebirgsjäger unterstützen. Die Übung findet regelmäßig statt.
Gegen diese Begründung richtet sich ein Einwand, der die Erforderlichkeit selbst betrifft. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Zweck sie verlangt. Ein Routineflug ohne bestimmtes Übungsgelände trägt diese Begründung schwächer als ein Einsatz im Gebirge. Die Bundeswehr hält mit ihrem Argument aus dem Simulator dagegen: Was Simulatoren nur eingeschränkt abbilden, müssen Piloten im Gelände fliegen.
Für Anwohner ist das Training Lärm, für die Bundeswehr ist es Ausbildung. Beide Sichtweisen beschreiben denselben Flug, und die Rechtsfrage entscheidet nur, welche Regeln gelten, nicht, wie der Flug wirkt.
Wo der Naturschutz die Ausnahme begrenzt
Die Befreiung von der Mindesthöhe ist keine Befreiung vom Naturschutz. Die Bundeswehr muss die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Naturschutzrechts prüfen. Naturschutzverbände sind vor Entscheidungen über Tiefflugübungen anzuhören, wenn erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Kette hat drei Glieder: Prüfung der Voraussetzungen, Anhörung, Entscheidung. Ob die Anhörung eine Entscheidung verändert, zeigt sich an der einzelnen Übung, nicht an der Regel. Die Pflicht verlangt das Anhören, nicht das Übernehmen von Einwänden.
Der Königssee gehört zum Nationalpark Berchtesgaden. Damit betrifft die Prüfpflicht ein Schutzgebiet unmittelbar, nicht nur allgemein das Land.
Die Naturschutzverbände fordern, Naturschutzbelange zu berücksichtigen, und sehen mögliche Folgen für Lebensräume und Arten. Ihr stärkerer Einwand gilt der Häufung. Ein einzelner Überflug ist ein Ereignis, viele über dasselbe Gebiet sind eine Belastung.
Die Bundeswehr antwortet mit Verteilung und Minderung. Flugbewegungen sollen gleichmäßig über den Luftraum verteilt werden, die Strecken wechseln. Sie verpflichtet sich, Lärm auf das notwendige Maß zu reduzieren und nach Möglichkeit regional aufzuteilen. Ein engmaschiges Lärm-Monitoring kündigt sie an. Eigenes Umweltschutzpersonal soll Umweltaspekte in die Übungsplanung einbringen.
Ob Verteilung die Häufung tatsächlich auflöst, lässt sich an Flugzahlen je Gebiet ablesen. Das ist der Prüfstein, nicht die Routenzusage.
Wie sich die Zahl der Tiefflüge verändert hat
Seit 2025 hat die Bundeswehr die Regeln gelockert. Im Mai 2025 entfiel die sogenannte 20-Minuten-Regel, die begrenzte, wie lange ein Kampfjet unterhalb bestimmter Höhen bleiben durfte. Im Juli 2025 wurde die Kontingentierung der Tieffluganteile aufgehoben. Mit ihr fiel auch die jährliche Obergrenze für Tiefflugstunden weg.
Die Bundeswehr sieht darin die Voraussetzung für realistisches Training. Wer die Lockerung kritisiert, sieht darin den Verzicht auf eine Obergrenze, an der sich die Belastung messen ließe.
Die Zahl der Tiefflüge stieg 2025 laut Bundeswehr um mehr als 40 Prozent. Die Bezugsgröße ist die Zahl der Tiefflüge im Jahr 2024, der Stand ist 2025. Die Gesamtflugstunden blieben dagegen über die Jahre etwa gleich. Das spräche dafür, dass ein größerer Anteil des Trainings in geringer Höhe stattfindet. Die beiden Zahlen allein beweisen es nicht. Sie machen es wahrscheinlich.
Was als Nächstes ansteht
Drei Fragen entscheiden, wie die Sache ausgeht. Erstens: Veröffentlicht die Bundeswehr die Ergebnisse des angekündigten Lärm-Monitorings und die Routen der Oktoberflüge? Zweitens: Wie entwickelt sich die Zahl der Tiefflüge 2026 gegenüber 2025? Die nächste Vergleichszahl wäre die für 2026. Drittens: Erheben Naturschutzverbände in Anhörungen zu einzelnen Übungen Einwände, und nimmt die Bundeswehr sie in ihre Entscheidung auf?
Bei der zweiten Frage zeigt sich, ob die Verteilung wirkt oder nur die Routen wechseln. Ein Rückgang über den Nationalpark hinweg würde die Zusage stützen, ein Anstieg den Einwand der Verbände.
Die erste Frage ist mit einem Ja unter Vorbehalt beantwortet. Die dritte entscheidet sich bei jeder einzelnen Übung.
