Der Bescheid sah vor, was das Amt heute für ausgeschlossen erklärt. Ein drei Monate altes Mädchen sollte ohne ihre Eltern in die Türkei abgeschoben werden, so steht es im Bescheid des Bundesamts. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat ihn im Eilverfahren vorerst ausgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar; sein Aktenzeichen lautet 7 L 2405/26.WI.A.
Die Eltern stammen ebenfalls aus der Türkei. Das Bundesamt hatte ihre Asylanträge schon 2025 abgelehnt. Gegen die Ablehnung klagen sie noch, und solange die Klagen laufen, dürfen sie vorerst in Hessen bleiben. Das Mädchen kam 2026 in Deutschland zur Welt. Für es stellten die Eltern einen eigenen Asylantrag, und zwar erst nach den jüngsten Verschärfungen des Flüchtlingsrechts. Über diesen Antrag wurde im beschleunigten Verfahren negativ entschieden, das seit Juni 2026 möglich ist. Nach den neuen Regeln bringt eine Klage dagegen nicht mehr automatisch einen vorläufigen Abschiebestopp mit sich. Dass dieses Mädchen überhaupt ohne ihre Eltern abgeschoben werden sollte, folgt also aus zwei Dingen: aus dem Schnellverfahren, das eine Klage nicht mehr automatisch aufschiebt, und aus der Auslegung des Amts, dass eine Androhung auch dann zulässig ist, wenn Familienangehörige nur gestattet hier leben.
Das Gericht hat die Frage nicht als Auslegungsstreit behandelt, sondern als Befund. Dass ein Mädchen von drei Monaten nicht von seinen Eltern getrennt werden sollte, „liegt auf der Hand“. Der Beschluss verweist auf die verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz der Familie, verlangt die Prüfung des Einzelfalls und beschreibt, wie ein sehr kleines Kind eine räumliche Trennung „rasch als endgültigen Verlust“ erfährt. Das gelte auch für Eltern, die nur während ihres Asylverfahrens bleiben dürfen. Mehrere andere Entscheidungen führt das Gericht an. Unverständlich sei es, dass das Bundesamt „sich weigert, diese mittlerweile herrschende Rechtsprechung anzuerkennen“.
Was das Amt einwendet
Ein Sprecher des Amts erklärte am 16. Oktober 2026: „Die Abschiebung eines drei Monate alten Kindes ohne seine Eltern kommt erkennbar nicht in Betracht.“ Ohnehin wäre es Aufgabe der örtlichen Ausländerbehörde gewesen, konkrete Abschiebungshindernisse zu prüfen. Das Amt sieht keinen Fehler darin, auch engste Familienangehörige bei Abschiebungen voneinander zu trennen. Die Auslegung des Gerichts teilt es derzeit nicht. Es gebe auch keine einheitliche Rechtsprechung, und das Amt wolle eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen.
Damit steht der Streit auf einem Punkt, der sich nicht durch Lautstärke klärt: Ist die Rechtsprechung herrschend oder uneinheitlich? Das Gericht beruft sich auf mehrere Entscheidungen, das Amt auf die fehlende Einheitlichkeit. Dort gehört die Frage hin, und das Amt verlangt zu Recht, sie dort klären zu lassen.
Die stärkste Fassung des Einwands geht weiter. Eine Androhung ist nicht der Vollzug. Vor dem Vollzug prüft eine Behörde die Hindernisse im Einzelfall, und die Schnellregeln hat das Amt nicht geschrieben, es wendet sie nur an. Ein Eilbeschluss entscheidet vorläufig. Wo ein Amt die Rechtslage für ungeklärt hält, ist die höchstrichterliche Entscheidung der vorgesehene Weg. Dieser Einwand hat Substanz, und das Amt hätte ihn vortragen können, ohne den Bescheid zu verteidigen.
Das Kriterium dieses Urteils ist eng: Trägt die Begründung den Bescheid, den das Amt erlassen hat? Stellen Sie sich eine Stadtverwaltung vor, die einem Säugling die Trennung von der Mutter androht und am selben Tag versichert, eine Trennung komme nicht in Betracht. Man hielte sie für unentschlossen, kaum für rechtstreu. Der Einwand des Amts zieht das Problem nur eine Ebene weiter. Entweder ist die Androhung folgenlos, dann kostet ihre Rücknahme nichts. Oder sie wirkt, dann ist „erkennbar nicht in Betracht“ eine Zusage ohne Bindung. Das Amt wählt keine der beiden Lesarten und verteidigt den Bescheid.
Was der Eilbeschluss entscheidet – und was nicht
Der Beschluss liest sich wie ein Schlusspunkt. Er ist ein Zwischenstand. Vorläufig entscheidet er, dass das Mädchen nicht ohne seine Eltern abgeschoben wird. Ob die Androhung rechtmäßig war, entscheidet er nicht endgültig; diese Frage will das Amt höchstrichterlich klären lassen. Bis dahin hängt das Mädchen an einem Eilbeschluss, die Eltern hängen an Klagen, die noch laufen, und das Amt hängt an einem Bescheid, dessen Vollzug ohne die Eltern es selbst ausschließt.
Den Preis zahlt zuerst die Familie, deren Klagen noch laufen. Das Amt zahlt mit seiner Glaubwürdigkeit, und zwar nicht vor einem Gericht, sondern vor jedem Leser, der zwei Sätze nebeneinanderlegt. Die Rechtsfrage wird dadurch nicht kleiner. Sie wartet nur.
Das Gericht hält es für selbstverständlich, dass das Mädchen nicht von seinen Eltern getrennt werden sollte. Das Amt hält die Abschiebung ohne Eltern für ausgeschlossen. Beide Sätze sagen dasselbe. Nur der Bescheid sagt das Gegenteil.
