Der Generalbundesanwalt hat die Festnahmen am 6. Oktober 2026 offiziell bestätigt und eine Pressemitteilung veröffentlicht. Danach wirft die Behörde Hanning folgende Tatbestände vor: landesverräterische Ausspähung nach § 96 Abs. 1 StGB, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen nach § 96 Abs. 2 StGB, versuchter Landesverrat nach § 94 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 StGB sowie geheimdienstliche Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Manfred D. wird Beihilfe zum versuchten Landesverrat und zur landesverräterischen Ausspähung nach § 94 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 96 Abs. 1 und § 27 StGB vorgeworfen.

Hanning leitete den BND von Dezember 1998 bis Ende November 2005, danach war er bis November 2009 Staatssekretär im Bundesinnenministerium. Manfred D. war zunächst sein Büroleiter beim BND, begleitete ihn danach als abgeordneter Assistent ins Innenministerium und kehrte von März 2012 an als Büroleiter für mehrere nachfolgende BND-Präsidenten in den Dienst zurück. In dieser Funktion hatte er nach Angaben der Bundesanwaltschaft Zugang zu zahlreichen geheimhaltungsbedürftigen Informationen. Sein Dienstverhältnis endete im März 2026.

Bereits im Frühjahr 2010 – also kurz nach dem Ende von Hannings Zeit im Innenministerium – sollen die beiden Männer vereinbart haben, dass Manfred D. gegen Geld fortlaufend Informationen aus dem Dienst liefert. Bis Juni 2022 stellte er Hanning nach dem Stand der Ermittlungen annähernd 2.000 Dokumente zur Verfügung, darunter viele als Verschlusssache eingestufte Unterlagen. Dabei handelte es sich nach Darstellung des Generalbundesanwalts um Material, das für die sogenannte „Nachrichtendienstliche Lage" im Bundeskanzleramt aufbereitet wird.

Was nur berichtet wird

Über den bloßen Dokumentenfluss hinaus berichten mehrere Medien, darunter WDR und NDR, übereinstimmend, Hanning habe in mindestens einem Fall eine Sicherheitsanalyse für einen fremden Nachrichtendienst erstellt und dabei das von Manfred D. beschaffte Material verwendet. In einem weiteren Fall soll er die Erkenntnisse aus den internen BND-Unterlagen in der Kommunikation mit einem ausländischen Agenten genutzt haben. Eine Verbindung zu Russland schließen die berichtenden Redaktionen auf Grundlage von Sicherheitskreisen aus; auch weitere Medien berichten unter Berufung auf eigene Informationen, es handle sich nicht um einen russischen Dienst.

Eine Stellungnahme von Hanning oder seiner Verteidigung lag in den ausgewerteten Berichten vom 6. Oktober 2026 nicht vor. Ein Regierungssprecher erklärte: „Die Bundesregierung wird das wegen der laufenden Ermittlungen nicht kommentieren."

Was offen ist

Ob und an wen die für einen ausländischen Nachrichtendienst erstellte Analyse übermittelt wurde, ist Gegenstand der Ermittlungen und in den vorliegenden Berichten ausdrücklich als ungeklärt bezeichnet. Welche konkreten Summen für die Informationen geflossen sind, ist ebenfalls offen. Um welchen ausländischen Dienst es sich handelt, nennt keine der seriösen Quellen.

Wie das Verfahren weiterläuft

Das Verfahren folgt der Strafprozessordnung. Nach einer Festnahme muss der Beschuldigte spätestens am nächsten Tag dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden. Der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof – zuständig für Staatsschutzdelikte dieser Schwere – eröffnet den Haftbefehl und entscheidet, ob Untersuchungshaft vollzogen wird. Haftgründe nach § 112 StPO sind in diesen Verfahren regelmäßig Fluchtgefahr oder Verdunklungsgefahr; ob sie im konkreten Fall als Haftgrund angenommen wurden, ergibt sich aus dem verkündeten Haftbefehl. Die Festgenommenen oder ihre Verteidiger können jederzeit Haftprüfung nach § 117 StPO beantragen, über die dann ein Richter entscheidet.

Das Ermittlungsverfahren führt der Generalbundesanwalt weiter. Am Ende steht entweder die Anklageerhebung beim Staatsschutzsenat des Bundesgerichtshofs oder die Einstellung des Verfahrens. Bei Delikten dieser Komplexität sind Ermittlungsverfahren über Monate oder Jahre keine Ausnahme; eine Anklage wäre erst nach Abschluss der Ermittlungen zu erwarten.