Die Staatsanwaltschaft wirft Christina Block vor, die israelische Sicherheitsfirma Cyber Cupola mit dieser Aktion beauftragt zu haben. Block bestreitet das. Bis auf einen 37-jährigen Israeli, der die Vorwürfe eingeräumt hat, weisen alle weiteren Angeklagten die Tatvorwürfe zurück. Das nächste Mal ist der Prozess für den 13. Oktober 2026 angesetzt.
Was Block am 25. August korrigierte
Am 25. August 2026 revidierte Block einen Teil ihrer früheren Einlassung. Bisher hatte sie angegeben, das erste Treffen mit David Barkay, dem Chef der israelischen Sicherheitsfirma, habe sich allein um Cybersicherheit für das Familienunternehmen gedreht. Nun erklärte sie vor der Vorsitzenden Richterin Isabel Hildebrandt, sie erinnere sich nach Barkays Aussage wieder daran, dass bei diesem Treffen auch ihre Kinder und die Beschaffung von Informationen für familienrechtliche Verfahren zur Sprache kamen. Den Anstoß zur Erinnerung, so Block, habe die Aussage Barkays selbst gegeben – er hatte ihre frühere Darstellung als unwahr bezeichnet.
Ihr Verteidiger Ingo Bott legte zur Entlastung seiner Mandantin hunderte Dokumente vor und betonte, die Aktion trage nicht die Handschrift von Christina Block. Barkay hingegen hatte Blocks ursprüngliche Aussage bereits im Verfahren bestritten. Die Korrektur ist damit keine spontane Selbstkorrektur, sondern eine Reaktion auf gegenteilige Zeugenangaben – ein Umstand, den das Gericht bei der Beweiswürdigung zu gewichten haben wird.
Was eine solche Korrektur strafprozessual bedeutet
Angeklagte sind in Deutschland nicht verpflichtet, zur eigenen Überführung beizutragen; der Nemo-tenetur-Grundsatz schützt sie auch vor Konsequenzen des Schweigens. Eine Einlassung, einmal gemacht, bindet nicht für den weiteren Verlauf – Korrekturen, Ergänzungen, Präzisierungen sind zulässig. Wer eine frühere Darstellung ändert, macht sich damit nicht automatisch unglaubwürdig.
Entscheidend ist jedoch § 261 der Strafprozessordnung: Das Gericht würdigt die Beweise frei, aus dem Inbegriff der Verhandlung. Widersprüchliche Angaben fließen in diese Würdigung ein – nicht als Beweis der Schuld, aber als Faktor bei der Frage, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt. Wechselt eine Version erst dann, wenn eine Zeugenaussage die frühere direkt widerlegt, ist die neue Version nicht automatisch glaubwürdiger als die alte. Sie konkurriert nun mit der ursprünglichen Darstellung, und das Gericht muss begründen, warum es der einen oder der anderen folgt. Eine lückenhafte oder unzureichend begründete Beweiswürdigung kann zur Aufhebung eines Urteils in der Revision führen – was zeigt, wie ernst das Gericht diesen Abwägungsprozess nehmen muss.
Gut darin, die Lage zu erklären – und was das für das Verfahren heißt
Block ist in einer prozessual schwierigen Position. Die Korrektur erklärt einen Widerspruch, schafft aber einen neuen: Warum war das Thema der Kinder beim ersten Treffen mit einem Sicherheitsdienstleister zunächst nicht erinnerlich – und warum trat die Erinnerung erst zurück, nachdem Barkay sie als unwahr bezeichnet hatte? Ihr Verteidiger betont die entlastenden Dokumente; die Staatsanwaltschaft sieht in Block diejenige, die den Auftrag zur gewaltsamen Rückholung der Kinder erteilt hat.
Das eigentliche Gewicht des 25. August 2026 liegt nicht in der Korrektur selbst, sondern in dem, was sie über den Stand der Beweislage andeutet. Nach mehr als einem Jahr Hauptverhandlung, sechzig Verhandlungstagen allein bis zum Jahrestag des Prozessbeginns und einer langen Zeugenliste steht die Frage, wer tatsächlich den Auftrag zur Entführung gegeben hat, nach wie vor im Raum. Richterin Hildebrandt hat rund hundert Prozesstage bis Jahresende vorgesehen. Die Antwort liegt bei ihr – nicht bei den Pressemitteilungen der Verteidiger und nicht bei den Aussagen, die bis zum 25. August galten.
