Cum-Ex und Cum-Cum klingen ähnlich, funktionieren aber anders. Bei Cum-Ex erstatteten Finanzbehörden eine Kapitalertragsteuer, die gar nicht gezahlt worden war – durch koordinierte Aktiengeschäfte, die auf dem Papier mehrere Berechtigte erzeugten. Der Bundesgerichtshof bestätigte am 28. Juli 2021, dass diese Konstruktion Steuerhinterziehung darstellt.
Cum-Cum heißt: Ein ausländischer Anleger hält Aktien eines deutschen Unternehmens. Auf Dividenden dieser Aktien fällt Kapitalertragsteuer an – und während inländische Investoren sie sich erstatten lassen können, haben ausländische Anleger diesen Anspruch nicht. Die Lösung, die Banken anboten: Kurz vor dem Dividendenstichtag werden die Aktien zeitweise an eine inländische Bank oder einen inländischen Fonds übertragen. Diese kassieren die Dividende, lassen sich die Steuer erstatten – und reichen einen Teil der Ersparnis an den ausländischen Anleger weiter. Nach dem Stichtag wandern die Aktien zurück.
Den Mechanismus beschrieben ZDF und Süddeutsche Zeitung (in Kooperation mit NDR und WDR) am 22. Juli 2026 so: Aktien wurden zeitweise an inländische Banken oder Fonds übertragen, die sich – anders als ausländische Anleger – die fällige Kapitalertragsteuer erstatten lassen konnten. Die Transaktion selbst ist eine Sekunde, der Vorteil dauerhaft.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2015 entschieden, dass solche Modelle steuerrechtlich unzulässig sind. Seit dem 1. Januar 2016 schließt § 36a des Einkommensteuergesetzes die Anrechnung von Kapitalertragsteuer aus, wenn Aktien nicht ausreichend lange gehalten wurden und ein entsprechendes Kursrisiko nicht getragen wird. Die alten Fälle sind damit aber nicht erledigt.
Das Düsseldorfer Verfahren gegen die Postbank
Am 22. Juli 2026 waren rund 70 Ermittler der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und der Steuerfahndung in der Deutschen-Bank-Zentrale in Frankfurt sowie in Bonner Räumlichkeiten der Postbank im Einsatz. Ein Sprecher der Deutschen Bank bestätigte die Maßnahme: „Wir bestätigen, dass in den Geschäftsräumen der Deutschen Bank eine Maßnahme der Staatsanwaltschaft Düsseldorf durchgeführt wird. Hierbei geht es nach unserer Kenntnis um Geschäfte der Postbank aus den Jahren 2008 bis 2010." Die Bank erklärte, als Dritte durchsucht zu werden und uneingeschränkt zu kooperieren.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf bestätigte, dass die Zentral- und Ansprechstelle für die Verfolgung von Wirtschafts- und Finanzkriminalität ein Ermittlungsverfahren führt und an diesem Tag in Frankfurt und andernorts Durchsuchungen vorgenommen hat. Weitere Angaben verweigerte die Behörde mit Hinweis auf das Steuergeheimnis.
Nach Informationen von Süddeutscher Zeitung, NDR und WDR führt die Staatsanwaltschaft zehn frühere Topmanager der Postbank als Beschuldigte. Die Ermittlungen richten sich gegen diese Personen wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene Steuerschaden beläuft sich auf mehr als 350 Millionen Euro – eine Größenordnung, die sich auf die Transaktionen der Postbank-Sparte im Zeitraum 2008 bis 2010 bezieht. Ob und wie die heute vollständig in der Deutschen Bank aufgegangene Postbank institutionell dafür haftet, ist eine Frage, die das Verfahren klären muss; ein Urteil liegt nicht vor.
Die Durchsuchung vom 22. Juli 2026 war nicht die erste dieser Art. Bereits zu Beginn des Jahres 2026 hatten Ermittler Standorte der Deutschen Bank in Frankfurt und Berlin durchsucht – damals im Zusammenhang mit Geldwäsche-Vorwürfen.
Warum die Aufarbeitung hinter Cum-Ex zurückbleibt
Der Unterschied zwischen Cum-Ex und Cum-Cum ist bei der Strafverfolgung größer als beim Schaden. Für Cum-Ex gibt es rechtskräftige Urteile, darunter Entscheidungen des Landgerichts Bonn und des Bundesgerichtshofs; die Strafbarkeit ist höchstrichterlich belegt. Für Cum-Cum fehlt ein vergleichbares Leiturteil. Das Oberlandesgericht Frankfurt ließ im April 2025 erstmals eine Anklage wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Cum-Cum-Geschäften zur Hauptverhandlung zu – das gilt als wegweisend, ist aber kein Urteil.
Der geschätzte bundesweite Schaden durch Cum-Cum liegt nach Berechnungen der Bürgerbewegung Finanzwende bei rund 28,5 Milliarden Euro; der Schaden durch Cum-Ex wird auf mindestens 10 Milliarden Euro geschätzt. Finanzwende ist eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Organisation, die Finanzmarktreformen fordert und regelmäßig eigene Berechnungen veröffentlicht – ihre Zahlen sind Schätzungen einer Interessenorganisation, keine amtlichen Erhebungen.
Die Rückholquote ist, gemessen an diesen Schätzungen, gering: Nach Finanzwende-Angaben wurden bis Redaktionsschluss rund 200 Millionen Euro aus Cum-Cum-Geschäften zurückgefordert. Einem amtlichen Gesamtausweis der tatsächlich zurückgeholten Beträge lässt sich dem Material nicht entnehmen.
Erschwerend kommen Verjährungsfristen hinzu. Steuerstrafrechtliche Verjährungsfristen nach § 376 der Abgabenordnung betragen in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung fünfzehn Jahre; bei Cum-Cum-Geschäften aus der Zeit vor 2010 nähert sich dieses Fenster seinem Ende. Wann genau Verjährung eintritt, hängt vom Einzelfall ab und ist Gegenstand der laufenden Verfahren.
Was nach der Durchsuchung folgt
Eine Durchsuchung bei einer Bank ist verfahrensrechtlich ein früher Schritt. Die Staatsanwaltschaft benötigt dafür einen richterlichen Beschluss, der tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat verlangt; die Rechtsgrundlagen liegen in den §§ 102, 103 und 105 der Strafprozessordnung. Sichergestellte Unterlagen – Buchhaltung, Verträge, Datenträger, E-Mail-Korrespondenz – werden anschließend ausgewertet. Dieser Schritt kann Monate dauern, bei komplexen Finanzverfahren auch Jahre.
Ob aus dem Ermittlungsverfahren eine Anklage wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Auswertung. Kommt es zur Anklage, entscheidet das zuständige Gericht über die Eröffnung der Hauptverhandlung. Bis dahin gilt für alle Beschuldigten die Unschuldsvermutung.
Wann das Düsseldorfer Verfahren in die Anklage mündet, hängt davon ab, wie schnell die beschlagnahmten Materialien ausgewertet sind und ob die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht als hinreichend eingestuft. Ein Ausgang ist nicht absehbar.
