Zwei Verfahren, eine Angeklagte
Anfang März 2025 endete eine jahrzehntelange Flucht: Daniela Klette wurde festgenommen. Seitdem laufen gegen die heute 67-Jährige zwei voneinander getrennte Strafverfahren, die unterschiedliche Tatzeiträume und Vorwürfe abdecken – und unterschiedliche Gerichte zuständig machen.
Das erste Verfahren ist abgeurteilt, aber noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht Verden in Niedersachsen verurteilte Klette Ende Mai 2026 zu 13 Jahren Gefängnis. Die Vorwürfe: schwerer Raub, versuchter schwerer Raub, erpresserischer Menschenraub, Verstöße gegen das Waffengesetz und schwere räuberische Erpressung. Die Taten, die das Gericht festgestellt hat, reichen von 1999 bis 2016 – der Zeit nach der offiziellen Auflösung der Roten Armee Fraktion. Als mutmaßliche Mittäter gelten Burkhard Garweg und Ernst-Volker Staub, beide noch auf der Flucht.
Das zweite Verfahren betrifft die RAF-Zeit selbst. Die Bundesanwaltschaft erhob am 23. März 2026 Anklage beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Vorwürfe: zweifacher versuchter Mord, versuchte und vollendete Sprengstoffanschläge, erpresserischer Menschenraub sowie besonders schwerer Raub in Mittäterschaft. Konkret stützt sich die Anklage auf drei Anschläge zwischen Februar 1990 und März 1993.
Was die Anklageschrift im Einzelnen umfasst
Drei Tatvorwürfe tragen das Verfahren in Frankfurt:
Am 25. Februar 1990 soll Klette an einem versuchten Sprengstoffanschlag auf die Deutsche Bank in Eschborn beteiligt gewesen sein. Laut Anklage wurden 45,05 Kilogramm Sprengstoff gelegt; die Bombe detonierte nicht, weil die Zündvorrichtung versagte. Am 13. Februar 1991 folgte ein Schusswaffenangriff auf die US-Botschaft in Bonn-Bad Godesberg: Mindestens 250 Schüsse wurden auf das Gebäude abgegeben. 1993 schließlich sprengte die RAF-Zelle ein im Bau befindliches Gefängnis in Weiterstadt im südhessischen Landkreis Darmstadt-Dieburg, die Anlage wurde vollständig zerstört.
Klettes Mitgliedschaft in der RAF selbst ist verjährt. Die Anklage greift deshalb nicht auf den Vereinigungsparagrafen zurück, sondern auf die konkreten Taten: versuchter Mord, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, erpresserischer Menschenraub. Das ist der Weg, auf dem die Bundesanwaltschaft individuelle strafrechtliche Verantwortung auch für die dritte RAF-Generation noch gerichtlich festgestellt sehen will.
Warum der Generalbundesanwalt zuständig ist
Dass es hier nicht die Staatsanwaltschaft Frankfurt, sondern der Generalbundesanwalt ist, der Anklage erhebt, folgt aus § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Norm legt fest, dass bestimmte Staatsschutzdelikte – darunter Anschläge mit Sprengstoff, die die innere Sicherheit gefährden, sowie Verfahren mit besonderer Bedeutung für den Bund – in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts fallen und in erster Instanz vor Oberlandesgerichten verhandelt werden.
RAF-Verfahren sind der historische Kernbereich dieser Regelung. Der Generalbundesanwalt kann solche Verfahren selbstständig führen, unabhängig davon, ob ein Beschuldigter in einem anderen Verfahren bei einem Landgericht bereits verurteilt wurde oder ob Ermittlungen bei einer Landesbehörde parallel laufen. Die zwei Klette-Verfahren sind deshalb kein Konflikt, sondern eine gesetzlich vorgesehene Parallelität: Verden und Frankfurt sind für unterschiedliche Tatkomplexe und unterschiedliche Zeiträume zuständig.
Generalbundesanwalt Jens Rommel erläuterte seine Position am 15. Juni 2026 in Karlsruhe: „Die Feststellung individueller Schuld bleibt nicht zuletzt für Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen wichtig." Der Rechtsstaat müsse Sachverhalte und Verantwortlichkeiten „nüchtern und mit Nachdruck auch in diesem ganz wesentlichen Bereich der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland aufklären."
Was das Verdener Urteil für Frankfurt bedeutet
Eine offene Folgefrage betrifft die Strafzumessung. Wird das Verdener Urteil rechtskräftig – Klette hat die Möglichkeit, Revision einzulegen –, müsste das Oberlandesgericht Frankfurt dies bei einer etwaigen eigenen Verurteilung berücksichtigen. Rommel hat das selbst so formuliert. Das ist Standardrecht: Gerichte dürfen eine Angeklagte nicht doppelt so bestrafen, als wäre das andere Urteil nicht existent.
Bis zu diesem Punkt ist aber noch kein Termin absehbar. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat bis zum Stand vom 16. Juni 2026 noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt. Der Eröffnungsbeschluss steht aus. Erst wenn das Gericht die Anklage zulässt, beginnt die Hauptverhandlung – mit eigener Beweisaufnahme, eigener Zeugenvernehmung, eigener Strafzumessung.
Historische Aufklärung als Verfahrensziel
Das Verfahren berührt eine Debatte, die so alt ist wie das Ende der RAF selbst: Wie weit reicht die Pflicht des Rechtsstaates, Taten aufzuklären, deren Täter Jahrzehnte unentdeckt blieben? Klettes RAF-Mitgliedschaft ist verjährt; die Taten, die ihr vorgeworfen werden, sind es nicht. Das ist eine folgenreiche Unterscheidung. Verjährung tritt bei schwerem Raub und versuchtem Mord nach geltendem Recht erst nach Jahrzehnten ein, und bei Mord gar nicht.
Für die Opfer und Angehörigen der Anschläge der Jahre 1990 bis 1993 bedeutet das Frankfurter Verfahren die Aussicht auf ein Urteil, das ihre konkrete Tat benennt und eine individuelle Verantwortung feststellt – unabhängig von dem, was in Verden abgeurteilt wurde. Ob das gelingt, entscheidet zunächst das Oberlandesgericht mit seinem Eröffnungsbeschluss. Der nächste belegbare Schritt im Verfahren ist dieser Beschluss; erst danach wird sich zeigen, wann eine Hauptverhandlung beginnt und wie das Gericht die Beweislage zu den drei Anschlägen der frühen Neunziger bewertet.
