Der Fall vom 30. September 2026 illustriert, wie Gerichte die Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Persönlichkeitsschutz bei Personen vornehmen, die durch eigenes Handeln in die Öffentlichkeit getreten sind – und wo diese Abwägung ihre Grenze findet.
Was dem Urteil vorausging
Im August 2024 sollte Taylor Swift drei Konzerte im Wiener Happel-Stadion geben. Wenige Tage davor, am 7. August 2024, nahmen österreichische Behörden den damals 19-jährigen Beran A. fest. Er hatte nach eigenen Angaben einen Anschlag geplant, sich im Internet Anleitungen zum Bau einer TATP-Sprengstoffbombe beschafft und Substanzen zur Herstellung des Sprengstoffs besorgt. Er unternahm zudem mehrfach Versuche, Schusswaffen und eine Handgranate über illegale Händler zu kaufen. Als Motiv nannte er Geltungssucht und die Vorstellung, sich als Held des Islamischen Staates zu beweisen. Die drei Konzerte wurden abgesagt.
Das Landesgericht Wiener Neustadt verurteilte Beran A. im Mai 2026 wegen terroristischer Straftaten, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und der Vorbereitung eines Terroranschlags zu 15 Jahren Haft. Ein Mitangeklagter erhielt 12 Jahre. Das Urteil ist nach dem Stand der verfügbaren Quellen nicht rechtskräftig. In Wien sitzt Beran A. seit mehr als zwei Jahren in Untersuchungshaft.
Was die Dokumentation zeigte – und was dagegen klagte
Im Februar 2025 veröffentlichte Disney+ eine Dokumentarserie über Swifts „Eras Tour" unter dem Titel „The End of an Era". Für wenige Sekunden waren darin Ausschnitte aus früheren Medienberichten über den geplanten Wiener Anschlag eingeblendet – darunter ein Bild des früheren Eltern- und Wohnhauses von Beran A. im niederösterreichischen Ternitz, komplett mit Adresse.
Die Eltern hatten Ansprüche geltend gemacht und je 3.000 Euro Entschädigung erhalten. Die beanstandete Passage wurde nachträglich aus der Dokumentation entfernt. Beran A. selbst klagte darüber hinaus auf eigene Entschädigung.
Wie das Gericht entschied
Die Richterin am Wiener Straflandesgericht folgte der Argumentation des Disney-Anwalts Georg Kresbach. Dessen Kernlinie: Beran A. habe sich durch die Planung und das Geständnis des Anschlags selbst in den öffentlichen Raum begeben. Wer durch eine schwere Tat die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zieht, kann sich nicht gleichzeitig mit Erfolg auf den Schutz vor eben dieser Aufmerksamkeit berufen. Dazu kam ein praktisches Argument: Beran A. sitzt seit über zwei Jahren in Untersuchungshaft und wohnt schon deshalb nicht mehr an der in der Dokumentation gezeigten Adresse. Eine aktuelle Wohnanschrift war damit nicht preisgegeben worden. Der Antrag auf Entschädigung wurde abgewiesen.
Was das für das Recht am eigenen Bild bedeutet
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in Deutschland und Österreich nicht gesetzlich als solches kodifiziert, wird aber aus den Grundrechtsnormen abgeleitet – in Österreich aus Art. 8 EMRK, in Deutschland aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht am eigenen Bild ist ein Teilaspekt davon. Es schützt grundsätzlich jeden, auch Straftäter. Wie weit dieser Schutz reicht, hängt von der Abwägung mit dem öffentlichen Informationsinteresse ab.
Die Rechtsprechung hat dafür keine starre Formel entwickelt. Maßgeblich ist unter anderem, ob jemand durch eigenes Handeln in die Öffentlichkeit getreten ist, wie schwer die Tat wiegt und ob die konkrete Darstellung über das zur Information Notwendige hinausgeht. Bei außergewöhnlich schweren Straftaten – Terrorplanung mit Geständnis gehört dazu – ist das Informationsinteresse hoch und das Abwehrrecht des Verurteilten entsprechend vermindert. Die Wohnadresse der Eltern fiel dagegen anders aus: Sie hatten weder Tat noch Geständnis zu verantworten und wurden durch die Nennung ihrer Adresse konkret gefährdet; ihr Anspruch auf Entschädigung war deshalb begründet.
Was offen bleibt
Das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt gegen Beran A. ist nach dem Stand der verfügbaren Quellen noch nicht rechtskräftig. Der Zivilprozess über die Persönlichkeitsrechtsklage gegen Disney vom 30. September 2026 ist durch die Abweisung abgeschlossen – ob der Kläger dagegen vorgeht, ist offen.
Was das Verfahren bereits festgehalten hat: Die Dokumentation wurde angepasst, die Familie entschädigt. Die Klage des Mannes, der den Anschlag nach eigenen Angaben geplant hatte, scheiterte daran, dass eine schwere Tat und das öffentliche Interesse an ihrer Aufklärung die persönliche Schutzzone verengen – auch dann, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
