Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf urteilte am 14. August 2026 in einem Verfahren, das zeigt, wie Unterstützungsstrukturen für inhaftierte Dschihadisten in Deutschland organisiert sein können: nicht mit Waffen oder Anschlagsplänen, sondern mit Überweisungen, Briefen und dem Aufrechterhalten einer Szene-Infrastruktur.
Was die Plattform tat und was das Gericht feststellte
Nadine D., 2007 zum Islam konvertiert, betrieb von Düsseldorf aus über mehrere Jahre die Onlineplattform „Free our Sisters". Dem Namen nach eine Solidaritätsinitiative für inhaftierte Frauen, sammelte die Organisation tatsächlich Geld aus dem Verkauf von IS-naher Literatur und anderen Quellen und leitete es weiter: an in Österreich einsitzende IS-Sympathisanten, an weibliche IS-Mitglieder im syrischen Lager Al-Hol und an einen jihadistischen Prediger in Österreich. Insgesamt flossen nach Feststellungen des Gerichts rund 4.200 Euro an in Österreich inhaftierte IS-Sympathisanten und rund 3.300 Euro an weibliche IS-Mitglieder im Lager Al-Hol.
Das Gericht wertete die Tätigkeit als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit §§ 129 und 129a StGB – dem Paragrafen, der die Strafbarkeit für Mitgliedschaft und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen auf Organisationen im Ausland ausdehnt, sofern Anknüpfungspunkte zum deutschen Rechtsraum bestehen. In einem Fall erfolgte die Unterstützung zugleich als Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Zusätzlich verurteilte das Gericht D. wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer des IS in vier Fällen.
Das Gericht stellte eine verfestigte dschihadistische Einstellung bei D. fest. Sie befürworte ein Kalifat und die Scharia in der Auslegung des IS, hieß es in der Urteilsbegründung. Im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbericht 2023 war „Free our Sisters" bereits als Organisation eingestuft worden, die darauf abziele, einer Resozialisierung inhaftierter Szene-Mitglieder entgegenzuwirken und ihre Bindung an die salafistisch-extremistische Szene zu festigen.
Wie das Verfahren verlief
Die Anklage vertrat der Generalbundesanwalt, der eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantragt hatte. D. bestritt im Verfahren ihre Schuld durchgehend: Sie räumte Hilfe ein, bestritt aber, dass ihre Aktivitäten der Terrorfinanzierung gedient hätten.
Als Zeugin belastete Jennifer W. die Angeklagte schwer. W., 2023 zu 14 Jahren Haft verurteilt, weil sie es zugelassen hatte, dass ihr Ehemann ein als Sklavin gehaltenes Mädchen im Irak in der Sonne festkettete und sterben ließ, hatte über „Free our Sisters" Unterstützung erhalten und erklärte vor Gericht, D. habe den IS für richtig und unterstützenswert gehalten. Alle, die durch die Plattform Hilfe bekamen, hätten einen Bezug zum IS gehabt.
Das OLG verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten – neun Monate unter dem Antrag der Bundesanwaltschaft. Die Untersuchungshaft dauert laut Gerichtsentscheid fort. Ob das Urteil rechtskräftig ist oder Rechtsmittel eingelegt wurden, ergibt sich aus den vorliegenden Gerichtsdokumenten nicht.
Einordnung: Unterstützung als Tatbestand
Das Verfahren gehört zu einer Kategorie von Staatsschutzverfahren, bei der weder eine Anschlagsplanung in Deutschland noch eine Kampfteilnahme im Vordergrund steht. Das Gericht beurteilte Tätigkeiten, die die Szene zusammenhalten: Geldtransfers an Inhaftierte, Briefkampagnen, die Treue zur Ideologie signalisieren und belohnen, Werbung um neue Unterstützer.
§ 129b StGB, auf den sich das Urteil stützt, gilt seit der deutschen Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung auch dann, wenn die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung von deutschem Boden aus organisiert wird. Der Strafrahmen reicht bis zu zehn Jahren; Verfahren nach diesem Paragrafen werden bundesweit vom Generalbundesanwalt geführt und vor den zuständigen Oberlandesgerichten verhandelt.
Das Urteil des 5. Strafsenats des OLG Düsseldorf ist ein Fall dieser Verfahrenskategorie: IS-Ideologie, von Deutschland aus gestützt, ohne direkten Inlandsanschlag als Ziel – aber mit dem erklärten Ziel, inhaftierte Mitglieder im Netz zu halten. Wie der Senat dieses Gewicht gewichtet, zeigt die Differenz zwischen beantragter und verhängter Strafe: Das Gericht blieb unter dem Antrag des Generalbundesanwalts; warum, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht.
Ob D. das Urteil anfechten wird, entscheidet sich in den kommenden Wochen. Für OLG-Urteile in Staatsschutzsachen ist das Rechtsmittel die Revision zum Bundesgerichtshof.
