Wer sich in Deutschland scheiden lassen will, braucht vor dem Familiengericht einen Rechtsanwalt. § 114 des Familienverfahrensgesetzes schreibt die Vertretung in Ehesachen, in den Folgesachen der Scheidung und in selbständigen Familienstreitsachen vor, also auch bei Unterhalt und Güterrecht. In Kindschaftssachen, also bei Sorge und Umgang außerhalb des Scheidungsverbunds, nennt § 114 Absatz 1 keinen Anwaltszwang. Wo es die Vertretung erzwingt, lässt es die Mandantschaft nicht ohne Maßstab: Was ein Anwalt leisten muss, steht in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), in der Berufsordnung der Anwaltschaft (BORA) und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Was das Berufsrecht von jedem Anwalt verlangt

Die Grundpflicht steht in § 43 BRAO: Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf „gewissenhaft auszuüben“. § 43a füllt das aus. Er darf keine Bindungen eingehen, die seine Unabhängigkeit gefährden. Er ist zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihm im Beruf bekannt wird. Er darf sich nicht unsachlich verhalten; unsachlich ist nach dem Gesetz „insbesondere“ die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten und eine herabsetzende Äußerung, zu der andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Er darf nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache bereits einen anderen Mandanten im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat; das Verbot erfasst auch die Kollegen derselben Kanzlei. Wer einen Ehegatten in der Scheidung beraten hat, darf den anderen in derselben Sache also nicht vertreten. Fremde Gelder, etwa Unterhaltszahlungen, sind „unverzüglich“ weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Und jeder Anwalt ist „verpflichtet, sich fortzubilden“ – ohne Stundenzahl; die gibt es nur für Fachanwälte.

Dazu kommen Pflichten im Ablauf. Die Handakten sind nach § 50 BRAO sechs Jahre aufzubewahren; Dokumente des Mandanten muss der Anwalt auf Verlangen herausgeben, darf sie aber bis zur Zahlung offener Gebühren zurückhalten, soweit das nicht unangemessen ist. Die Berufsordnung, die die Anwaltschaft sich selbst gibt, fasst die Kommunikationspflicht in § 11: das Mandat „in angemessener Zeit zu bearbeiten“, über alle wesentlichen Vorgänge „unverzüglich zu unterrichten“, von allen wesentlichen Schriftstücken Kenntnis zu geben, Anfragen „unverzüglich zu beantworten“. Eine Frist in Tagen nennt sie nicht. Nach § 16 BORA muss der Anwalt bei begründetem Anlass auf Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe hinweisen.

Unterrichtungspflicht heißt also: Der Mandant muss den Stand seiner Sache kennen, bevor Fristen laufen oder Termine stattfinden – nicht: Der Anwalt muss jede Entscheidung mit ihm abstimmen.

Was die Vertretung kostet und was der Anwalt vorher sagen muss

Gegenstandswert heißt: der Geldwert, den das Gesetz einer Sache zuordnet und aus dem die Gebührentabelle die Höhe jeder Gebühr ableitet – nicht der Aufwand des Anwalts und nicht das Ergebnis. Im Familienrecht legt das Familiengerichtskostengesetz diesen Wert fest. In einer Ehesache ist nach § 43 das Nettoeinkommen beider Ehegatten aus drei Monaten einzusetzen, der Wert liegt zwischen 3.000 Euro und einer Million Euro. Für Sorgerecht, Umgang, Auskunft über das Kind und Kindesherausgabe setzt § 45 feste 5.000 Euro an, auch bei mehreren Kindern; bei Unbilligkeit darf das Gericht abweichen.

Aus einem Gegenstandswert von 5.000 Euro macht die Tabelle zu Anlage 2 RVG eine einfache Gebühr von 354,50 Euro. Die Verfahrensgebühr beträgt das 1,3-Fache (Nr. 3100 VV RVG), die Terminsgebühr für einen Gerichtstermin das 1,2-Fache (Nr. 3104 VV RVG). Eine Einigung löst eine weitere Gebühr mit dem Faktor 1,5 aus (Nr. 1000 VV RVG).

§ 49b Absatz 5 BRAO verlangt: Richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Anwalt „vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen“. Die Norm verlangt den Hinweis auf die Berechnung nach dem Gegenstandswert; eine Pflicht, vorab eine Summe zu beziffern, nennt sie nicht. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hält in ihrem Bericht für 2025 fest, dass viele Anwälte einen vom Mandanten unterschriebenen Hinweis vorlegen können, Mandanten ihn aber „oftmals nicht zu verstehen scheinen“ und deshalb nicht nach der Gebührenhöhe fragen. 138 der 2025 bearbeiteten Gebührenstreitigkeiten betrafen die Aufklärung über die Kosten, 161 die Vergütungsvereinbarung, 804 die Richtigkeit der Rechnung.

Für alles, was von der gesetzlichen Vergütung abweicht, gilt § 3a RVG: Die Vereinbarung „bedarf der Textform“, muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Abreden abgesetzt sein, darf nicht in der Vollmacht stehen und muss darauf hinweisen, dass Gegenseite oder Staatskasse bei einer Kostenerstattung regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung erstatten. Eine unangemessen hohe Vergütung kann ein Gericht bis auf die gesetzliche Höhe herabsetzen; niedriger als das Gesetz darf ein Anwalt in gerichtlichen Sachen nicht abrechnen (§ 4 RVG). Für eine Beratung ohne Verfahren soll er nach § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken; fehlt sie, darf er von Verbrauchern höchstens 250 Euro verlangen, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro.

Wer die Kosten nicht tragen kann, hat zwei Instrumente. Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG setzt „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ voraus; je nach Einkommen sind bis zu 48 Monatsraten zu zahlen (§§ 114, 115 ZPO). Besteht Anwaltszwang, wird ein Anwalt eigener Wahl beigeordnet, sonst nur bei schwieriger Sach- oder Rechtslage (§ 78 FamFG); der beigeordnete Anwalt darf vom Mandanten keine Vergütung verlangen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Für Beratung außerhalb eines Verfahrens gibt es Beratungshilfe nach § 1 BerathilfG gegen eine Gebühr von 15 Euro (§ 8 BerathilfG).

Woran sich Qualität prüfen lässt

Vier Merkmale sind von außen prüfbar, weil das Recht sie an Bedingungen knüpft.

Der Titel. Nach § 43c BRAO darf die Bezeichnung „Fachanwalt“ nur führen, wem die Kammer sie nach Prüfung durch einen Ausschuss verliehen hat; höchstens drei Titel sind erlaubt. Die Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2026 verlangt für das Familienrecht eine dreijährige Zulassung innerhalb der letzten sechs Jahre, einen Lehrgang von mindestens 120 Zeitstunden und innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag 120 persönlich bearbeitete Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Ob jemand den Titel führt, steht im Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 31 BRAO; die Fachanwaltsbezeichnung ist dort einzutragen, die Einsicht ist unentgeltlich. Zum 1. Januar 2026 führten 8.314 Anwältinnen und Anwälte den Titel im Familienrecht, etwa jeder zwanzigste Zugelassene.

Die Fortbildung. Wer den Titel führt, muss nach § 15 der Fachanwaltsordnung jedes Kalenderjahr mindestens 15 Zeitstunden auf dem Gebiet fortbilden, bis zu fünf davon im Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle, und das der Kammer unaufgefordert nachweisen. Bleibt die Fortbildung aus, kann die Kammer die Erlaubnis nach § 43c Absatz 4 BRAO widerrufen. Eine Pflicht, die Nachweise dem Mandanten zu zeigen, gibt es nicht. Der Titel ist ein geprüftes Mindestmaß an Erfahrung und Fortbildung – kein Urteil über die Arbeit im konkreten Mandat.

Die Vereinbarung. An ihr lässt sich ablesen, ob sie die Form des § 3a RVG wahrt; fehlt sie, gilt die gesetzliche Vergütung, die sich aus Gegenstandswert und Tabelle nachrechnen lässt.

Die Unterrichtung. Ob wesentliche Schriftstücke weitergeleitet und Anfragen beantwortet werden, lässt sich am eigenen Posteingang prüfen; § 11 BORA setzt den Maßstab. Nicht von außen prüfbar ist die rechtliche Qualität eines Schriftsatzes; dafür kennt das Recht keinen Maßstab ohne Gericht.

Was das Recht nicht verspricht – und welche Wege es kennt

Der Anwaltsvertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag (§§ 611, 675 BGB). Beim Dienstvertrag verpflichtet § 611 BGB „zur Leistung der versprochenen Dienste“; den Erfolg schuldet nur der Werkvertrag des § 631 BGB. Ein Anwalt schuldet also sorgfältige, informierte Tätigkeit – nicht das Sorgerecht, nicht den Unterhalt in bestimmter Höhe, nicht eine bestimmte Verfahrensdauer. Umgekehrt darf der Mandant einen Vertrag über Dienste höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen, nach § 627 BGB jederzeit kündigen.

Läuft etwas schief, kennt das Recht drei Wege nebeneinander. Die Rechtsanwaltskammer überwacht nach § 73 BRAO die Pflichten ihrer Mitglieder, vermittelt auf Antrag bei Streit zwischen Anwalt und Auftraggeber – ein Vorschlag bindet nur bei Annahme beider Seiten – und kann nach § 74 BRAO ein pflichtwidriges Verhalten rügen, wenn die Schuld gering ist. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft nach § 191f BRAO arbeitet kostenfrei unter einem Schlichter, der kein Anwalt sein darf; es geht dort um Vergütung und Schadensersatz, nicht um Berufspflichten. Der dritte Weg ist die Haftung: Nach § 280 BGB kann der Mandant Ersatz des Schadens verlangen, den eine Pflichtverletzung verursacht hat; die Berufshaftpflicht nach § 51 BRAO deckt mindestens 250.000 Euro je Versicherungsfall. Der Anspruch verjährt nach §§ 195 und 199 BGB in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Mandant von Pflichtverletzung und Schaden wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung.

Prüfbar ist die Kostenseite an den Berichten der Schlichtungsstelle: Die Zahl der Streitigkeiten über die Aufklärung über die Kosten lag 2024 bei 113 und 2025 bei 138. Die Berichte der Folgejahre zeigen, ob sie weiter steigt.