Dieser jüngste Vorfall in der Umgebung des Hauptbahnhofs steht in einer Reihe mit einem deutlich schwereren Fall, der die Stadt seit Frühjahr 2025 beschäftigt.

Was am 23. Mai 2025 geschah

An jenem Freitag, dem 23. Mai 2025, stach eine 39-jährige Frau am Hamburger Hauptbahnhof mit einem Messer auf Reisende ein. 18 Menschen wurden verletzt, vier davon lebensgefährlich. Das Messer hatte die Frau kurz zuvor in einer Drogerie im Bahnhofsgebäude gestohlen. Die Polizei nahm sie noch am Tatort fest.

Die Verdächtige war der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt: wegen psychischer Erkrankung, mit mehrfachen Aufenthalten in psychiatrischen Einrichtungen. Einen Tag vor der Tat, am 22. Mai 2025, war sie aus einer solchen Einrichtung entlassen worden. Auf Alkohol oder Drogen wiesen die Ermittlungen keine Hinweise.

Wie die Justiz den Fall einordnete

Die Staatsanwaltschaft Hamburg erhob keine reguläre Anklage. Stattdessen beantragte sie ein Sicherungsverfahren nach § 413 der Strafprozessordnung – das Verfahren, das gilt, wenn ein Tatvorwurf besteht, die beschuldigte Person aber als nicht schuldfähig eingestuft wird. Der Vorwurf lautete: versuchter Totschlag in 21 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag mit einer paranoiden Schizophrenie, die bei der Beschuldigten mit einer ausgeprägten Realitätsverkennung einhergehe. Das Verfahren fand vor dem Landgericht Hamburg unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Am 26. Januar 2026 ordnete das Gericht die dauerhafte Unterbringung der zu diesem Zeitpunkt 40-jährigen Frau in der forensischen Psychiatrie an. Es stellte fest, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sei. Ein klassisches Strafurteil mit Freiheitsstrafe gibt es in diesem Verfahren nicht; die Maßregel der Unterbringung tritt an seine Stelle.

Was Polizei und Staatsschutz zum Motiv feststellten

Polizei und Staatsanwaltschaft schlossen ein politisches oder religiöses Motiv aus. Der Staatsschutz war nach Aktenlage nicht eingeschaltet. Der Fall wird als Straßenkriminalität ohne Motivbindung geführt – Klasse 2 im Sinne des Dossiers: eine schwere Gewalttat, der kein politisches, religiöses oder ideologisches Motiv zugrunde liegt.

Dies macht ihn strukturell zu einem Fall über Schutzlücken im psychiatrischen Versorgungssystem. Die Frage, die das Verfahren aufwarf: Wie kommt es, dass eine Frau, die am Vortag aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen wurde, am nächsten Tag 18 Menschen verletzt?

Was die Statistik zum Umfeld sagt

Der Hamburger Hauptbahnhof zählte im Zeitraum Januar bis Mai 2025 bundesweit zu den drei Bahnhöfen mit den meisten Straftaten: 2.458 Delikte in diesem Zeitraum, laut Bundespolizei. Im ersten Halbjahr 2025 registrierte die Bundespolizei dort 296 Gewaltdelikte – gegenüber 290 im ersten Halbjahr 2024, also nahezu unverändert.

Ein Rückgang ist bei Messertaten auf Hamburger Stadtgebiet zu beobachten, aber nicht allein am Hauptbahnhof: Die Zahl der Straftaten, bei denen ein Messer eingesetzt wurde, sank laut Polizeilicher Kriminalstatistik Hamburg von 399 Fällen im Jahr 2024 auf 261 Fälle im Jahr 2025. Die Zahl der Bedrohungen mit einem Messer ging von 867 auf 538 zurück.

Bundesweit verlief die Entwicklung anders: Das Bundeskriminalamt zählte für 2025 insgesamt 29.243 Messerangriffe – ein leichter Anstieg von 0,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr 2024. Hamburg ist damit eine positive Ausnahme, die sich aber nicht auf den Bereich des Hauptbahnhofs herunterbrechen lässt, weil die Statistiken dort keine deliktspezifische Aufschlüsselung nach Messer ausweisen.

Was als Nächstes zu beobachten ist

Das Gericht hat die Unterbringung angeordnet; überprüft wird sie in der Regel jährlich durch das zuständige Gericht. Die psychiatrische Maßregel endet, wenn das Gericht die Gefährlichkeit der untergebrachten Person nicht mehr als gegeben ansieht. Daran, ob und wann Lockerungen oder eine Entlassung beantragt werden, lässt sich ablesen, wie das Gericht die Entwicklung der Betroffenen einschätzt.

Der Fall am 23. Mai 2025 hat eine zweite Spur hinterlassen: Senat und Innenbehörde Hamburg diskutierten im Nachgang die Frage, unter welchen Bedingungen eine psychisch erkrankte Person aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen werden darf und wer in der Kette der Zuständigkeiten wann informiert wird.