Der Fall Maja T. zieht sich über mehr als drei Jahre und durch mehrere Rechtsordnungen. Er begann im Februar 2023 in Budapest, führte zu einer umstrittenen Auslieferung aus Deutschland und endete am 30. September 2026 mit einem rechtskräftigen Berufungsurteil. Was ist in dieser Zeit belegt geschehen, und was zeigt der Verfahrensgang?
Der Tatvorwurf: „Tag der Ehre" 2023
Im Februar 2023 fand in Budapest das rechtsextreme Treffen „Tag der Ehre" statt. Aktivisten, denen die Behörden das Label „Hammerbande" gaben, griffen dabei Personen an, die sie anhand ihres Aussehens als Teilnehmer des Treffens identifiziert hatten. Neun Menschen wurden nach Angaben aus dem Verfahren verletzt, vier davon schwer. Maja T. wurde vorgeworfen, an diesen Angriffen beteiligt gewesen zu sein. Die Anklage lautete unter anderem auf versuchte lebensgefährliche Körperverletzung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung.
Die Verteidigung bestritt die Beteiligung und zweifelte die Identifizierung auf Überwachungsvideos an.
Von Berlin nach Budapest: die umstrittene Überstellung
Im Dezember 2023 wurde Maja T. in Berlin festgenommen. Das Kammergericht Berlin ordnete die Auslieferung nach Ungarn an. Noch in derselben Nacht, bevor ein Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden konnte, wurde Maja T. überstellt.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Aktion im Januar 2025 für rechtswidrig. Die Begründung war eng gefasst: Das Kammergericht hatte nicht ausreichend geprüft, welche Haftbedingungen eine non-binäre Person in Ungarn konkret zu erwarten hat. Eine inhaltliche Bewertung des ungarischen Verfahrens war damit nicht verbunden.
Das Auswärtige Amt setzte sich nach Medienberichten für bessere Haftbedingungen ein und bezeichnete die Vorführung Maja T.s in Ketten vor Gericht im Februar 2025 als „befremdlich". Maja T. trat in ungarischer Haft zeitweise in einen Hungerstreik.
Das Verfahren: zwei Instanzen, ein geschlossenes Bild
Das Stadtgericht Budapest verurteilte Maja T. im Februar 2026 zu acht Jahren Haft. Im Berufungsverfahren forderte die Staatsanwaltschaft eine deutliche Verschärfung – mindestens 13 Jahre und die Anerkennung lebensgefährlicher Verletzungsabsicht. Die Verteidigung blieb beim Freispruch.
Das Berufungsgericht folgte keiner der beiden Seiten vollständig. Es bestätigte das Urteil dem Grunde nach, reduzierte die Strafe auf sieben Jahre und differenzierte die Schuldfrage: Maja T. sei Beteiligte, nicht Haupttäterin; die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation sei nicht erwiesen. Seit dem 30. September 2026 ist das Urteil rechtskräftig.
Zum Vergleich: Ein weiterer Angeklagter derselben Verfahrensreihe, der deutsche Staatsangehörige Tobias E., wurde 2024 in erster Instanz zu drei Jahren verurteilt, in zweiter Instanz auf ein Jahr und zehn Monate reduziert. Er hatte ein Geständnis abgelegt.
Ungarische Juristen wiesen die internationale Kritik an dem Verfahren zurück; nach Medienberichten gab es keine Belege für politische Einflussnahme auf die Richter – dies galt als bemerkenswert in einem Rechtssystem, das unter der damaligen Regierung Orbán unter erheblichem Druck stand.
Was jetzt folgt: die Frage der Verbüßung
Nach Rechtskraft des Urteils kann Maja T. beantragen, die noch ausstehende Strafe in Deutschland zu verbüßen. Die bereits verbüßte Untersuchungs- und Strafhaft in Deutschland und Ungarn wird angerechnet. Nach Medienberichten haben die ungarischen Behörden eine solche Überstellung zugesichert; das konkrete Verfahren und sein Zeitplan sind nicht belegt.
Die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom Januar 2025 hat zudem eine politische Spur hinterlassen: Die Bundesregierung plant nach Medienberichten eine Reform des Auslieferungsrechts, um nächtliche Überstellungen vor Ausschöpfung des Rechtswegs künftig zu erschweren. Details und Zeitplan dieser Reform sind nicht belegt.
Woran man erkennen wird, ob die Überstellung nach Deutschland tatsächlich vollzogen wird: wenn eine zuständige Behörde – in Deutschland das Bundesamt für Justiz, in Ungarn das zuständige Justizministerium – den Antrag bestätigt und einen Zeitplan nennt. Solange das nicht vorliegt, bleibt die Zusicherung eine politische Erklärung ohne vollzogenen Rechtsakt.
