Der Brandanschlag auf das Haus der Familie Genç in Solingen ereignete sich in der Nacht zum 29. Mai 1993. Fünf Menschen starben: zwei Töchter, zwei Enkelinnen und eine Nichte des Ehepaares Genç. Siebzehn weitere Familienmitglieder überlebten, teils schwer verletzt. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal fiel am 13. Oktober 1995: Drei der vier Verurteilten erhielten die damalige Jugendhöchststrafe von zehn Jahren Haft, der älteste Angeklagte – er war 23 Jahre alt – wurde zu 10 Jahren verurteilt, sein Geständnis strafmildernd gewertet. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil. Alle Verurteilten sind seit Jahren auf freiem Fuß.

Was Felix K. beantragt – und worauf er sich stützt

Felix K. war zur Tatzeit noch minderjährig. Bei der Urteilsverkündung 1995 rief er, er sei unschuldig. Im Juni 2026 brachte seine Verteidigung beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein formelles Wiederaufnahmegesuch ein. Zuständig für die Prüfung ist das OLG Düsseldorf als übergeordnete Instanz; es hat den Eingang des Antrags bestätigt und die Bundesanwaltschaft um Stellungnahme gebeten.

Der Berliner Anwalt Nicolas Baum argumentiert für seinen Mandanten, das Gericht habe sein Urteil zentral auf Geständnisse gestützt, die im Laufe des Verfahrens mehrfach angepasst und schließlich widerrufen worden waren. Die Wissenschaft der Aussagepsychologie belege, dass falsche Geständnisse vorkämen – und die Verteidigung sieht in diesem Fall entsprechende Anhaltspunkte. Die Unschuld von Felix K. könne nunmehr nachgewiesen werden, heißt es von der Verteidigung.

Welche konkreten neuen Beweise – Gutachten, Zeugenaussagen, Urkunden – dem Antrag beiliegen, ist aus den öffentlich zugänglichen Angaben nicht ersichtlich.

Was § 359 StPO verlangt

Eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem erkennenden Gericht seinerzeit nicht bekannt waren und die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Das regelt § 359 Nr. 5 der Strafprozessordnung – die einschlägige Grundlage, auf die sich die Verteidigung dem Vernehmen nach stützt.

„Neue Tatsachen" heißt: Sie dürfen in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sein. Neue rechtliche Würdigungen oder ein gewandeltes wissenschaftliches Meinungsbild allein reichen nicht – es braucht neue Fakten oder Beweismittel im prozessualen Sinn: Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Urkunden oder Augenscheinsobjekte, die bislang nicht in das Verfahren eingeflossen sind.

Das Gericht prüft in zwei Schritten: Erst die Zulässigkeit des Antrags, dann – wenn er formal in Ordnung ist – seine Begründetheit. Erst wenn beides bejaht wird, kommt es zur Wiederaufnahme. Die Erfolgsquote solcher Verfahren ist gering; die Rechtskraft eines Urteils zu durchbrechen, gilt als seltene Ausnahme.

Wie das OLG Düsseldorf nun vorgeht

Dass das OLG Düsseldorf die Bundesanwaltschaft um Stellungnahme gebeten hat, entspricht dem üblichen Verfahrensweg: Die Bundesanwaltschaft hatte im ursprünglichen Verfahren die Anklage vertreten – ihr Votum fließt in die Prüfung ein. Wie sie den Antrag bewertet, ist bislang nicht bekannt.

Eine Frist für die Entscheidung des OLG gibt es gesetzlich nicht. Ob der Antrag zugelassen wird und wann das Gericht entscheidet, lässt sich aus dem derzeitigen Verfahrensstand nicht ableiten.

Was das Verfahren zeigt

Der Solinger Brandanschlag gehört zu den schwersten rassistischen Verbrechen in der Geschichte der Bundesrepublik. Das Urteil von 1995 galt als Abschluss eines langen, öffentlich verfolgten Prozesses. Dass einer der Verurteilten nun – mehr als drei Jahrzehnte später – die Wiederaufnahme beantragt und dabei auf aussagepsychologische Argumente zurückgreift, verweist auf eine wissenschaftliche Debatte, die in der deutschen Strafjustiz zunehmend Gewicht bekommt: Falsche Geständnisse sind dokumentiert; ihre Entstehungsbedingungen – Druck, Suggestion, Verständigungsprobleme – werden in der Forschung untersucht.

Ob das, was die Verteidigung als neue Beweise ankündigt, die Anforderungen des § 359 StPO erfüllt, entscheidet das OLG Düsseldorf. Das nächste belastbare Signal ist die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft; daran wird erkennbar, ob das Gericht den Antrag als ernsthaft prüfwertig einstuft oder ihn schon in der Zulässigkeitsprüfung abweist.