Am 9. September 2026 ließ die Staatsanwaltschaft Büroräume in Hannover, eine Wohnung im Berliner Ortsteil Schöneberg und die SPD-Landesparteizentrale in Berlin-Wedding durchsuchen. Betroffen ist Steffen Krach, SPD-Spitzenkandidat für die Abgeordnetenhauswahl in Berlin. Vor dem Berliner Wahlkampf war er Regionspräsident der Region Hannover; ab dem 23. März 2026 hatte er sich beurlauben lassen. Sein Handy wurde sichergestellt.

Ein Anfangsverdacht ist der Punkt, an dem eine Staatsanwaltschaft zu ermitteln beginnt. Er sagt, dass Anhaltspunkte vorliegen. Er sagt nicht, dass etwas geschehen ist. Diese Unterscheidung trägt den ganzen Fall.

Was die Behörde vorwirft

Am Abend des 10. September 2026 äußerte sich die Staatsanwaltschaft erstmals zu den konkreten Vorwürfen. In zwei Fällen geht es um den Anfangsverdacht der Vorteilsannahme. Der Vorwurf richtet sich gegen Amtsträger, die für ihre Amtsführung einen Vorteil annehmen. Ein drittes Verfahren betrifft den Anfangsverdacht wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen, verbunden mit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht.

Krach hatte sich schon am Mittag desselben Tages geäußert, Stunden vor der Mitteilung. „Ich weise den Vorwurf der Bereicherung mit aller Deutlichkeit zurück. Ich habe nie privat Geld angenommen und ich habe auch als SPD-Vorsitzender hier in Berlin nie eine Spende angenommen.“ Ermittler könnten bei Interesse seine Konten einsehen, sagte er. Den Kontakt zu dem Unternehmer, der die Spende gab, bestreitet er. Den Wahlkampf sieht er belastet: „Das rückt jetzt leider alles in den Hintergrund.“

Die Spende: zehn Tage bis zur Weisung

Am 29. Dezember 2025 ging die Spende bei der Berliner SPD ein. Nach Krachs Angaben wurde er am 7. Januar 2026 um 15.11 Uhr von der Landesgeschäftsführung informiert. Am 8. Januar 2026 habe er angeordnet, die Spende nicht anzunehmen. Am 9. Januar 2026 überwies der Landesverband 9.900 Euro an das Unternehmen zurück; der Betreff nennt die Spende vom 29. Dezember 2025. Krach hielt bei seiner Pressekonferenz einen Nachweis hoch, nach Medienberichten liegt das Dokument vor. Anzeige habe er nicht erstattet: „Mit der Rücküberweisung war die Situation für mich erledigt.“

Zwischen Eingang und Information lagen neun Tage, bis zur Weisung zehn, bis zur Rückzahlung elf. Genau in dieser Frist müsste eine Kontrolle greifen, die eine Spende vor der Annahme prüft. Nach Krachs Darstellung brauchte sie zehn Tage, bis eine Weisung stand.

Krach hält dagegen, die Rückgabe innerhalb eines Tages sei das Gegenteil von Vorteilsnahme. Das Argument ist stark. Es beantwortet aber nicht die Frage, um die es im Vorwurf geht. Ob die Rückgabe den Anfangsverdacht entkräftet, entscheiden die Ermittlungen, nicht die Pressekonferenz.

Dahinter steht eine grundsätzlichere Debatte. Ein Kommentar zum Fall verlangt, Großspenden an Parteien zu verbieten, und fragt zugleich, ob gemeldete Spenden nicht sogar der transparentere Teil der Einflussnahme seien. Firmen könnten Medien, Hochschulen oder Netzwerke unterstützen, ohne dass irgendwo eine Spendenliste entsteht. Die Gegenfrage trifft. Sie spricht aber nicht für diesen Fall, denn hier geht es um eine sichtbare Spende, die zurückgezahlt wurde.

Das Klinikgelände als dritter Strang

Der dritte Vorwurf betrifft die Vergabe. Nach Krachs Einschätzung geht es um ein Vergabeverfahren zur Nachnutzung eines Klinikgeländes in Lehrte in der Region Hannover. Als Regionspräsident war er Vorsitzender des Aufsichtsrats dieser Klinik. In dem Bieterverfahren konkurrierten zwei Unternehmen um den Zuschlag. Krach sagt, ein Bieter, den er favorisiert habe, sei nicht zum Zuge gekommen.

Die Konstellation, die den Fall zum Systemthema macht, ist diese: Ein Amtsträger führt den Aufsichtsrat einer Klinik, deren Gelände vergeben wird, und ein Unternehmen spendet an seine Partei. Den Zusammenhang zwischen beiden Vorgängen herzustellen, ist die Aufgabe der Ermittlungen.

Was als Nächstes ansteht

Ein Anfangsverdacht wird entweder durch weitere Ermittlungen erhärtet oder das Verfahren wird eingestellt. Die Auswertung der sichergestellten Geräte und Akten entscheidet darüber. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, muss sie benennen, welcher Vorteil welcher Amtshandlung zugeordnet wird.

Bis dahin ist die Lage zweigeteilt. Die Spende, ihre Rückzahlung und die Daten dazu stammen aus Krachs Angaben und einem vorgelegten Überweisungsnachweis. Ob zu dieser Spende eine Gegenleistung gehört, ist der Vorwurf. Prüfbar wird er erst, wenn die Behörde sagt, welcher Vorteil in welchem der beiden Fälle gemeint ist.