Ein US-amerikanischer Tech-Milliardär veröffentlicht auf seiner eigenen Plattform einen Film, den die zuständige deutsche Selbstkontrollbehörde gesperrt hat. Das ist die Ausgangslage, um die es geht – nicht der Hamburger Stadtpark-Fall von 2020 selbst, sondern die Frage, wie eine fiktionale Verarbeitung dieses Falls und ihre globale Verbreitung rechtlich und inhaltlich einzuordnen sind.

Der Film und seine Sperrung

„Citizen Vigilante" stammt von Regisseur Uwe Boll, der für seine aufwendig vermarkteten, von der Fachkritik regelmäßig zerlegten Genre-Produktionen bekannt ist. Der Film erzählt die Geschichte eines Ex-Soldaten namens Sanders – gespielt von Armie Hammer – dessen Mutter von einer Gruppe Straftäter mit Migrationshintergrund vergewaltigt wird. Die Täter kommen weitgehend straffrei davon; Sanders beginnt daraufhin einen blutigen Rachefeldzug gegen Täter und Richter. Im Schlussakt tötet er eine syrische Familie.

Boll selbst hat den Hamburger Stadtpark-Fall als Inspirationsquelle benannt: In einem Gastbeitrag für eine Zeitung verwies er auf die Vergewaltigung einer 15-Jährigen im September 2020 auf der Festwiese des Hamburger Stadtparks. Die FSK verweigerte dem fertigen Film jede Altersfreigabe. Ohne FSK-Kennzeichen ist in Deutschland eine reguläre Kinoauswertung nicht möglich; auch die Verbreitung über die großen Streamingdienste scheidet damit faktisch aus. Der Film verschwand damit aus dem kommerziellen Verwertungskreis – bis ein Tech-Milliardär ihn auf X veröffentlichte.

Musks Rolle und die Plattform-Logik

Ein Tech-Milliardär stellte den Film auf X online. Damit umging er den deutschen Kennzeichnungsrahmen: X unterliegt als US-amerikanische Plattform nicht dem deutschen Filmrecht und den FSK-Anforderungen, die für den kommerziellen Vertrieb in Deutschland gelten. Für deutsche Nutzer ist der Film damit über eine internationale Plattform erreichbar, obwohl er den hiesigen Freigabe-Anforderungen nicht entspricht.

Der Tech-Milliardär handelte dabei in einem Kontext, der auf X bereits sichtbar war: Die rechte Netzöffentlichkeit hatte Bolls Sperrung als Zensur gerahmt, der Regisseur als Opfer eines politisch motivierten Verbots dargestellt. Der Tech-Milliardär bediente dieses Narrativ.

Die FSK-Entscheidung selbst ist keine politische Zensur im Rechtssinn: Die FSK ist eine privatrechtliche Selbstregulierungseinrichtung der deutschen Filmwirtschaft. Ihre Verweigerung eines Kennzeichens ist keine staatliche Verbotsverfügung. Der Film ist in Deutschland nicht verboten – er ist ohne Kennzeichen kommerziell nicht verwertbar, was ein Unterschied ist.

Was das Recht sagt

Die Veröffentlichung eines Films, der eine reale Straftat fiktional verarbeitet und dabei Figuren mit erkennbarer Vorlage in der Wirklichkeit schafft, berührt mehrere Rechtspositionen.

Grundsätzlich stehen sich im deutschen Recht Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) gegenüber. Bei fiktionaler Verarbeitung realer Ereignisse kommt es darauf an, ob und wie konkret reale Personen – Opfer, Beschuldigte, Verurteilte – erkennbar werden. Eine identifizierende Darstellung kann das Recht am eigenen Bild verletzen und eine Prangerwirkung erzeugen, die auch nach einem rechtskräftigen Urteil fortbesteht.

Für Verurteilte gilt: Das Resozialisierungsinteresse schützt auch rechtskräftig Verurteilte vor einer dauerhaften öffentlichen Stigmatisierung. Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt bis zur Rechtskraft. Für Opfer, zumal wenn sie zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, besteht ein besonders weitreichender Schutz vor identifizierender Berichterstattung oder Darstellung.

Was der Fall von 2020 war – und was er nicht ist

Bolls Film ist hingegen Fiktion – wenn auch eine, die er selbst als von dem Fall inspiriert bezeichnet. Zwischen einem realen Urteil und einem fiktionalen Rachefilm liegen inhaltlich Welten: Der Film endet mit dem Massaker an einer syrischen Familie, die mit dem realen Fall nichts zu tun hat. Die Gleichsetzung von realer Straftat und filmischer Eskalationsfantasie ist eine Rahmensetzung, keine Beschreibung.

Der Tech-Milliardär hat diese Rahmensetzung durch die Veröffentlichung übernommen und global skaliert. Ob die deutschen Behörden oder betroffene Personen rechtlich dagegen vorgehen können und werden, ist offen. Der Digital Services Act verpflichtet sehr große Online-Plattformen wie X zu Risikoabschätzungen bezüglich legaler, aber schädlicher Inhalte; ob die Verbreitung eines von der FSK gesperrten Films unter diese Verpflichtungen fällt und wie die EU-Kommission das bewertet, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Stücks nicht entschieden.