Die drei Personen aus Bayern standen bereits im Ursprungsverdacht, den mutmaßlichen Entführern der Block-Kinder nach der Silvesternacht 2023/24 Unterschlupf in Süddeutschland gewährt zu haben. Laut der damaligen Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft waren sie in den Ankauf des Wohnmobils verwickelt und hatten die Entführer mit den Kindern bis zum 2. Januar 2024 beherbergt – wussten aber nach dem damaligen Ermittlungsergebnis unwiderlegbar nichts von den Tathintergründen. Ein viertes Familienmitglied ist nach Auskunft der Behördensprecherin Mia-Christine Sperling-Karstens von der Wiederaufnahme nicht betroffen; für diese Person bleibt es bei der Einstellung.

Was die Wiederaufnahme belegt – und was sie nicht belegt

Dass eine Verfahrenseinstellung revidiert wird, ist rechtlich zulässig und kein Vorwurf gegen die Behörde. Ermittlungen können nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wenn der Tatverdacht nicht hinreichend ist – und nach neuen Erkenntnissen wieder aufgenommen werden. Das ist Routine. Die Frage ist, welche Schlüsse aus dieser Routine gezogen werden dürfen.

Die Sprecherin der Hamburger Staatsanwaltschaft bestätigte, dass der Anlass für die Wiederaufnahme Erkenntnisse aus einem gesonderten Hamburger Ermittlungsverfahren seien, das weitere mutmaßlich Beteiligte an den Geschehnissen in Dänemark betreffe. Was diese Erkenntnisse inhaltlich sind, ist nicht öffentlich. Was sich daraus für den Rechtsstatus der drei Betroffenen ergibt, ist damit ebenfalls nicht belegt: Sie sind Beschuldigte in einem wiederaufgenommenen Ermittlungsverfahren – nicht mehr, nicht weniger. Ein Gericht hat über ihren Fall nicht entschieden.

Die Verteidigung im laufenden Hauptverfahren am Landgericht Hamburg wirft der Staatsanwaltschaft vor, Beweise selektiv zu bewerten und Ermittlungsschritte vorgenommen zu haben, die die Wahrheitsfindung behindern statt fördern. Dieser Vorwurf bezieht sich auf das Hauptverfahren, nicht direkt auf die Wiederaufnahme gegen die bayerischen Beschuldigten. Er verdient dennoch Aufmerksamkeit: Wo eine Staatsanwaltschaft ein einmal eingestelltes Verfahren wieder öffnet, trägt sie eine gesteigerte Begründungslast – zumal die Betroffenen nicht einfach als Unbeteiligte entlassen wurden, sondern wegen des ihnen zugeschriebenen Wissensstands.

Der strukturelle Befund

Der Block-Prozess zeigt, was passiert, wenn eine komplexe transnationale Tat – Kinder in der Silvesternacht aus Dänemark nach Deutschland, mutmaßlich mit israelischer Beteiligung, über ein Logistiknetz in Süddeutschland – schrittweise aufgerollt wird. Ermittlungsstränge werden eröffnet, eingestellt, wieder aufgenommen. Das ist kein Hinweis auf behördliches Versagen; es ist der normale Gang eines Verfahrens, das mehr Beteiligte und mehr Staaten umfasst, als ein einzelner Ermittlungsschritt erfassen kann.

Das Problem liegt anderswo. Personen, deren Verfahren eingestellt wurde, durften davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft den Weg für sie als beendet betrachtet. Wenn dieser Abschluss sich als vorläufig erweist, zahlen sie einen Preis – erneute Beschuldigteneigenschaft, erneute öffentliche Erwähnung – ohne dass ein Gericht sie je für schuldig befunden hätte. Dieser Preis ist rechtlich legitimiert. Dass er legitimiert ist, macht ihn nicht leicht.

Die Hauptverhandlung am Landgericht Hamburg läuft seit dem 11. Juli 2025 und hat nach 63 Verhandlungstagen noch keinen Abschluss erreicht. Bis Ende 2026 sind rund 100 Prozesstage angesetzt. Wann das Gericht urteilt – und was aus den wiederaufgenommenen Ermittlungen gegen die drei Personen aus Bayern wird – ist derzeit nicht belegt.