Rund 70 Beamte von Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung rückten am frühen Morgen des 22. Juli 2026 in die Frankfurter Zwillingstürme ein. Durchsucht wurden die Zentrale der Deutschen Bank sowie Geschäftsräume der Postbank in Bonn. Die Deutsche Bank bestätigte den Vorgang und erklärte, sie werde „in dieser Angelegenheit als Dritter durchsucht" und kooperiere uneingeschränkt mit den Ermittlern. Weitere Kommentare lehnte sie ab. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf äußerte sich zunächst nicht öffentlich.

Es war nicht der erste Einsatz dieser Art: Kurz zuvor hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt eine Razzia in einer Filiale der Deutschen Bank an der Taunusanlage bestätigt, ohne nähere Angaben zu den Hintergründen zu machen.

Was Cum-Cum-Geschäfte sind – und was sie von Cum-Ex unterscheidet

Cum-Cum bezeichnet eine Konstruktion, bei der Aktien deutscher Unternehmen kurz vor dem Dividendenstichtag von ausländischen auf inländische Halter übertragen werden. Hintergrund ist eine Regelung im deutschen Steuerrecht: Inländische Anleger können sich die Kapitalertragsteuer auf Dividenden erstatten lassen, ausländische grundsätzlich nicht. Durch die vorübergehende Übertragung der Aktien auf ein inländisches Institut entstand ein Steuererstattungsanspruch, der ohne die Transaktion nicht bestanden hätte. Nach der Auszahlung der Dividende wanderten die Papiere zurück.

Cum-Ex unterscheidet sich davon strukturell: Dort wurden Aktien rund um den Dividendenstichtag so gehandelt, dass eine einmal gezahlte Kapitalertragsteuer von mehreren Parteien gleichzeitig zur Erstattung angemeldet wurde. Der Bundesgerichtshof hat Cum-Ex-Geschäfte mit Urteil vom 28. Juli 2021 als strafbare Steuerhinterziehung eingestuft; der dem deutschen Staat entstandene Schaden wird auf rund 31,8 Milliarden Euro geschätzt. Cum-Cum ist juristisch anders gelagert: Die Geschäfte waren nicht per se illegal, wurden aber zunehmend als missbräuchlich bewertet. Seit dem 1. Januar 2016 schreibt § 36a des Einkommensteuergesetzes eine Mindesthaltedauer und ein Kursrisiko vor, um derartige Steuergestaltungen einzuschränken. Gerichte prüfen bei Cum-Cum-Fällen maßgeblich, ob das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien tatsächlich übergegangen ist und ob Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung vorliegt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Zulassung von Anklagen wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Cum-Cum-Geschäften bereits vorangetrieben. Richter und Ermittler betrachten entsprechende Konstruktionen seither mit wachsender Skepsis.

Die Vorwürfe gegen die Postbank-Manager

Die zehn Beschuldigten waren leitende Verantwortliche der Postbank, die zwischen 2008 und 2010 – also noch vor ihrer vollständigen Übernahme durch die Deutsche Bank im Jahr 2009 – jene Transaktionen verantwortet haben sollen, die intern als „Projekt Riesling" geführt wurden. Der Tatvorwurf lautet gemeinschaftliche Steuerhinterziehung: Die Manager sollen dafür verantwortlich sein, dass die Postbank falsche oder unvollständige Körperschaftssteuererklärungen abgegeben hat. Der geschätzte Steuerschaden liegt nach Medienberichten bei rund 350 bis 376 Millionen Euro.

Unter den Beschuldigten soll sich nach Medienberichten auch eine Person befinden, die inzwischen eine Führungsposition bei der Deutschen Bank innehat. Die Deutsche Bank selbst betont, die fraglichen Transaktionen seien vor der vollständigen Integration der Postbank abgewickelt worden; als Rechtsnachfolgerin sei sie zwar von der Durchsuchung betroffen, stehe aber nicht im Zentrum der Ermittlungen.

Politischer Rahmen: 26 Maßnahmen in einer Woche

Wenige Tage vor der Razzia hatten Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig in der Bundespressekonferenz einen 26-Punkte-Plan zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Finanzkriminalität vorgestellt. Die Maßnahmen sehen unter anderem die Pflicht zur elektronischen Registrierkasse in bargeldintensiven Branchen, die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige und die Möglichkeit vor, gestohlene Steuerdaten zu kaufen und mit Hinweisgebern zusammenzuarbeiten. Für besonders schwere Fälle – darunter organisierte Kriminalität – soll Steuerhinterziehung künftig als Verbrechen eingestuft werden, mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren.

Kern des Plans ist ein gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll, in dem Fahnder der Länder und des Bundes, das Bundeskriminalamt und das Bundeszentralamt für Steuern gemeinsam arbeiten sollen. Stefanie Hubig nannte Steuerhinterziehung ein Problem der Gerechtigkeit: Es fehle Geld für „Kitas und Schulen". Lars Klingbeil sagte, die konkrete Gesetzgebung solle im August beginnen; das Ziel seien 2027 eine Milliarde Euro zusätzlicher Steuereinnahmen.

Cum-Ex nannten beide Minister ausdrücklich als Beispiel für die Praktiken, die es künftig zu verhindern gelte. Anne Brorhilker, frühere Leiterin der Kölner Cum-Ex-Ermittlungen und heute tätig bei der Organisation Finanzwende, begrüßte, „dass die Bekämpfung von Steuerkriminalität an politischer Priorität gewinnt."

Was als Nächstes ansteht

Ein amtlich belegter Verfahrensstand nach dem 22. Juli 2026 – Anklageerhebung, Eröffnung einer Hauptverhandlung oder Einstellung – liegt aus Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei nicht vor. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf läuft; ob und wann Anklage erhoben wird, hängt davon ab, ob die ausgewerteten Unterlagen aus der Razzia den bestehenden Tatverdacht erhärten. Bei Verfahren dieser Größenordnung vergehen zwischen Durchsuchung und Anklageerhebung typischerweise Monate bis Jahre. Ob das geplante Zentrum beim Zoll, wenn es steht, Fälle wie diesen schneller voranbringen wird, lässt sich an der Geschwindigkeit messen, mit der laufende Cum-Cum-Verfahren bis dahin abgeschlossen worden sind.