Steuerhinterziehung in großem Stil braucht Jahre – und selbst dann endet das Verfahren oft ohne Strafe. Das Gesetz macht dabei keinen ausdrücklichen Unterschied zwischen Arm und Reich. Die Praxis tut es trotzdem.
Was der Report misst – und was er ist
Der am 22. September 2026 vorgestellte Report „Gleichheit vor dem Gesetz" stammt von Finanzwende Recherche, der gemeinnützigen Tochtergesellschaft der Bürgerbewegung Finanzwende e.V.. Er baut auf einem kriminologischen Gutachten der Kölner Kriminologin Nicole Bögelein und ihres Kollegen Levin Reichmann auf, das bereits im Juni 2026 erschienen war. Die Förderung kommt von der Stiftung Mercator.
Finanzwende ist eine Organisation mit politischem Ziel: Sie setzt sich für ein strengeres Vorgehen gegen Finanzkriminalität ein und hat eine klare Reformagenda. Die stärkste Fassung ihrer These lautet: Armutsdelikte werden deshalb konsequenter verfolgt als Wirtschaftsdelikte, weil das Gesetz und die Strafverfolgungspraxis strukturell zugunsten Vermögender wirken – unabhängig vom Willen einzelner Ermittler. Das kriminologische Gutachten, auf das sich der Report stützt, stammt von einer unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtung; seine Schlussfolgerungen werden von Finanzwende politisch eingesetzt.
Die Gegenposition – vertreten etwa von Steuerstrafverteidigern und Teilen der Rechtswissenschaft – lautet: § 153a StPO gilt für alle, nicht nur für Wohlhabende; höhere Einstellungsraten bei Steuersachen erklären sich aus der besonderen Schadensstruktur und der Möglichkeit zur Wiedergutmachung, nicht aus Klassenjustiz. Dass Steuerhinterzieher häufig zahlen können, macht Einstellungen gegen Auflage sachgerecht, weil der Staatskasse der entstandene Schaden zurückfließt. Diese Einschätzung muss gehört werden – sie schließt die beobachteten Unterschiede jedoch nicht vollständig aus: Wer zahlen kann, kauft sich tatsächlich aus dem Verfahren heraus; wer es nicht kann, bekommt ersatzweise eine Freiheitsstrafe.
Was das Gesetz ermöglicht – und was nicht
Steuerhinterziehung ist in § 370 der Abgabenordnung (AO) als Vergehen geregelt. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ein eigenständiger Verbrechenstatbestand – also eine Mindeststrafe von einem Jahr, die Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO grundsätzlich ausschließen würde – existiert für Steuerhinterziehung nicht. Das ist der erste gesetzliche Unterschied zum Regelfall des Betrugs nach § 263 StGB, der ebenfalls als Vergehen ausgestaltet ist, für den aber das zweite Instrument fehlt: die strafbefreiende Selbstanzeige.
Die Selbstanzeige nach § 371 AO erlaubt es einem Steuerhinterzieher, durch vollständige Offenbarung der hinterzogenen Beträge und deren Nachzahlung Straffreiheit zu erlangen, solange kein Sperrgrund vorliegt. Wer beim Sozialleistungsbetrug zu Unrecht erhaltene Gelder zurückzahlt, ist dadurch nicht automatisch straffrei. Das Gesetz zieht hier eine Linie, die Bögelein und Reichmann in ihrem Gutachten als strukturelle Ungleichbehandlung bewerten: Straffreiheit gegen Zahlung gibt es nur dort, wo Zahlung möglich ist.
§ 153a StPO, die zweite Einstellungsnorm, ist auf den ersten Blick klassenblind. Er setzt voraus, dass die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Auflage beseitigt werden kann. Bei Steuerhinterziehung bis zu einem hinterzogenen Betrag von etwa 50.000 Euro ist eine Einstellung gegen Geldauflage nach Praxis der Staatsanwaltschaften eher die Regel als die Ausnahme; darüber hinaus ist sie möglich, aber seltener. Die Geldauflage richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten – was bedeutet: Wer mehr hat, zahlt mehr und kommt trotzdem ohne Vorstrafe davon.
Was die Statistik zeigt
Die Zahlen des Bundesfinanzministeriums ermöglichen einen Blick auf die Verfahrensstruktur. Im Jahr 2024 erledigten die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit rund 50.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten. Von den 11.729 Verfahren, die Staatsanwaltschaften und Gerichte rechtskräftig abschlossen, endeten 10.333 mit einer Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO – das sind 88 Prozent dieser Verfahren. Dem standen 5.559 Urteile und Strafbefehle gegenüber. Das Verhältnis hat sich in den Vorjahren kaum verändert: 2023 gab es 11.254 Einstellungen gegen 5.776 Urteile, 2022 waren es 11.463 Einstellungen gegen 5.968 Urteile.
Was die Statistik nicht ausweist: wie viele der Eingestellten wohlhabend waren und wie viele nicht, welche Hinterziehungsbeträge jeweils zugrundelagen und wie hoch die Geldauflagen im Verhältnis zum hinterzogenen Betrag ausfielen. Der Befund, dass in diesem Rechtsgebiet Einstellungen gegen Auflage strukturell häufiger vorkommen als Verurteilungen, ist belegt. Ob das ein Gerechtigkeitsproblem ist oder ein sachgerechtes Instrument der Verfahrensökonomie, hängt von einem Kriterium ab, das die Statistik nicht misst: Wer konnte zahlen, und wer hätte das nicht gekonnt?
Zum Vergleich: Im selben Jahr 2024 wurden in Deutschland insgesamt rund 632.100 Personen rechtskräftig verurteilt – über alle Delikte. Steuerhinterziehung macht daran einen kleinen Teil aus; an der Gesamtheit der Einstellungen nach § 153a StPO einen überproportional großen.
Die Kölner Kriminologin Bögelein benennt einen weiteren Mechanismus: Arme Menschen kommen eher in Untersuchungshaft und in Ersatzfreiheitsstrafe wegen unbezahlter Geldstrafen. Wer eine Geldstrafe nicht zahlen kann, sitzt sie ab. Wer eine Geldauflage nach § 153a StPO zahlen kann, hat kein Strafurteil und keine Vorstrafe.
Was der Aktionsplan verspricht
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig haben am 16. Juli 2026 einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität mit 26 Maßnahmen vorgestellt. Er sieht unter anderem eine Erhöhung des Strafrahmens für schwere Steuerhinterziehung sowie die Schaffung eines Gemeinsamen Zentrums gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll vor. Finanzwende-Geschäftsführerin Anne Brorhilker begrüßte den Plan, drängt aber auf eine zügige Umsetzung in Gesetzesform.
Ob ein erhöhter Strafrahmen die Verfahrensstruktur verändert, hängt davon ab, ob er einen echten Verbrechenstatbestand schafft – und damit § 153a StPO für schwere Fälle ausschließt – oder nur die Obergrenze des Vergehrensrahmens anhebt. Das wäre ein Unterschied: Letzteres würde an der Einstellungspraxis strukturell wenig ändern. Den genauen Gesetzestext hat die Bundesregierung bis zum Redaktionsschluss dieses Stücks nicht veröffentlicht; der Plan bleibt insoweit eine Ankündigung.
Die Steuerfahndung erzielte 2024 bundesweit Mehrsteuern von rund 2,6 Milliarden Euro und vollstreckte Freiheitsstrafen von insgesamt 1.345 Jahren. Die Steuer- und Betriebsprüfer kamen 2023 auf ein Mehrergebnis von 13,2 Milliarden Euro. In Hessen – einem der aktiveren Bundesländer – erzielten Steuerfahndung und Betriebsprüfung 2025 gemeinsam 2,06 Milliarden Euro. Diese Zahlen belegen: Die Behörden arbeiten. Die Frage, die Brorhilker und der Finanzwende-Report stellen, ist eine andere: Arbeiten sie bei Wirtschaftsdelikten gleich konsequent wie bei Armutsdelikten – oder lässt die strukturelle Unterausstattung einen Spielraum entstehen, den nur nutzen kann, wer ihn sich leisten kann?
Das lässt sich an einem Datum ablesen: Anfang 2027 soll das Gesetzgebungsverfahren zum Aktionsplan abgeschlossen sein. Kommt kein eigenständiger Verbrechenstatbestand für schwere Steuerhinterziehung, bleibt die Einstellungspraxis, was sie war.
