Seit dem 1. Januar 2026 zahlen produzierende Unternehmen und die Land- und Forstwirtschaft dauerhaft nur noch diesen EU-Mindestsatz; für private Haushalte gilt nach wie vor der volle Satz.

Rechtsrahmen und Verwaltung

Die Stromsteuer entsteht nach § 5 StromStG im Moment der Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz. Steuerschuldner ist in der Regel der Versorger, der den Strom an den Endverbraucher liefert; dieser wälzt die Steuer über den Strompreis auf seine Kunden ab. Zuständig für Erhebung, Erstattung und Prüfung ist die Zollverwaltung – konkret die Hauptzollämter. Wer eine Entlastung beantragt, reicht den Antrag seit dem 1. Januar 2025 ausschließlich elektronisch über das Zollportal ein.

Der Regelsteuersatz von 2,05 Cent pro Kilowattstunde entspricht 20,50 Euro pro Megawattstunde und gilt seit Einführung des Gesetzes im Jahr 1999 beziehungsweise nach der letzten Anhebung zum Jahr 2003 unverändert. Das Gesetz unterscheidet zwischen vollständiger Steuerbefreiung (§ 9 StromStG), Steuerermäßigung und Steuerentlastung (§ 9b StromStG).

Befreiungen gelten etwa für Strom, den Anlagen zur Stromerzeugung mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt selbst verbrauchen – eine Regelung, die Betreibern von Photovoltaikanlagen zugute kommt. Die Befreiung greift ohne Antrag, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Unternehmensentlastung seit 2026

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, beschlossen im November 2025 und in Kraft seit dem 1. Januar 2026, hat die Entlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft dauerhaft auf Gesetzesebene verankert. Zuvor existierten befristete Regelungen und der sogenannte Spitzenausgleich, der zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen war.

Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG beträgt 2,00 Cent pro Kilowattstunde: Unternehmen erhalten die Differenz zwischen dem Regelsteuersatz von 2,05 Cent und dem EU-Mindestsatz von 0,05 Cent auf Antrag zurück. Voraussetzungen: ein Jahresverbrauch von mindestens 12.500 Kilowattstunden und eine daraus resultierende Mindestentlastung von 250 Euro pro Jahr. Mehr als 600.000 Betriebe können davon profitieren. Das Bundesfinanzministerium rechnet für 2026 mit Mindereinnahmen von 1,5 Milliarden Euro, die ab 2027 auf rund 3 Milliarden Euro jährlich ansteigen sollen.

Energieintensive Betriebe wie Bäckereien und Fleischereien zählen nach dem StromStG ebenfalls zum produzierenden Gewerbe und können die Entlastung in Anspruch nehmen. Für Landwirtschaftsbetriebe erstreckt sich die Novelle auch auf Gasöl: Die Entlastung beträgt 214,80 Euro pro 1.000 Liter und gilt auch für gleichgestellte Energieerzeugnisse wie HVO.

Europäischer Vergleich: Deutschlands Position

Der Rahmen für nationale Stromsteuern ist die EU-Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG. Sie legt Mindeststeuersätze fest, die Mitgliedstaaten nicht unterschreiten dürfen: 0,50 Euro pro Megawattstunde (0,05 Cent pro Kilowattstunde) für gewerbliche und 1,00 Euro pro Megawattstunde (0,10 Cent pro Kilowattstunde) für nichtgewerbliche Nutzung. Viele Mitgliedstaaten bleiben nah an diesen Mindestsätzen; Deutschland liegt mit 2,05 Cent deutlich darüber.

Im ersten Halbjahr 2025 bezahlten private Haushalte in Deutschland im Schnitt rund 38,3 Cent pro Kilowattstunde Strom – gegenüber einem EU-Durchschnitt von etwa 28,7 Cent. Der Steuer- und Abgabenanteil am deutschen Haushaltsstrompreis belief sich 2025 auf rund 12,6 Cent pro Kilowattstunde, davon allein 5,9 Cent Mehrwertsteuer und 2,05 Cent Stromsteuer. Im EU-Schnitt machten Steuern und Abgaben 2025 rund 27,6 Prozent des Strompreises aus; in Deutschland lag dieser Anteil deutlich höher. Nach einer Analyse des Vergleichsportals Verivox weist Deutschland unter den G20-Staaten die höchsten Strompreise auf, als wesentlichen Grund nennt Verivox die Steuer- und Abgabenlast.

Thüringens Umwelt- und Energieminister Tilo Kummer verwies im September 2026 vor einem Energiegipfel der Automobilbranche in Erfurt darauf, dass der vergünstigte Industriestrompreis in Deutschland noch immer etwa doppelt so hoch sei wie in Frankreich – und forderte vom Bund eine niedrigere Stromsteuer, eine zeitweise Aussetzung der CO₂-Steuer sowie weitere Zuschüsse zu den Netzentgelten.

Haushaltsbedeutung und Entlastungswirkung

Die Einnahmen aus der Stromsteuer fließen in den allgemeinen Bundeshaushalt und dienen dort unter anderem der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Aufkommensentwicklung zeigt die fiskalische Wirkung der Unternehmenssenkung: 2024 lagen die Einnahmen bei rund 5,2 Milliarden Euro, nach knapp 7 Milliarden Euro in früheren Jahren. Im Haushaltsjahr 2025 machte die Stromsteuer 5,22 Prozent des durchschnittlichen Haushaltsstrompreises von 39,30 Cent pro Kilowattstunde aus, beim Gewerbestrompreis von 31,07 Cent waren es 6,60 Prozent.

Neben der Steuersenkung für Unternehmen hat die Bundesregierung 2026 einen Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro zu den Übertragungsnetzentgelten bereitgestellt. Dieser Zuschuss fließt an die Übertragungsnetzbetreiber, die ihn in ihrer Netzentgeltkalkulation berücksichtigen; die Weitergabe an Haushalte und Unternehmen erfolgt über die Stromlieferanten. Für einen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden beziffert die Bundesregierung die rechnerische Entlastung auf rund 100 Euro im Jahr 2026. Ab 2027 soll der Zuschuss auf jährlich 5,525 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds sinken.

Die politische Diskussion über eine Ausweitung der Stromsteuersenkung auf private Haushalte und alle sonstigen Verbraucher – Anlass für dieses Stück – dreht sich um genau diese Kosten-Nutzen-Rechnung: Nach Medienberichten schätzt das Bundesfinanzministerium, dass eine Senkung um 2,00 Cent pro Kilowattstunde auf das nichtgewerbliche EU-Mindestmaß den Bund jährlich rund 5,4 Milliarden Euro kosten würde. Ob und wann eine solche Ausweitung kommt, ist am 12. Oktober 2026 koalitionsintern offen.