Cum-Cum bezeichnet eine Gestaltung, bei der ausländische Anleger ihre Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag vorübergehend an eine inländische Bank oder einen Fonds übertrugen. Inländische Empfänger konnten sich die Kapitalertragsteuer erstatten lassen – ausländische Anleger nicht oder nur eingeschränkt. Den Erstattungsbetrag teilten beide Seiten. Das Bundesfinanzministerium erklärte Cum-Cum-Geschäfte in den meisten Fällen für rechtswidrig.
Cum-Ex läuft anders: Dort kreisten Aktien zwischen Investoren, Banken und Leerverkäufern so rund um den Dividendenstichtag, dass eine einmal gezahlte Kapitalertragsteuer mehrfach erstattet wurde. Der Bundesgerichtshof hat die Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften als Steuerhinterziehung bestätigt. Für Cum-Cum gilt das nicht in gleicher Weise: Die strafrechtliche Aufarbeitung ist weniger weit fortgeschritten, die Abgrenzung zwischen steuerlicher Gestaltung und Steuerhinterziehung wird vor Finanzgerichten weiterhin verhandelt.
Was die BaFin konkret prüft
Gegenstand der BaFin-Untersuchung ist der Konzernabschluss 2024 der DekaBank. Das Institut bilanzierte darin Steuererstattungsansprüche gegen die Finanzverwaltung aus Kapitalertragsteuer in Höhe von 478 Millionen Euro. Diese Ansprüche gehen auf Aktienhandelsgeschäfte über den Dividendenstichtag aus den Jahren 2013 bis 2018 zurück. Die Finanzverwaltung hat die Anrechnung versagt.
Nach IFRS dürfen solche Forderungen nur dann als Aktivposten in der Bilanz erscheinen, wenn ihre Anerkennung durch die Steuerbehörden überwiegend wahrscheinlich ist. Die BaFin hat konkrete Anhaltspunkte, dass die DekaBank diese Wahrscheinlichkeit zu optimistisch eingeschätzt hat. Die Behörde prüft damit nicht, ob die Aktiengeschäfte selbst steuerrechtlich zulässig waren – das ist Sache der Finanzverwaltung und der Steuergerichte. Sie prüft ausschließlich, ob die Buchhaltungsregel korrekt angewendet wurde.
Die DekaBank bestätigte die Prüfung und erklärte, sie sei „davon überzeugt, dass sich ihre Bilanzierungspraxis nach Abschluss der Prüfung weiterhin als IFRS-konform herausstellen wird". Die Bank hat die strittigen rund 500 Millionen Euro bereits an den Fiskus überwiesen.
Die BaFin kündigte an, das Ergebnis der Untersuchung nach deren Abschluss zu veröffentlichen.
Was die Branchenerhebung der BaFin zeigt
Die Prüfung der DekaBank fiel in einen breiteren Kontext: Im Juli 2026 veröffentlichte die BaFin die Ergebnisse ihrer vierten Branchenabfrage zu Cum-Ex- und Cum-Cum-Risiken seit 2017. An der Erhebung beteiligten sich 73 Kreditinstitute, 21 Versicherer und zwölf Unternehmen aus dem Wertpapierhandelssektor.
Das Ergebnis: eine potenzielle Gesamtbelastung von 7,01 Milliarden Euro. Davon waren 59 Prozent bereits geleistete Zahlungen an Steuerbehörden oder Forderungen aus Zivilklagen; 41 Prozent entfielen auf noch ausstehende mögliche Belastungen. Allein auf Cum-Cum-Rückforderungen entfiel mit 4,82 Milliarden Euro der größere Teil – der Löwenanteil davon bei Banken. An Cum-Cum-Geschäften über den Dividendenstichtag waren auch viele Sparkassen und Landesbanken beteiligt.
Die DekaBank ist die Wertpapiergesellschaft der Sparkassen-Finanzgruppe. Dass ausgerechnet sie nun im Fokus der Bilanzkontrolle steht, gibt der Branchenerhebung eine konkrete Adresse.
Wie die Prüfung ausgehen kann
Das Ergebnis der BaFin-Prüfung ist offen. Die Einleitung einer Prüfung bedeutet nach BaFin-Angaben nicht zwingend, dass eine Rechnungslegung tatsächlich fehlerhaft ist. Entscheidet die Behörde, dass die Bilanzierung gegen IFRS verstößt, wird sie das Ergebnis veröffentlichen. Was dann folgt – Anordnung zur Korrektur, Nachbesserung im nächsten Abschluss, oder eine Beanstandung ohne unmittelbare Sanktion –, hängt von der Art des festgestellten Fehlers ab.
Für die DekaBank ist die Frage bilanziell bereits teilweise entschärft: Die Beträge sind erstattet. Ob die Bilanzierung des Jahres 2024 nachträglich korrigiert werden muss, entscheidet die Prüfung. Für die übrige Branche bleibt die Erhebung ein Signal: Die BaFin beobachtet, wie Institute mit strittigen Steueransprüchen in ihren Büchern umgehen – und zieht daraus Schlüsse für ihren eigenen aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf.
