Der Angeklagte arbeitete nach Angaben der Staatsanwaltschaft beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) in Koblenz. Der Auftrag, um den es geht, ist groß: Tausende Munitionskisten sollten aufwendig gereinigt und instand gesetzt werden. Der Fall ist deshalb mehr als ein Einzelvorwurf. Er betrifft, wie die Bundeswehr Aufträge vergibt und wer diese Vergabe kontrolliert.

Wie die Anklage den Auftrag beschreibt

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft sollte der Angeklagte eine Firma mit der aufwendigen Reinigung und Instandsetzung tausender Munitionskisten beauftragen. Den Zuschlag erteilte er laut Anklage gezielt einer Firma, bei der seine frühere Verlobte als leitende Angestellte arbeitete. Die Firma war nach Darstellung der Anklage nicht auf Reinigungsarbeiten spezialisiert. Sie kümmerte sich unter anderem um den Verkauf von Immobilien und deren Inneneinrichtung.

Dem Vorwurf nach gab der Angeklagte interne Informationen weiter. Er soll Tabellen mit den Angebotspreisen anderer Firmen über seine dienstliche Mailadresse verschickt haben. Die begünstigte Firma konnte ihr Angebot damit anpassen und bekam den Auftrag.

Warum gerade Angebotspreise so schwer wiegen, erklärt sich aus den Vergabeverfahren. Die Bundeswehr vergibt Aufträge je nach Auftragswert und Art der Leistung in unterschiedlichen Verfahren: öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsverfahren oder Direktvergabe. Bei einer Ausschreibung soll der Wettbewerb den Preis bestimmen. Wer die Preise der Konkurrenz kennt, kann das eigene Angebot gezielt darunter setzen. Der Vorwurf trifft deshalb den Kern eines Verfahrens mit Angebotsvergleich und nicht eine Randregel.

Die Anklage geht weiter. Die Firma habe ihre Leistungen nicht vollständig erbracht, der Angeklagte habe dennoch angegeben, die Arbeiten seien erledigt. Der Bundeswehr sei dadurch ein Schaden von rund 8 Millionen Euro entstanden. Im Gegenzug soll der 49-Jährige etwa 1,9 Millionen Euro von der Firma erhalten haben. Außerdem wirft die Staatsanwaltschaft ihm vor, eine persönliche Beziehung zu einer Person in der Firma nicht offengelegt zu haben.

Für den Vorwurf der Bestechlichkeit reicht nicht, dass ein Amtsträger Geld erhält. Die Zahlung muss als Gegenleistung für eine dienstliche Handlung gelten. Die Anklage muss deshalb den Zusammenhang zwischen den rund 1,9 Millionen Euro und der Vergabe des Auftrags belegen. Die Summe allein beweist diesen Zusammenhang nicht.

Auch die Spezialisierung der Firma ist ein Prüfpunkt, kein Beweis. Ein Anbieter ohne einschlägige Erfahrung kann einen Auftrag bekommen, ohne dass Vorteile geflossen sind. Erst die Kombination aus fehlender Eignung, internem Preiswissen und der Zahlung macht aus einer Vergabe einen Vorwurf.

Was der Angeklagte entgegnet

Beim ersten Verhandlungstag am 13. Oktober 2026 wies der Angeklagte die Vorwürfe zurück. Er ging nach eigener Darstellung auf jeden einzelnen Auftrag, die verschiedenen Munitionskisten und die Kosten der Reinigung ein. Seine Gegenrechnung fällt deutlich niedriger aus. Die Schadensberechnung der Anklage führe Arbeiten auf, für die die Firma gar nicht beauftragt gewesen sei. Er selbst habe sich nicht bereichern wollen, sondern im Interesse der Bundeswehr gehandelt.

Die stärkste Fassung seiner Verteidigung hat einen harten Kern. Die Summe von 8 Millionen Euro ist eine Berechnung der Anklage. Wer sie prüfen will, muss Auftrag für Auftrag die abgerechnete Leistung gegen die tatsächlich erbrachte legen. Der Angeklagte verlangt genau diese Prüfung. Die Höhe des Schadens hängt davon ab, welche Leistungen als beauftragt und welche als erbracht gelten. Damit wird aus dem Streit um eine Zahl eine Frage der Beweisaufnahme.

Die verschwiegene Beziehung hält er für unerheblich. Er kenne keine Vorschrift, nach der er sie hätte öffentlich machen müssen. Er bestreitet damit die Pflicht zur Offenlegung, nicht ausdrücklich, dass die Beziehung bestand. Die Anklage führt das Verschweigen als eigenen Punkt an und verbindet es mit der Vergabe an genau die Firma, in der die frühere Verlobte arbeitete. Ob eine solche Pflicht bestand, muss das Gericht klären.

Damit stehen zwei Rechnungen gegeneinander: 8 Millionen Euro nach der Anklage, eine niedrigere Summe nach Darstellung des Angeklagten. Welche Leistungen als nicht erbracht gelten, muss die Verhandlung klären. Für den Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung, bis ein Urteil vorliegt.

Was der Fall über das Beschaffungsamt zeigt

Das BAAINBw in Koblenz ist nach Angaben der Bundeswehr die zentrale Stelle für Planung, Entwicklung und Beschaffung von Rüstungsgütern, IT-Systemen und komplexen Dienstleistungen. Dort arbeitete der Angeklagte nach Angaben der Staatsanwaltschaft. Am selben Standort sitzt das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum, das nach Angaben der Bundeswehr unter anderem Haushaltswesen und Kostenabrechnung betreut. Wer eine Vergabe trifft und wer die Abrechnung prüft, ist damit im Fall nicht derselbe Schritt, auch wenn beides in Koblenz geschieht.

Der Fall ist nicht der erste Korruptionsverdacht an diesem Standort. 2013 gab es im BAAINBw Koblenz Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen der Gewehrbeschaffung. Dass bei Beschaffungen am selben Standort schon einmal Ermittlungen wegen Korruption begannen, macht die Frage nach der Kontrolle von Vergaben im Amt älter als dieses Verfahren.

Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) hat für 2026 eine Reform des Beschaffungsamts angekündigt. Vorgesehen sind nach Angaben des Ministeriums die Weiterentwicklung des Standorts Koblenz und neue Standorte in der Nähe von Universitäten, um Fachkräfte zu gewinnen. Die Abläufe sollen dabei beschleunigt und verbessert werden. Beschleunigung und Kontrolle stehen in einem Spannungsverhältnis. Je mehr Stufen ein Vergabeverfahren verliert, desto weniger Stellen prüfen dasselbe Angebot. Ob die angekündigte Reform dieses Spannungsverhältnis auflöst, ist mit der Ankündigung noch nicht entschieden. Das Verfahren gegen den Angeklagten ist nicht Teil dieser Ankündigung.

Wie das Verfahren weitergeht

Für das Verfahren gegen den 49-Jährigen sind weitere Verhandlungstage angesetzt. Welche Termine folgen und ob das Gericht bereits Zwischenentscheidungen getroffen hat, ist öffentlich nicht bekannt. Gegen die frühere Verlobte und einen weiteren Angeklagten laufen separate Strafverfahren.

Ein Ausgang wird hier nicht unterstellt. Bis zu einem Urteil bleibt der Schaden von rund 8 Millionen Euro eine Angabe der Anklage, und die Zahlung von rund 1,9 Millionen Euro bleibt ein Vorwurf. Woran sich der Ausgang zeigen wird, lässt sich benennen: ob das Gericht die Schadensrechnung der Anklage Auftrag für Auftrag bestätigt und ob es die Zahlung als Gegenleistung für die Vergabe wertet. Beide Punkte entscheiden über die Höhe des Schadens und über den Vorwurf der Bestechlichkeit.