Wer nach dem Tod des Partners Geld verdient, verliert seine Hinterbliebenenrente nicht auf einen Schlag. Sie schmilzt. Die gängige Antwort auf die Frage, ab welchem Einkommen die Witwenrente wegfällt, nennt den Freibetrag: Wer darunter bleibt, verliert nichts. Das stimmt. Gefragt war aber, wann die Rente ganz verschwindet, und dafür taugt die Zahl nicht.
Die Witwenrente fragt nach dem Einkommen der Hinterbliebenen. Nach deren Not fragt sie nicht. Eine Rente, die Einkommen misst und Lebensunterhalt meint, zielt daneben. Das ist keine Panne im Kleingedruckten, sondern die Konstruktion, und sie gehört benannt.
Was die Formel rechnet
Der Freibetrag ist der Betrag, bis zu dem eigenes Einkommen die Rente unberührt lässt. Seit dem 1. Juli 2026 liegt er bei 1.122,53 Euro im Monat; das gilt Stand 16. Oktober 2026. Er entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts und wird jedes Jahr mit der Rentenerhöhung im Juli neu bestimmt, so beschreibt es die Rentenversicherung. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente kommt das 5,6-Fache dazu, also 238,11 Euro. Mit einem solchen Kind liegt die Grenze bei 1.360,64 Euro. Kinder ohne eigenen Waisenrentenanspruch erhöhen die Grenze nicht.
Darüber wird zu 40 Prozent angerechnet. Bei 500 Euro über dem Freibetrag fallen so 200 Euro von der Rente weg, bei 1.000 Euro sind es 400 Euro. Gerechnet wird mit einem fiktiven Nettoeinkommen, das aus dem Brutto entsteht, abzüglich pauschaler Steuern und Sozialabgaben. Mehr wird nicht abgezogen. Was eine Hinterbliebene sonst zahlt, Miete etwa oder Pflegekosten, mindert die Rechnung nicht. Angerechnet wird auch die eigene Rente der Hinterbliebenen. Nur im Sterbevierteljahr, den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat, läuft die Witwenrente in voller Höhe weiter.
Die Höhe der Rente hängt vom Verstorbenen ab. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente der verstorbenen Person und läuft unbefristet. Ist die verstorbene Person vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt nach Angaben der Rentenversicherung das alte Recht mit 60 Prozent. Die kleine Witwenrente bekommen Hinterbliebene unter 47, die voll erwerbsfähig sind und keine Kinder erziehen. Sie beträgt 25 Prozent und endet nach höchstens zwei Jahren.
Daraus folgt eine Schwelle, die in keinem Freibetrag steht. Die Rente ist null, sobald das anrechenbare Einkommen den Freibetrag um das Zweieinhalbfache der Rente übersteigt, denn dann sind 40 Prozent des Überschusses so viel wie die Rente selbst. Eine feste Euro-Summe für dieses Ende nennt die Regel nicht. Sie ergibt sich erst aus der eigenen Rentenhöhe.
Der Freibetrag bewegt sich außerdem nicht, weil jemand über die Witwenrente entschieden hätte. Er wandert mit der Rentenerhöhung mit.
Der Doppelbezug-Einwand und wo er endet
Wer die Regel verteidigt, hat ein gewichtiges Argument. Die Hinterbliebenenrente soll verhindern, dass sie die einzige Einkommensquelle bleibt; das ist ihr erklärter Zweck. Wer dazuverdient, braucht weniger Ersatz. Liefe die Rente neben vollem Gehalt ungekürzt weiter, bekäme eine Hinterbliebene zwei Einkommen für denselben Verlust, bezahlt auch von denen, die nie in diese Lage kommen. Das wäre Doppelbezug, und wer ihn verhindern will, hat recht.
Die Verteidiger haben ein zweites Argument, und es ist nicht schwächer. Die Alternative zur Pauschale wäre eine Bedarfsprüfung: Vermögen, Miete und Haushaltsgröße würden erfasst, bevor die erste Zahlung fließt. Das kostet Verwaltung und verlangt von Trauernden Auskunft über ihr ganzes Leben. Die Pauschale vermeidet das. Sie ist grob, aber gleich: Zwei Hinterbliebene mit gleicher Rente und gleichem Einkommen bekommen dieselbe Kürzung, ohne dass ein Sachbearbeiter ihre Verhältnisse prüft.
Dazu kommt die Bindung an den Rentenwert. Sie verhindert, dass der Freibetrag jedes Jahr neu verhandelt und zum Wahlkampfthema wird. Eine Grenze, die einer Formel folgt, lässt sich nicht nach Tagesstimmung verschieben. Auch das ist ein Vorzug.
Doch der Einwand erklärt nur, warum angerechnet wird, nicht wie. Der verlorene Unterhalt taucht in der Rechnung nicht auf. Gerechnet wird das eigene Einkommen gegen ein Vielfaches des Rentenwerts. Wer zwei Euro über dem Freibetrag verdient, verliert 80 Cent, egal, ob die Rente den Verlust deckt oder nicht. Wer den Doppelbezug ernst nimmt, müsste fragen, wie viel fehlt. Die Regel fragt, wie viel verdient wird.
Die beiden anderen Vorzüge sind echt, beweisen aber etwas anderes, als sie sollen. Verwaltungsaufwand ist ein Grund, eine Messung nicht zu verfeinern. Er ist kein Beleg dafür, dass die gewählte Größe die richtige ist. Und eine Formel schützt vor politischer Willkür, nicht vor falscher Messung. Ein Maßstab kann verlässlich sein und trotzdem am Ziel vorbeigehen.
Der Begriff, um den es geht, heißt Bedürftigkeit. Gemeint ist, dass jemand seinen Lebensunterhalt ohne fremde Hilfe nicht bestreiten kann. Eine Prüfung auf Bedürftigkeit fragt nach dieser Lage, nicht nach dem Betrag, der am Monatsende übrig ist.
Ehrlich ist, wo der Einwand trifft. Der Freibetrag ist ein Zugeständnis: Bis 1.122,53 Euro bleibt alles unangetastet. Und wer viel verdient, soll nicht dieselbe Rente bekommen wie jemand ohne Einkommen. Diese Berechtigung ist echt, und das Modell sagt offen, dass Erwerbseinkommen zählt.
Die Rechnung folgt dem Argument trotzdem nicht. Die einzige Bedarfsgröße darin sind Kinder mit Anspruch auf Waisenrente. Miete, Pflegekosten und Schulden mindern die Rechnung nicht. Rechnete die Regel Miete oder Pflegekosten ein, wäre diese These falsch. Sie tut es nicht.
Die Rente soll den Lebensunterhalt sichern, schreibt die Rentenversicherung. Gemessen wird das Gehalt. Der Lebensunterhalt steht nicht in der Formel. Wer diese Regel behält, muss erklären, warum ausgerechnet das Einkommen bestimmt, wie viel von der Witwenrente übrig bleibt. Der Freibetrag wandert im Juli mit der Rentenerhöhung. Der Maßstab bleibt stehen, bis jemand ihn ändert.
