Der Abend gehörte Hape Kerkeling. Aber die Frage, die der 30. September aufwarf, ist eine juristische: Reicht das Material für Karlsruhe?
Was die Anhörung war – und was nicht
Der Begriff Anhörung klingt nach Verfahren. Es war keines. Der Thüringer Landtag kann kein Parteiverbotsverfahren einleiten – das erlaubt ihm das Grundgesetz nicht. Antragsberechtigt vor dem Bundesverfassungsgericht sind nach Artikel 21 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz allein Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Eine Landesregierung kann einen eigenen Antrag nur stellen, wenn sich die zu verbietende Partei ausschließlich auf ihrem Gebiet organisiert – was bei der bundesweit aufgestellten AfD nicht zutrifft.
Was der Thüringer Justizausschuss tun kann: öffentlichen Druck aufbauen und die CDU-geführte Landesregierung politisch in Zugzwang bringen, sich im Bundesrat für einen Antrag einzusetzen. Genau das war das erklärte Ziel der Linke-Fraktion, die die Anhörung beantragt hatte. Linke-Fraktionschef Christian Schaft formulierte es direkt: Er hoffe, dass letzte Zweifler in der CDU-Fraktion zur Überzeugung kämen, dass Karlsruhe ein AfD-Verbot prüfen sollte.
Die Anhörung war also weniger Verfahrensschritt als politisches Instrument – ein Unterschied, der für die Einordnung des Abends zählt.
Kerkeling und Maaßen: zwei Positionen, ein Saal
Hape Kerkeling wurde auf Einladung der Linken als zivilgesellschaftliche Stimme angehört, nicht als Verfassungsrechtler. Er sagte das selbst: „Ich spreche heute nicht als Experte für Verfassungsrecht, sondern als Nachfahre eines Opfers des Nationalsozialismus, ausgerechnet in Thüringen." Sein Großvater war als politischer Häftling im KZ Buchenwald inhaftiert gewesen.
Seine Argumentation lief auf zwei Stränge hinaus. Erstens die historische: Thüringen sei das Land, in dem 1930 der erste NSDAP-Innenminister eines deutschen Bundeslandes sein Amt antrat. Wenige Kilometer vom Landtag entfernt liege Buchenwald. Die Einstufung des Thüringer AfD-Landesverbands als rechtsextremistisch durch den Landesverfassungsschutz sei „geprüfte Rechtslage". Zweitens die materielle: „Allein ihre beschönigende Haltung gegenüber der NS-Diktatur macht sie in meinen Augen verfassungswidrig", sagte Kerkeling. Wer Menschen aufgrund von Behinderung, Glauben, Hautfarbe oder sexueller Identität gezielt verängstige, verletze die Menschenwürde. Er habe die Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht der AfD keinen „Persilschein" ausstellen werde.
Auf der anderen Seite des Saals: Hans-Georg Maaßen, der frühere Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der inzwischen selbst von seiner ehemaligen Behörde im Bereich Rechtsextremismus beobachtet wird und dagegen klagt. Maaßen äußerte Zweifel an den Erfolgsaussichten eines Verbotsverfahrens.
Der Kontrast war inszeniert, aber er war auch inhaltlich: ein Appell aus der Biografie gegen eine rechtliche Skepsis aus dem Apparat.
Was das Recht verlangt – und wie weit die Belege tragen
Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz setzt für ein Parteiverbot voraus, dass eine Partei darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zwei weitere Anforderungen entwickelt: Die Haltung muss nicht nur verfassungsfeindlich sein, sondern aktiv-kämpferisch; und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Partei ihre Ziele tatsächlich erreichen könnte.
Auf der Einstufungsseite ist die Lage für Thüringen klar dokumentiert. Der Landesverfassungsschutz stufte den AfD-Landesverband Thüringen seit März 2021 als gesichert rechtsextremistisch ein; das Thüringer Oberverwaltungsgericht bestätigte das 2024. Kerkeling zitierte diese Einstufung ausdrücklich als „geprüfte Rechtslage". Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die AfD bundesweit als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft und begründet das unter anderem mit einem „vorherrschenden ethnisch-abstammungsmäßigen Volksverständnis" und einer „Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei".
Die Grenze liegt beim dritten Schritt: Verfassungsfeindliche Haltung allein reicht nach der Karlsruher Linie nicht. Das Verwaltungsgericht Gera gab im Februar 2026 Klagen von AfD-Mitgliedern statt, die sich gegen waffenrechtliche Maßnahmen aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft gewehrt hatten – mit der Begründung, eine kämpferisch-aggressive Haltung sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar gewesen. Das Urteil betrifft Einzelpersonen, nicht die Partei; es zeigt aber, wie präzise die Gerichte die Schwelle anlegen.
Befürworter eines Verbotsantrags sehen in der flächendeckenden Einstufung als gesichert rechtsextremistisch und in dokumentierten Äußerungen führender AfD-Politiker belastbares Material für Karlsruhe. Die stärkste Gegenposition lautet: Ein gescheitertes Verfahren wäre schlimmer als keines. Thüringens CDU-Fraktionschef Andreas Bühl brachte es so: Wenn man der AfD Aufwind gebe, solle man es nicht machen. Diese Warnung ist kein Randargument – sie verweist auf das NPD-Verfahren 2003, das scheiterte, weil V-Mann-Verstrickungen die Beweisgrundlage kontaminierten.
Was als Nächstes ansteht
Die Anhörung im Justizausschuss ist kein Verfahrensschritt in Richtung Karlsruhe. Einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht können nur Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung stellen. Im Bundesrat müsste Thüringen – über die CDU-geführte Landesregierung unter Ministerpräsident Mario Voigt – andere Länder überzeugen, einen gemeinsamen Antrag zu unterstützen. Die Anhörung hat gezeigt, wo die CDU-Fraktion in Thüringen steht: skeptisch, nicht ablehnend. Andreas Bühl warnte vor den Risiken; er sagte nicht, ein Verfahren sei grundsätzlich ausgeschlossen.
Woran man erkennt, ob die Anhörung politisch wirkt: ob die Thüringer CDU-Landesregierung unter Ministerpräsident Mario Voigt in den kommenden Wochen eine eigene Position zum Bundesrat-Weg formuliert. Solange sie das nicht tut, bleibt die Anhörung vom 30. September das, was sie war: die erste parlamentarische Debatte dieser Art in Deutschland – mit einem Saal, der zuhörte, und einer Entscheidung, die woanders fällt.
