Der erste Satz der Debatte, wie ihn Wüst am 8. September 2026 setzte, klingt nach einem Durchbruch. Der zweite Satz – die Rechtslage – klingt nach einer langen Prüfung.

Was das Grundgesetz verlangt

Art. 21 Abs. 2 GG lautet: Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Die Feststellung trifft das Bundesverfassungsgericht.

Das klingt weit, ist es aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Maßstab in mehreren Verfahren eng gefasst. Verfassungsfeindliche Positionen allein reichen nicht; eine Partei muss in „aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise" gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorgehen wollen – also planvoll auf deren Beseitigung hinarbeiten, nicht bloß Kritik daran üben oder Alternativen propagieren.

Das entscheidende zweite Element ist das Potentialitätskriterium, das das Gericht im NPD-Urteil vom 17. Januar 2017 schärfer gefasst hat: Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei erfolgreich sein kann. Die NPD verfehlte genau hier – das Gericht stellte zwar verfassungsfeindliche Ziele fest, hielt die Partei aber für zu klein, um eine reale Gefahr darzustellen. Die AfD ist in einer grundlegend anderen Lage: Mit 43,8 Prozent in Sachsen-Anhalt und Bundestagsresultaten über zwanzig Prozent ist das Potentialitätsproblem der NPD keines mehr. Ob das allein reicht, ist aber eine juristische Einschätzung, kein politisches Urteil.

Das Verfahren selbst regeln die §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). Eine Entscheidung über das Verbot erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Senatsmitglieder des Bundesverfassungsgerichts. Vor einer Hauptverhandlung prüft das Gericht im Vorverfahren, ob der Antrag zulässig und hinreichend begründet ist – eine Eingangshürde, die 2003 im ersten NPD-Verfahren nicht zu scheitern drohte, weil die Beweislage zu schwach war, sondern weil V-Leute des Verfassungsschutzes bis in die Führungsebene der Partei eingeschleust waren, was das Verfahren als Hindernis unbrauchbar machte. Das Bundesverfassungsgericht stellte das Verfahren damals ein, ohne in der Sache zu entscheiden.

Wer einen Antrag stellen kann – und wer nicht

Antragsberechtigt sind ausschließlich Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Landesregierungen können nur einen Antrag stellen, wenn sich die Organisation der Partei auf ihr Bundesland beschränkt – bei der AfD als Bundespartei scheidet das aus. Ein Land, das ein Verfahren will, muss es über den Bundesrat initiieren.

Für einen Bundesratsbeschluss genügt die einfache Mehrheit der Stimmen; das entspricht einer Mehrheit der 69 Stimmen, also mindestens 35. Ob eine solche Mehrheit nach Wüsts Vorstoß erreichbar wäre, hängt an der Haltung der Länder. Nach einer Umfrage zeigten sich Regierungen aus sieben Ländern – Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und dem Saarland – offen für Wüsts Arbeitsgruppe. Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen lehnten ab. Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen äußerten sich nicht. Berlin und Brandenburg signalisierten Offenheit für eine Arbeitsgruppe, aber Skepsis zu den Erfolgsaussichten eines Verfahrens.

Eine Bundesratsmehrheit ist damit rechnerisch nicht gesichert – noch nicht.

Die Verfassungsschutz-Lage als Knackpunkt

Der Verbotsantrag muss mit Material aus dem Partei- und Mitgliedsverhalten belegt sein, das dem Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung ermöglicht. Hier liegt das akuteste Hindernis.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte die AfD im Mai 2025 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein. Grundlage war unter anderem ein als „ethnisch-abstammungsmäßig" beschriebenes Volksverständnis, das Bevölkerungsgruppen abwerte. Die AfD klagte per Eilantrag. Das Verwaltungsgericht Köln entschied am 26. Februar 2026, dass das Bundesamt die AfD vorläufig nicht so einstufen und nicht öffentlich so bezeichnen darf, bis das Hauptsacheverfahren entschieden ist. Das Gericht begründete dies damit, dass keine „Gewissheit" bestehe, dass die AfD-Bundespartei gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sei.

Als rechtsextremistischer Verdachtsfall darf die AfD weiterhin geführt werden – das hatte das Oberverwaltungsgericht NRW am 13. Mai 2024 bestätigt. Mehrere Landesverbände wurden bereits gerichtlich als gesichert rechtsextremistisch bestätigt eingestuft, darunter Sachsen-Anhalt durch das dortige Landesamt für Verfassungsschutz im November 2023. Der bayerische Verfassungsschutz darf die AfD beobachten; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte das am 17. Juni 2026 für rechtens, die Entscheidung ist unanfechtbar.

Der einstweilige Rechtsschutz des Verwaltungsgerichts Köln bedeutet nicht, dass die Einstufung dauerhaft unzulässig ist. Er bedeutet, dass das Hauptsacheverfahren aussteht. Solange es aussteht, ist die belastbarste Grundlage für einen Verbotsantrag auf Bundesebene gerichtlich blockiert.

Die politische Lage: Wüst bricht ein Tabu, Merz bleibt vage

Wüst formulierte seinen Vorstoß als Prüfauftrag, nicht als Verbotsantrag. Die Arbeitsgruppe solle Verfassungsschutz, Verfassungsrechtler und Vertreter von Bund und Ländern umfassen und ergebnisoffen prüfen, welche rechtlichen Schritte möglich seien. Er warnte zugleich vor einem Scheitern: Ein Verfahren, das das Bundesverfassungsgericht ablehnt, stärke die AfD.

Bundeskanzler Friedrich Merz sagte auf dem Sommerfest der SPD-nahen Seeheimer am Abend nach der Wahl, die Bundesregierung sei entschlossen, die parlamentarische Ordnung zu schützen. „Wir haben heute ein Grundgesetz, das eine wehrhafte Demokratie repräsentiert." Was er damit meinte – ob ein Verbotsverfahren eingeschlossen ist – blieb offen. Konkret gegen eine Arbeitsgruppe sprach er sich nicht aus, konkret dafür auch nicht.

Markus Söder, bayerischer Ministerpräsident, und Boris Rhein, hessischer Ministerpräsident, lehnten ein Verbotsverfahren direkt ab. Sie bevorzugen die politische Auseinandersetzung und warnen vor einem Märtyrerstatus für die Partei, falls das Verfahren scheitert. Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius und Cem Özdemir, Ministerpräsident Baden-Württembergs, hatten sich schon vor Wüsts Vorstoß für ein Verfahren ausgesprochen – Pistorius und Özdemir mit Blick auf die als gesichert rechtsextrem eingestuften Landesverbände.

Am 30. September 2026 befasste sich erstmals ein Parlamentsausschuss öffentlich mit der Frage: Der Justizausschuss des Thüringer Landtags lud acht Sachverständige zur Anhörung. Die Anhörung war auf Antrag der Fraktion Die Linke eingesetzt worden, die im Mai 2025 einen Beschlussentwurf eingereicht hatte, dass die Landesregierung sich im Bundesrat für ein Verbotsverfahren einsetzen solle. Der Rechtsanwalt Chan-jo Jun sagte als Sachverständiger, die AfD würde einem Verbot nur entgehen, wenn sie sich von verfassungsfeindlichen Positionen ernsthaft und merklich abgrenze.

Wie es weitergeht

Ob Wüsts Arbeitsgruppe zustande kommt, entscheidet sich an zwei Punkten: dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln im Hauptsacheverfahren – ein Termin steht nicht fest – und der Frage, ob eine Bundesratsmehrheit erreichbar ist. Solange das Kölner Gericht die Hochstufungsentscheidung des Bundesamts für Verfassungsschutz suspendiert hat, fehlt der stärkste Beleg für den Antrag. Ein Verbotsverfahren, das mit dem bisherigen Verdachtsfall-Status begründet wird, müsste das Potentialitätskriterium über andere Wege erfüllen – über dokumentiertes Verhalten der Parteiführung, Abstimmungsverhalten oder Programmatik.

Woran sich die Frage entscheiden wird: Ein erstes belastbares Signal kommt, wenn die Bundesregierung oder der Bundesrat formal beschließt, Rechtsgutachten in Auftrag zu geben – oder wenn das Kölner Hauptsacheverfahren entschieden ist. Beides dürfte nicht vor 2027 vorliegen.