In den rund sechzehn Jahren, seit Cum-Ex-Geschäfte in Deutschland bekannt wurden, hat die Strafverfolgung ein schiefes Verhältnis erzeugt: Die Zahl der Verurteilungen ist überschaubar, die der Beschuldigten enorm, die der zurückgeholten Gelder wächst – aber langsamer als der Zeiger der Verjährungsuhr läuft.
Was zurückgeholt wurde – und was noch nicht
Die präzisesten verfügbaren Zahlen stammen aus dem August 2026. Das Bundesfinanzministerium fragt jährlich bei den Ländern ab, wie viele Cum-Ex-Verdachtsfälle steuerrechtlich abgeschlossen wurden und welche Beträge zurückgefordert oder nicht erstattet wurden. Stand 21. August 2026: 208 rechtskräftig abgeschlossene Vorgänge, rund 3,57 Milliarden Euro Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag. Das ist ein Anstieg gegenüber Ende 2024, als 188 Fälle mit 3,1 Milliarden Euro abgeschlossen waren.
Für Cum-Cum – eine verwandte, aber rechtlich getrennt zu beurteilende Konstruktion, bei der ausländische Anleger über kurzfristige Aktienleihen die Anrechnung von Kapitalertragsteuer beanspruchen, die sie nie entrichtet haben – sehen die Zahlen noch spärlicher aus: 96 rechtskräftig abgeschlossene Steuerverfahren, 840 Millionen Euro zurückgefordert oder Anrechnung verweigert. Ende 2024 waren es 81 Fälle und 227 Millionen Euro. Das Bundesfinanzministerium hält die meisten Cum-Cum-Gestaltungen für rechtswidrig; eine höchstrichterliche Strafbarkeitsentscheidung wie beim BGH für Cum-Ex liegt für Cum-Cum nicht vor.
Dem stehen Schadensschätzungen gegenüber, die eine andere Größenordnung beschreiben. Christoph Spengel von der Universität Mannheim und weitere Finanzwissenschaftler taxierten den deutschen Cum-Ex-Schaden auf etwa 28 bis 32 Milliarden Euro; für Cum-Cum kursieren Schätzungen zwischen 7,5 und 28,5 Milliarden Euro. Diese Zahlen sind Schätzungen mit unterschiedlicher Methodik, nicht amtlich festgestellte Schäden – eine direkte Subtraktion wäre methodisch falsch. Belastbar ist: Was die Finanzverwaltungen bislang steuerrechtlich abgeschlossen haben, summiert sich auf rund 4,4 Milliarden Euro beider Komplexe zusammen.
Für Banken und Versicherungen errechnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer Umfrage, die im Juli 2026 bekannt wurde, potenzielle Rückforderungsbelastungen von mehr als sieben Milliarden Euro aus Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften. Rund 60 Prozent davon hätten die betroffenen Institute bereits gezahlt, den Rest stufte die BaFin als potenzielle künftige Belastungen ein. Zahlen zu steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen Führungspersonen dieser Institute nannte die BaFin nicht.
Verurteilungen, Anklagen, Verjährung
Der Bundesgerichtshof stellte mit dem Urteil vom 28. Juli 2021 klar: Cum-Ex-Geschäfte sind strafbare Steuerhinterziehung, und die Taten sind nicht verjährt – jedenfalls nicht pauschal. Diese Entscheidung schuf die Grundlage für die laufende Strafverfolgung. Das erste Strafurteil überhaupt erging am 18. März 2020 vor dem Landgericht Bonn: Zwei Börsenhändler erhielten Bewährungsstrafen; die Warburg Bank wurde zur Rückzahlung von 176 Millionen Euro verurteilt.
Bis August 2023 lagen insgesamt acht Urteile gegen zwölf Personen vor. Bis März 2026 waren es nach Beobachterberichten rund zwei Dutzend Verurteilungen. Die höchste bisher verhängte Haftstrafe trifft den Steueranwalt Hanno Berger: Das Landgericht Wiesbaden verurteilte ihn zu acht Jahren Gefängnis. Seine Urteile sind laut Recherchematerial rechtskräftig.
Hinter diesen Zahlen steht eine enorme Diskrepanz. Die Staatsanwaltschaft Köln, die das Gros der deutschen Cum-Ex-Verfahren führt, ermittelte nach eigenen Angaben gegen mehr als 1.700 Beschuldigte. Bis Juni 2024 war davon erst etwa ein Prozent angeklagt. Nach Berichten aus dem März 2026 rechnen mit dem Verfahren befasste Beobachter damit, dass von den ursprünglich mehr als 1.700 Beschuldigten in Köln letztlich nur eine niedrige dreistellige Zahl angeklagt werden könnte – nicht weil die Fälle abgeschlossen wären, sondern weil die Taten verjähren.
Verjährt sind nach vorliegenden Berichten mehr als 130 Strafverfahren, in 34 davon soll zumindest Teilverjährung eingetreten sein. Die einschlägigen Fristen nach den §§ 78 ff. StGB laufen je nach Tatbild unterschiedlich lang; bei besonders schwerer Steuerhinterziehung gilt eine verlängerte Frist. Wie die Staatsanwaltschaften und Gerichte die BGH-Rechtsprechung im Einzelfall auf die konkreten Transaktionen anwenden, ist nicht einheitlich dokumentiert und war Gegenstand von Revisionsverfahren. Was nicht belegt ist: eine amtliche Gesamtübersicht über eingestellte Verfahren, die eine Addition aller Länder erlaubt. Die Bundesländer erfassen Cum-Ex-Verfahren in ihren Justizstatistiken nicht nach einheitlichem Zuschnitt; eine bundesweite Summe aus Länderdaten wäre deshalb methodisch irreführend.
Der Hamburger Komplex – Warburg Bank
Das bekannteste Einzelverfahren ist das gegen die M.M. Warburg Bank aus Hamburg. Es ist auch das komplexeste, weil es eine steuerrechtliche, eine strafrechtliche und eine politische Dimension trägt, die nicht ineinandergeschrieben werden dürfen.
Steuerrechtlich: Das Finanzgericht Hamburg bestätigte die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von angerechneter Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 in Höhe von 155 Millionen Euro. Der Bundesfinanzhof wies eine Beschwerde der Warburg-Gruppe zurück; die Bank hatte die Summe 2020 unter Vorbehalt gezahlt und wollte sie zurück. Im September 2026 scheiterte die Warburg Bank zudem mit einer Klage gegen Hinterziehungszinsen von rund zehn Millionen Euro für die Jahre 2007 bis 2009 – das Finanzgericht Hamburg ließ keine Revision zu. Die Hamburger Finanzbehörden gehen Cum-Ex- und Cum-Cum-Fällen mit einer Gesamtschadenshöhe von rund 1,1 Milliarden Euro nach; seit 2015 wurden rechtskräftig 122,3 Millionen Euro zurückgefordert und 18,8 Millionen Euro an Zinsen eingetrieben.
Strafrechtlich: Die Staatsanwaltschaft Bonn forderte im Cum-Ex-Verfahren die Rückzahlung von rund 190 Millionen Euro, wovon mehr als 176 Millionen Euro auf die Warburg Bank entfallen – auf Grundlage eines rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts Bonn. Ein früherer Banker der Warburg Bank wurde vom Landgericht Bonn wegen Steuerhinterziehung zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; der BGH bestätigte das Urteil. Das Strafverfahren gegen den früheren Chef der Warburg Bank, Christian Olearius, wurde wegen seines Gesundheitszustands eingestellt. Erstmals muss sich zudem eine Finanzbeamtin vor Gericht verantworten, weil sie der Warburg Bank nach dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft bei der Steuerhinterziehung geholfen haben soll.
Politisch: Die Frage, ob Hamburger Finanzbehörden zunächst auf Rückforderungen verzichtet haben und welche Rolle politische Entscheidungsträger, wie Olaf Scholz und Peter Tschentscher, dabei spielten, war Gegenstand des Hamburgischen Untersuchungsausschusses. Feststellungen dieses Ausschusses und gerichtliche Befunde sind die einzigen belastbaren Grundlagen dafür; weitere Zuschreibungen sind aus den vorliegenden amtlichen Materialien nicht zu belegen.
Was als Nächstes ansteht
Der Prüfstein für die Strafverfolgung ist die nächste Welle an Anklagen – oder ihr Ausbleiben. Die Staatsanwaltschaft Köln steht unter Zeitdruck: Entweder sie schafft es, die verbliebenen Verdachtsfälle bis zur Verjährung anzuklagen, oder der Verfahrensausgang wird nicht durch Gerichte, sondern durch den Kalender entschieden. Für den steuerrechtlichen Bereich gilt: Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht die Abfrageresultate der Länder jährlich; der nächste Stand wird voraussichtlich Ende 2026 verfügbar sein und zeigt, ob die Zahl der abgeschlossenen Vorgänge – zuletzt 208 für Cum-Ex, 96 für Cum-Cum – weiter steigt. Woran man erkennt, ob die Aufarbeitung tatsächlich beschleunigt: wenn die Anklagequote in Köln über ein Prozent klettert oder wenn der Gesamtrückforderungsbetrag in einem Jahr einen Sprung macht, der über die bisherige Jahressteigerung von etwa 470 Millionen Euro hinausgeht.
