Wie ein Zugriff auf Dienstdokumente über Jahre möglich gewesen wäre, klärt es nicht. Dafür hat das Gesetz einen Adressaten: die Bundesregierung.
Eine Frage, auf die es keine Antwort gab
In einem Fernsehinterview wurde Marc Henrichmann, der CDU-Politiker und Vorsitzende des Kontrollgremiums, gefragt: „Wie konnte das jahrelang unentdeckt bleiben?" Er antwortete: „Wie gesagt, die Vorgänge werden jetzt lückenlos aufgeklärt werden müssen." Das ist eine Zusage. Sie nennt weder Gegenstand noch Adressat.
Der BND-Präsident Martin Jäger hat nach den Berichten erklärt, der Dienst habe von einem möglichen Leck durch die Durchsuchung der Staatsanwaltschaft Hamburg erfahren und dann „frühzeitig und unverzüglich umfangreiche interne Ermittlungen" eingeleitet, die den Verdacht erhärtet hätten. Das ist die Darstellung des Dienstes, und sie betrifft die Zeit nach dem Hinweis. Die Frage richtet sich an die Zeit davor: Nach der Mitteilung der Bundesanwaltschaft sollen die Beschuldigten vermutlich im Frühjahr 2010 vereinbart haben, dass der Büroleiter dem früheren Präsidenten gegen Entgelt fortlaufend Erkenntnisse des Dienstes besorgt; nach dem derzeitigen Stand sollen es bis Juni 2022 annähernd zweitausend Dokumente gewesen sein, vielfach als Verschlusssache eingestuft. Wenn das zutrifft, ist zu klären, wie das so lange unentdeckt bleiben konnte. Einen Zeitpunkt, wann der Dienst auf den Vorgang aufmerksam wurde, nennen die ausgewerteten Berichte nicht.
Was das Gesetz der Bundesregierung abverlangt
Der Bundesnachrichtendienst ist nach § 1 des BND-Gesetzes eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes; die politische Verantwortung der Bundesregierung für die Dienste bleibt nach § 4 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes unberührt. Das Gremium kann nach § 5 Akten herausverlangen, jederzeit Dienststellen betreten und Angehörige der Dienste befragen; den Verlangen hat die Bundesregierung „unverzüglich" zu entsprechen.
Verweigern darf sie das nach § 6 Absatz 2 nur aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs, zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Und sie muss es dem Gremium begründen, durch das für den Dienst zuständige Mitglied der Bundesregierung. Laufende Ermittlungen sind dort nicht als Grund aufgeführt. Ob einer der drei Gründe im Einzelfall trägt, ist eine Frage der Begründung gegenüber dem Gremium. Die Beratungen des Gremiums sind nach § 10 geheim.
Eine Grenze zieht § 6 Absatz 1: Die Pflichten erstrecken sich nur auf Informationen, über die die Dienste verfügen. Das gilt nicht für die Akten der Ermittler; auf Verlangen des Gremiums muss die Bundesregierung aber geeignete Maßnahmen ergreifen, damit sie es auch darüber unterrichten darf. Die drei Fragen unten betreffen dagegen Vorgänge im Dienst selbst.
Gegenüber der Öffentlichkeit darf die Bundesregierung wegen laufender Ermittlungen schweigen: Ein Regierungssprecher wollte die Festnahmen am Dienstag aus diesem Grund nicht kommentieren. Gegenüber dem Gremium gilt ein anderer Maßstab.
Drei Fragen
Wenn die Angaben der Bundesanwaltschaft zutreffen, braucht die Aufklärung Antworten auf drei Fragen, und keine verlangt ein Urteil über die Beschuldigten:
- Welche Dokumente konnte ein Büroleiter einsehen, und wie wurde nachvollzogen, wer sie einsah?
- Welche Sicherheitsüberprüfung galt für diese Funktion, und wann fand sie zuletzt statt? Ein Sicherheitsexperte beschreibt Überprüfungen im Fünf-Jahres-Rhythmus und technische Barrieren als Regelfall; ob das hier galt, ist die Frage.
- Wann und wie wurde der Dienst auf den Vorgang aufmerksam?
Das stärkste Argument dagegen
Henrichmann hält es für sinnvoll, die Ermittlungen abzuwarten: „Was ist konkret überhaupt passiert? Welche Unterlagen sind herausgegeben worden?" Er lehnt es ab, die Dienste „wieder ganz eng an die Kette" zu legen, und will stattdessen die Kontrolle „parlamentarisch und juristisch" stärken. Eine hundertprozentige Sicherheit gebe es nicht, sagte er im Radio.
Das Argument trägt für die Frage, was geschehen ist. Welche Dokumente an wen gingen und was sie wert waren, klären die Ermittler, und es vorwegzunehmen wäre voreilig. Für die Frage, wie Zugriffe geregelt und geprüft waren, trägt es nicht: Sie betrifft Regeln und Verfahren, die vor dem Vorwurf galten und danach weiter gelten. Dass es hundertprozentige Sicherheit nicht gibt, stimmt. Es sagt nichts darüber, wie viel Sicherheit es gab. Und wer die Kontrolle stärken will, kann mit dem beginnen, was das Gesetz dem Gremium schon erlaubt.
Der Preis
Eine Berichtspflicht bindet Personal im Dienst und im Kanzleramt, während der Dienst nach den Angaben der Bundesanwaltschaft mit ihr bei den Ermittlungen zusammenarbeitet. Auskünfte an das Gremium können Ermittlungsdetails berühren, die die Bundesanwaltschaft bisher nicht preisgibt; eine Sprecherin wollte sich nicht dazu äußern, um welchen ausländischen Dienst oder welches Land es geht. Und eine Debatte über die Aufsicht vor dem Ende des Verfahrens kann sich wie ein Vorurteil über die Beschuldigten anfühlen. Deshalb stehen hier Fragen, keine Befunde.
Was bleibt
Das gilt unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Erweist sich der Verdacht als unbegründet, entfällt der Anlass; die Frage, wie ein Dienst den Zugriff auf seine Dokumente kontrolliert, kann das Gremium trotzdem stellen, denn nach § 4 unterrichtet die Bundesregierung es ohnehin umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Dienste. Bestätigt sich der Verdacht, wird die Frage, wie es jahrelang unentdeckt bleiben konnte, ohnehin gestellt. Besser ist es dann, die Bundesregierung hat sie dem Gremium beantwortet, bevor das Verfahren endet, nicht erst danach.
