Ein französisches Gericht hat seine Überstellung nach Deutschland bestätigt.
Der Anlass liegt im Februar 2023. Der Fall in Hannover ist die späte Fortsetzung dieser Nacht in Budapest, wenn auch nicht ihr Ende. Jedes Jahr versammeln sich Rechtsextreme in Budapest zum sogenannten Tag der Ehre, um den letzten Widerstand von SS und Wehrmacht im belagerten Budapest des Jahres 1945 zu verherrlichen. Im Februar 2023 griffen nach Angaben der ungarischen Ermittler Vermummte insgesamt neun Teilnehmer an und prügelten teils mit Schlagstöcken auf sie ein. Die Ermittler beschreiben Kopfplatzwunden, Prellungen und Knochenbrüche, Verletzungen, die lebensgefährlich hätten sein können.
Aus diesen Angriffen ist der sogenannte Budapest-Komplex geworden, ein Verfahrensstrang, in dem mehrere Beschuldigte aus Deutschland und Italien verfolgt werden. Gino Abazaj ist einer von ihnen. Ob er an den Angriffen beteiligt war, ist der Kern des Verfahrens. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt für ihn die Unschuldsvermutung.
Was Gino Abazaj vorgeworfen wird
Zwei Staaten verfolgen den Fall, mit unterschiedlichem Zuschnitt. Ungarn wirft Abazaj vor, sich an den Angriffen beteiligt zu haben, und verlangt seit rund drei Jahren seine Auslieferung. Die Bundesanwaltschaft hat einen europäischen Haftbefehl erwirkt, der auf den ungarischen Ermittlungen beruht. Er lautet auf Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und auf gefährliche Körperverletzung.
Die Zuordnung zur linken Szene ist in der Berichterstattung über diesen Fall verbreitet, sie ist aber nicht dasselbe wie der Befund eines Gerichts. Das Stück führt den Fall deshalb unter Motiv offen. Seine Unterstützer deuten dieselben Vorgänge anders. Sie sprechen von einer Verfolgung von Antifaschisten und befürchten eine Jagd auf den Antifaschismus. Abazaj ist Beschuldigter, kein Verurteilter. Ob er bei den Angriffen dabei war, entscheidet ein Gericht.
Der Weg von Paris nach Hannover
Die Auslieferung nach Ungarn scheiterte zuerst an Frankreich. Ein französisches Gericht lehnte sie im März 2025 ab und verwies auf die Menschenrechtslage in Ungarn. Dass Ungarn die Übergabe von Beschuldigten aus dem Komplex verfolgt, zeigte schon im selben Monat der Fall eines weiteren Beschuldigten, der in Köln in Auslieferungshaft saß. Die Begründung der französischen Ablehnung betraf also die Lage in Ungarn und nicht die Tat selbst.
Deutschland verfolgte den Fall über seinen eigenen Haftbefehl weiter. Am 30. September 2026 bestätigte das Pariser Kassationsgericht die Auslieferung nach Deutschland. Der Fall führt damit zunächst vor deutsche Ermittler und Gerichte. Am 15. Oktober 2026 stellte sich Abazaj bei der Polizei in Hannover. Ob er seither in Haft bleibt oder unter Auflagen freikommt, ist bislang nicht öffentlich bekannt.
Die Frage nach Ungarn: Was Karlsruhe 2025 entschied
Hier liegt der eigentliche Streit. Ob Deutschland Beschuldigte aus dem Komplex nach Ungarn übergeben darf, hat das Bundesverfassungsgericht bereits beschäftigt. Am 6. Februar 2025 veröffentlichte es einen Beschluss über eine Person aus der linken Szene, die im Juni 2024 nach Ungarn ausgeliefert worden war. Das Berliner Kammergericht hatte die Auslieferung für rechtmäßig erklärt, obwohl die Betroffene auf Mängel im ungarischen Justizsystem hingewiesen hatte. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts prüfte das Kammergericht aktuelle Informationen zu Überbelegung und Haftbedingungen nicht ausreichend. Eine Garantieerklärung der ungarischen Behörden war zu allgemein gehalten. Die Auslieferung war unzulässig.
Die Person war in der Nacht nach der Entscheidung des Kammergerichts übergeben worden, obwohl eine Verfassungsbeschwerde anhängig war. Eine einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2024 kam zu spät.
Die Entscheidung ist präzise, und darin liegt ihr Gewicht. Das Gericht verbot die Auslieferung nach Ungarn nicht grundsätzlich. Es verlangte eine gründlichere Prüfung. Eine Übergabe bleibt damit möglich, wenn Gerichte die Haftbedingungen konkret prüfen und die Zusagen Ungarns belastbar sind. Das ist die Gegenposition in ihrer stärksten Form: Der Maßstab ist nicht das Verbot, sondern die Prüfpflicht. Wer Abazaj nach Ungarn bringen will, muss das Gericht überzeugen, dass die Bedingungen dort einer Prüfung standhalten.
Für die Unterstützer ist das nicht genug. Sie befürchten, dass ihm nach einer Überstellung nach Ungarn härtere Haftbedingungen drohen. Auch unabhängig davon steht die Lage in ungarischen Gefängnissen seit Jahren national wie auf europäischer Ebene in der Kritik.
Wie ein Verfahren in Ungarn ausgehen kann, zeigt ein Urteil aus dem Komplex. Am 4. Februar 2026 verurteilte das Stadtgericht Budapest eine weitere Person aus dem Komplex wegen versuchter lebensbedrohlicher Körperverletzung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu acht Jahren Haft. Die Staatsanwaltschaft hatte 24 Jahre gefordert. Das Urteil war damals nicht rechtskräftig. Ob es inzwischen rechtskräftig ist, ist bislang nicht öffentlich bekannt.
Die Kritik an der Debatte hält dagegen. Sie wirft den Unterstützern vor, die Frage, was in Budapest geschah, hinter Haftbedingungen und Rechtsstaatlichkeit verschwinden zu lassen. Beide Ebenen sind getrennt zu prüfen: Die Tat entscheidet ein Gericht über die Beweise. Die Haftbedingungen entscheiden deutsche Gerichte vor einer Übergabe.
Was als Nächstes ansteht
Ob und wann die Bundesanwaltschaft Anklage erhebt, ist bislang nicht bekannt. Ein Hauptverfahren in Deutschland setzt eine Anklage voraus.
Für die Frage nach Ungarn lassen sich zwei Punkte benennen. Erstens: Ob ein deutsches Gericht vor einer Übergabe die Haftbedingungen konkret prüft, wie es das Bundesverfassungsgericht 2025 verlangt hat, und nicht auf allgemeine Garantien vertraut. Zweitens: Ob Ungarn Zusagen macht, die über allgemeine Erklärungen hinausgehen und sich überprüfen lassen. Wird beides nicht erfüllt, wiederholt sich die Lage von 2024. Werden beide erfüllt, kann die Übergabe trotz der Entscheidung von 2025 zustande kommen.
Die französische Entscheidung hat den Fall in deutsche Hand gegeben. Ob Abazaj danach nach Ungarn geht, entscheidet sich an der Prüfung, die Karlsruhe eingefordert hat, und nicht an der Tat.
