Doch wie die Bundesanwaltschaft den Fall beschreibt, begann er nicht dort, wo die Karenzzeit ansetzt.

Was gefordert wird

Eichwede sagte: „Der Fall zeigt deutlich, dass wir die Karenzregeln für ehemalige Führungskräfte von Nachrichtendiensten weiter verschärfen müssen." Es brauche „dringend" eine lebenslange Karenzzeit für ehemalige führende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Grünen-Politiker Omid Nouripour, Vizepräsident des Bundestages, will, dass die Bundesregierung Anschlussjobs hoher Geheimdienstmitarbeiter prüft und ihnen Lobby-Tätigkeiten im Sicherheitsbereich untersagt. Für Hanning gilt, wie für den früheren Büroleiter Manfred D., die Unschuldsvermutung; die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft sind nicht festgestellt.

Der Fall beginnt beim Zugang

Nach den Angaben der Bundesanwaltschaft war D. von März 2012 bis März 2026 Büroleiter mehrerer BND-Präsidenten und hatte in dieser Funktion Zugriff auf zahlreiche geheimhaltungsbedürftige Informationen. Vermutlich im Frühjahr 2010 sollen er und Hanning vereinbart haben, dass D. dem inzwischen ausgeschiedenen früheren Präsidenten gegen Entgelt fortlaufend Erkenntnisse des Dienstes besorgt. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen soll D. bis Juni 2022 annähernd zweitausend Dokumente zur Verfügung gestellt haben, darunter vielfach als Verschlusssache eingestufte. Das Material war nach der Mitteilung ausschließlich für interne Zwecke des Dienstes bestimmt und diente der Unterrichtung der Behördenleitung.

Wer die Forderung nach einer lebenslangen Karenzzeit prüfen will, muss diesen Vorwurf zugrunde legen, denn auf ihn antwortet sie. Und er beschreibt einen Vorgang im laufenden Dienst. Eine Karenzzeit hätte allenfalls verhindert, dass der Ausgeschiedene die Dokumente in einer Beratungsfirma verwertet. Dass sie ihm überhaupt zugespielt werden konnten, ist eine Frage des Zugangs: Wer sieht welche Dokumente, und wer prüft, was ein Büroleiter über Jahre weitergibt? Marc Henrichmann, der Vorsitzende des Kontrollgremiums, verwies selbst auf das „Need-to-know-Prinzip" im BND: „Jeder weiß das, was er eigentlich wissen muss." Wie weit das für den Zugriff eines Büroleiters galt, ist die Frage, die der Fall stellt, wenn die Angaben zutreffen.

Das Recht ist schärfer, als die Debatte klingt

§ 105 des Bundesbeamtengesetzes verlangt von ehemaligen politischen Beamten und von früheren Beamten in sicherheitsempfindlichen Positionen, jede Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen – fünf bis sieben Jahre lang. Die Behörde muss eine Tätigkeit untersagen, die dienstliche Interessen beeinträchtigen kann, auch wenn sie nicht durch die Anzeige davon erfährt. In bestimmten Fällen braucht sogar eine Genehmigung, wer für eine fremde Macht arbeiten will.

Das Kontrollgremium hatte im Mai 2023 vorgeschlagen, dass der Dienstherr Tätigkeiten auch dann untersagen darf, wenn er nicht durch eine Anzeige davon erfährt. Henrichmann sagte jetzt: „Da hat es vor einigen Jahren mal Verschärfungen gegeben." Eichwede sagte: „In der letzten Legislaturperiode haben wir die Karenzzeit bereits verlängert." Der Grünen-Politiker Konstantin von Notz schrieb dagegen, dass die Sicherheitsprobleme „nicht abgestellt wurden". Das lässt sich nur mit Zahlen zur Praxis klären: Wie oft hat ein Dienstherr seit der Verschärfung eine Tätigkeit untersagt, und wie oft wurde eine solche Tätigkeit überhaupt geprüft? Eine Debatte über neue Fristen, die diese Zahl nicht kennt, diskutiert Gesetzestext statt Praxis.

Das stärkste Argument für die Forderung

Wissen aus dem Dienst veraltet nicht, und ein Tätigkeitsverbot lässt sich leichter prüfen als ein Schweigegebot. Ein früherer Dienstchef, der sicherheitsnah berät, wird immer gefragt werden, was er kennt. Das ist das beste Argument für die Forderung, und es ist kein schwaches. Es trägt aber nur, soweit eine Beratung der Weg ist, auf dem Wissen abfließt. Wer bereit ist, Dienstgeheimnisse zu verkaufen, wird sich von einem Beratungsverbot kaum aufhalten lassen; es schützt vor dem offenen Geschäft, nicht vor dem verdeckten.

Der Preis

Eine lebenslange Sperre für ein ganzes Tätigkeitsfeld greift in die Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes ein; je tiefer ein Eingriff die Wahl des Berufs berührt, desto strenger prüft ihn das Bundesverfassungsgericht. Und sie träfe, wen auch immer „führende Mitarbeiter" meint – ein Begriff, den die Forderung nicht definiert, während das geltende Recht an die Besoldungsgruppe und an sicherheitsempfindliche Tätigkeiten anknüpft. Wer das offenlässt, verspricht vor allem eines: Handlungsfähigkeit. Die lebenslange Karenzzeit ist die Forderung, die am wenigsten kostet und am meisten klingt.

Was bleibt

Das gilt unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Erweist sich der Verdacht als unbegründet, entfällt der Anlass der Forderung; die Frage, was nach dem Dienst gelten soll, bleibt, und sie lässt sich mit Zahlen zur Praxis besser beantworten als mit einer neuen Frist. Bestätigt sich der Verdacht, ist die dringendere Frage, wie ein Dienst verhindert, dass Dokumente, die für die Behördenleitung bestimmt sind, über Jahre nach außen gelangen. Eine Karenzzeit für Ausgeschiedene beantwortet sie nicht.