Der Streit um den Kassenbon ist, auf den Grund geschaut, ein Streit über eine viel ältere Frage: Wer schuldet dem Staat Auskunft über seine Einnahmen – und wie soll er das beweisen?
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat diese Frage am 23. September 2026 mit einem Kabinettsbeschluss in eine bestimmte Richtung geschoben. „Ich will, dass die Ehrlichen nicht die Dummen sind", sagte er. Das Zitat ist politisch gut gearbeitet. Es lässt aber genau das offen, was der Gesetzentwurf ebenfalls offenlässt: Was tut dieser Schritt wirklich gegen Steuerhinterziehung an der Kasse – und was nicht?
Was das Gesetz tatsächlich regelt
Die Bonpflicht aus dem Jahr 2020 hat Deutschland Papier in erheblicher Menge beschert und Verbraucher mit kleinen Thermozetteln genervt, die sie nicht wollten. Dass diese Pflicht im Koalitionsvertrag zur Abschaffung vorgesehen war, war daher ein ungewöhnlich konkretes Versprechen der schwarz-roten Koalition. Eingelöst wird es jetzt – allerdings nicht so, wie der Handelsverband Deutschland es verstanden hatte.
Der Verband spricht von einem „Wortbruch". Gemeint ist: Der Koalitionsvertrag versprach die Abschaffung der Pflicht. Was das Kabinett beschlossen hat, ist ihre Digitalisierung. Papierbon gegen digitalen Beleg – die Pflicht als solche bleibt, nur ihr Trägermedium wechselt. Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz müssen ab 2028 elektronische Kassensysteme vorhalten; wer weniger als 12.000 Euro Barumsatz im Jahr macht, ist ausgenommen. Weitere Ausnahmen – etwa für Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern oder für landwirtschaftliche Direktvermarkter – können per Rechtsverordnung ergehen.
Das ist handwerklich sauber. Es ist auch, wer ehrlich liest, nicht das, was „die Pflicht abschaffen" bedeutet.
Die offene Ladenkasse – der eigentliche Befund
Die Bonpflicht war 2020 als Hebel eingeführt worden, um ein bestimmtes Problem zu adressieren: In Deutschland gibt es laut Bundesfinanzministerium noch rund 115.000 sogenannte offene Ladenkassen. Das sind keine Kassensysteme im technischen Sinn, sondern Schubladen, Schachteln oder Hefte, in denen Barumsätze handschriftlich – oder gar nicht – erfasst werden. Das Ministerium formuliert es vorsichtig: Das könne Steuerhinterziehung begünstigen.
Die Vorsicht ist angemessen: Nicht jede offene Ladenkasse ist ein Werkzeug zum Betrug, und die bloße Existenz solcher Kassen belegt noch keine Steuerhinterziehung. Aber strukturell schafft die offene Ladenkasse eine Erfassungslücke, die elektronische Systeme mit technischer Sicherheitseinrichtung – TSE, verpflichtend seit dem Kassengesetz von 2020 – nicht haben. Der neue Gesetzentwurf schließt diese Lücke für alle Betriebe oberhalb der 100.000-Euro-Umsatzschwelle. Das ist der eigentliche Steuerfahndungskern des Vorhabens – und er ist solide begründet.
Klingbeil hätte gut daran getan, diesen Kern in den Vordergrund zu stellen, statt das Stück als Entbürokratisierungsprogramm zu verkaufen. Denn der Digitalverband Bitkom formuliert es nüchterner: Für Verbraucher werde es weniger Papier geben, Belege ließen sich leichter speichern und wiederfinden. Für viele Unternehmen bringe die Umstellung zunächst Aufwand mit sich. Das ist keine Begeisterung, das ist eine Lagebeschreibung.
Was der Handelsverband zu Recht kritisiert – und wo er überzieht
Gut darin, die eigene Betroffenheit zu benennen. Schwächer darin, die Steuerlogik dahinter anzuerkennen.
Der Handelsverband Deutschland warnt vor technischen und finanziellen Umstellungsaufwänden, insbesondere für Betriebe mit älteren Kassensystemen, die möglicherweise nachgerüstet oder ersetzt werden müssten. Diese Warnung ist berechtigt; sie betrifft eine reale Übergangsbelastung für Unternehmen, die in ihrer Kasse bislang nur den Papierbonstreifen als Pflicht kannten. Auch die Forderung, die Kassenpflicht zeitlich mit dem Abschluss der Arbeiten an der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) Version 3.0 zu synchronisieren, ist sachlich: Wer Systeme umrüsten muss, möchte nicht ein zweites Mal umrüsten, weil sich der Standard ändert.
Der Vorwurf des „Wortbruchs" zieht dennoch nicht vollständig. Wer Steuerhinterziehung durch offene Ladenkassen bekämpfen will, braucht elektronische Erfassung. Die vollständige Streichung der Bonpflicht ohne elektronische Kassenpflicht wäre eine Lockerung ohne Kompensation gewesen. Das hätte das fiskalische Problem vergrößert, nicht gelöst.
Das Gegenargument, digitale Belege brächten Steuerprüfern nichts, weil man die Kassensoftware genauso manipulieren könne wie eine Papierrolle, hat einen wahren Kern. Technische Sicherheitseinrichtungen erschweren Manipulationen – sie verhindern sie nicht zuverlässig. Nur: Das gilt für Kontrollmechanismen generell. Die Alternative zur digitalen Pflicht ist nicht eine Welt ohne Betrug, sie ist eine Welt mit weniger Kontrollmöglichkeiten.
Ein Schritt, kein Versprechen
Das Kabinett hat am 23. September 2026 ein Gesetz beschlossen, das die Papierbonpflicht ersetzt, eine Kassenpflicht für umsatzstarke Betriebe einführt und damit eine strukturelle Erfassungslücke schließt. Der Gesetzentwurf muss nun das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
Was er nicht tut: Er beseitigt keine Schwarzgeldwirtschaft. Er löst kein Umsatzsteuerkarussell auf. Er greift nicht in die Branchen ein, in denen Barzahlung und fehlende Belege systematisch zur Steuervermeidung eingesetzt werden. Er schafft auch keine Datenschutzsicherheit bei der Frage, was mit E-Mail-Adressen oder Kundenkonten geschieht, über die digitale Belege laufen – Verbraucherschützer haben diese Frage gestellt, eine Antwort aus dem Gesetzentwurf steht aus.
„Damit verhindern wir Steuerhinterziehung und schaffen faire Wettbewerbsbedingungen", sagte Klingbeil. Das ist zu viel versprochen für ein Gesetz, das eine bestimmte Manipulationsform erschwert. Die Ehrlichen werden 2028 einen QR-Code statt eines Zettels bekommen. Wie viele Unehrliche damit aufhören, ehrlich zu sein – dazu schweigt das Gesetz.
