An die Tat selbst erinnert er sich nicht.

Ein 59-Jähriger aus Duisburg soll am 20. Februar 2026 seine frühere Lebensgefährtin in deren Wohnung in Oberhausen getötet haben. Dem Vorwurf zufolge hat er sie mit einem Küchenmesser siebenmal erstochen. Seit dem 23. September 2026 verhandelt das Landgericht Duisburg den Fall. Die Frage, die er aufwirft, lautet: Was genau wirft die Staatsanwaltschaft dem Mann vor, und was ist davon bisher belegt?

Die Antwort hängt an einem Begriff, der im Alltag oft jede Tötung meint. Im Strafrecht ist er enger. Der Fall ist ein Einzelfall. Was er über die Kategorie sagt, lässt sich aus einzelnen Verfahren allein nicht ablesen.

Was der Mordvorwurf verlangt

Mord ist im deutschen Strafrecht nicht jede Tötung. § 211 des Strafgesetzbuchs bestimmt, wer als Mörder gilt: wer einen Menschen tötet und dabei ein dort genanntes Merkmal erfüllt. Die Staatsanwaltschaft nennt in ihrem Vorwurf zwei davon ausdrücklich. Die Tat soll heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen geschehen sein.

Heimtücke liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Das Opfer muss also in einer Lage sein, in der es mit dem Angriff nicht rechnet oder sich nicht wehren kann. Niedrige Beweggründe sind Motive, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen. Beides muss das Gericht feststellen. Die Anklage allein genügt dafür nicht. Ein Merkmal gilt erst als erfüllt, wenn das Gericht es aus der Beweisaufnahme ableitet.

Auf Mord steht lebenslange Freiheitsstrafe. Fehlt ein solches Merkmal, bleibt die Tat Totschlag, für den das Gesetz einen niedrigeren Strafrahmen vorsieht. Die Unterscheidung hängt also nicht allein an der Schwere des Geschehens, sondern an Art und Motiv des Handelns. Zwei Tötungen mit demselben Ergebnis können deshalb rechtlich verschieden bewertet werden. Welche Bewertung gilt, zeigt sich nicht am Ausgang allein, sondern an der Begründung im Urteil.

Dass der Prozess begonnen hat, heißt zugleich: Das Gericht hat die Anklage zugelassen. Über die Schuldfrage entscheidet es erst im Urteil.

Die Vorgeschichte: Trennung und Rückkehrverbot

Das Paar lebte zur Tatzeit seit etwa einem Monat getrennt. Verabredet hatten sich die beiden an diesem Tag, um über ihre Beziehung zu sprechen. Zuvor hatte die Polizei dem Mann wegen häuslicher Gewalt ein Rückkehrverbot für die Wohnung der Frau ausgesprochen. Die Tat geschah in dieser Wohnung.

Ein Rückkehrverbot ist eine polizeiliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr, keine Strafe. Es untersagt dem Betroffenen, an den Ort zurückzukehren, von dem Gewalt ausging oder droht. Die Zuständigkeiten sind getrennt. Die Polizei handelt vorbeugend und hatte den Mann bereits vor der Tat mit dem Fall befasst. Die Staatsanwaltschaft ermittelt und erhebt Anklage. Das Gericht bewertet die Tat.

Der Fall gehört zur Klasse häusliche Gewalt. Die Tat geschah im häuslichen Umfeld, ein politisches oder religiöses Motiv ist in den bekannten Angaben nicht genannt. Diese Einordnung beschreibt Ort und Verhältnis der Beteiligten, nicht das Motiv. Dass eine Tat in der Wohnung und zwischen früheren Partnern geschah, macht sie nicht zum Mord. Das Gesetz fragt nach den Merkmalen der Tat.

Was der Angeklagte einräumt – und woran er sich nicht erinnert

Der Verteidiger lässt erklären, sein Mandant räume die Schuld im Grundsatz ein. Zugleich könne er sich an die Tat und an den anschließenden Suizidversuch nicht erinnern. Nach der Anklage soll der Mann nach der Tat selbst einen Suizidversuch unternommen haben.

Damit verschiebt sich der Streit vom Ob zum Wie. Die stärkste Lesart der Verteidigung ist nicht, der Mann habe nichts getan. Sie lautet: Eine Einräumung im Grundsatz ist keine Zustimmung zu jedem Merkmal der Anklage. Wer Heimtücke oder niedrige Beweggründe nachweisen will, muss sie am Ablauf und am Motiv festmachen. Genau dort liegt die Erinnerungslücke. Das Gericht kann den Hergang nicht aus der Schilderung des Angeklagten ablesen, sondern muss ihn aus anderen Beweisen zusammensetzen.

Die Gegenposition der Anklage ist ebenso klar. Die Staatsanwaltschaft hält die Merkmale für erfüllt und muss das beweisen. Die Beweislast bleibt bei ihr. Ein Geständnis im Grundsatz kann die Beweisaufnahme verkürzen, ersetzt sie aber nicht, vor allem nicht bei den Merkmalen, auf die es für Mord ankommt.

Eine Erinnerungslücke ist deshalb kein Freispruch. Sie verlagert das Gewicht auf die übrigen Beweise. Daran entscheidet sich, ob die Anklage trägt.

Wie der Prozess weiterläuft

Im Prozess haben die Beteiligten feste Rollen. Die Staatsanwaltschaft trägt die Anklage und die Beweislast für das Mordmerkmal. Das Landgericht prüft die Umstände der Tat und entscheidet über die Schuldfrage. Der Angeklagte und sein Verteidiger äußern sich zu den Vorwürfen. In der Hauptverhandlung werden Beweise erhoben. Dort zeigt sich, ob die Anklage hält.

Bekannt sind der Prozessbeginn am 23. September 2026 und der Terminplan: Bis Anfang November sind sechs weitere Verhandlungstage angesetzt. Ein Urteil ist nicht bekannt. Für den Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung, solange kein Urteil rechtskräftig ist. Gegen ein Urteil des Landgerichts ist die Revision möglich. Rechtskräftig wird es erst, wenn sie ausgeschöpft oder nicht eingelegt ist.

Woran man erkennt, wie es ausgeht: Die Urteilsformel benennt die rechtliche Bewertung, Mord oder Totschlag. Die Urteilsbegründung zeigt, welche Merkmale das Gericht für erfüllt hält und welche nicht. Die Anklage beschreibt eine Tat, das Urteil bewertet sie.