Was der Vorwurf verlangt
Versuchter Mord heißt: Der Täter wollte einen Menschen töten, hat dazu unmittelbar angesetzt, und der Tod ist nicht eingetreten. Entscheidend ist damit nicht das Ergebnis, sondern der Wille. Verletzungen allein beweisen ihn nicht; das Gericht muss ihn aus dem Ablauf erschließen. Dabei genügt nach der gängigen Rechtsprechung, dass der Täter den Tod billigend in Kauf nimmt, ohne ihn anzustreben. Ob das der Fall war, entscheidet sich an den Handlungsumständen: an der Waffe, an der getroffenen Körperregion, an Wucht und Anzahl der Stiche und am Verhalten nach dem Angriff.
Hinzu kommt bei Mord ein Merkmal, das über den Tötungswillen hinausgeht. Das Strafgesetzbuch kennt dafür Mordmerkmale wie Heimtücke oder niedrige Beweggründe. Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit eines Opfers ausnutzt. Ob ein solches Merkmal vorliegt, entscheidet das Verfahren.
Der zweite Teil des Vorwurfs, die gefährliche Körperverletzung, folgt einer eigenen Logik. Sie setzt unter anderem ein gefährliches Werkzeug voraus, und ein Messer, mit dem zugestochen wird, gilt als ein solches. Beide Vorwürfe betreffen dieselbe Handlung und stehen deshalb in Tateinheit: Die Strafe richtet sich nach dem schwereren Delikt. Fällt der Tötungswillen weg, bleibt die gefährliche Körperverletzung übrig und trägt den Vorwurf allein. An der Tat selbst ändert dieser Ausgang nichts, wohl aber an ihrer rechtlichen Bewertung.
Was über die Tat und das Verfahren bekannt ist
Nach Medienberichten über die Anklage geschah die Tat am 5. August 2022 gegen 22 Uhr. Der damals 24 Jahre alte Angeklagte soll die Gaststätte betreten, ohne Umweg die Toilette aufgesucht und dort einen damals 26 Jahre alten Mann unvermittelt und mehrfach mit einem etwa 25 Zentimeter langen Brotmesser angegriffen haben. Das Opfer erlitt nach dem Bericht vier Stich- und Schnittverletzungen im oberen Rückenbereich. Als der Mann sich wehrte, kamen Verletzungen an Hals, Wangenknochen und Unterarm hinzu. Zwei weitere Gäste wurden auf den Streit aufmerksam, der Angreifer floh.
Diese Angaben stammen aus der Anklage, wie die Berichte sie wiedergeben. Vor Gericht sind sie zu prüfen, Punkt für Punkt. Gerade die Körperstellen verdienen Aufmerksamkeit: Rücken und Hals sind Bereiche, an denen Stiche schwer oder tödlich wirken können. Wie tief und wie wuchtig zugestochen wurde, muss das Gericht aus Zeugenaussagen und medizinischen Befunden ableiten. Die bloße Zahl der Stiche beweist den Vorsatz nicht.
Zwischen Tat und Prozess liegen vier Jahre. Das Gericht wird Aussagen daher an dem messen, was die Ermittlungen 2022 festgehalten haben. Die Polizei richtete nach der Tat die Mordkommission „Greco“ ein, unter Federführung des Polizeipräsidiums Düsseldorf. Einige Tage nach dem Angriff suchten Einsatzkräfte mit Tauchern und einer Wasserdrohne ein Gewässer in der Umgebung nach der Tatwaffe. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal stufte die Tat als versuchtes Tötungsdelikt ein. Mit dieser Einstufung wurde aus einer Körperverletzung ein Tötungsverfahren, und von da an stand die Frage im Raum, was der Angeklagte wollte, nicht nur, was er getan hat.
Eine amtliche Einordnung des Motivs ist nicht bekannt, ein Tatmotiv ist öffentlich nicht benannt. Der Fall gehört damit nicht zu den Fällen politisch oder religiös motivierter Gewalt. Das ist weder Entlastung noch Belastung: Die Motivfrage ist eine offene Frage des Verfahrens, keine Vorentscheidung. Ändert eine Behörde die Einordnung, wird das Stück aktualisiert.
Ob der Angeklagte töten wollte
Die stärkste Fassung der Anklage lautet so: Der Angeklagte betrat die Gaststätte und ging ohne Umweg zur Toilette. Dort traf er auf einen Mann, der ihm den Rücken zukehrte und mit einem Angriff nicht rechnete. Mehrere Stiche in kurzer Folge, in den Rücken und später auch gegen Hals und Gesicht, sind nach dieser Lesart das Verhalten eines Täters, dem es um den Treffer ankommt. Dass sich das Opfer wehrte und dabei selbst verletzt wurde, spricht nach dieser Lesart nicht gegen den Vorsatz, sondern für die Gefährlichkeit des Angriffs.
Die Gegenlesart setzt woanders an. Sie verweist darauf, dass der Vorsatz nicht aus der Gefährlichkeit der Waffe folgt, sondern bewiesen werden muss. Ein Messer verletzt auch dann schwer, wenn der Wille nicht bis zum Tod reicht. Die Verteilung der Verletzungen lässt sich nach dieser Lesart ebenso als Verletzungsabsicht deuten. Ob eine solche Verteilung auf Tötungswillen oder auf Verletzungsabsicht zurückgeht, ist eine Frage für ein medizinisches Gutachten und für die Zeugen.
Die Flucht nach dem Auftauchen zweier Gäste lässt sich in beide Richtungen lesen. Wer darin einen Abbruch wegen der Zeugen sieht, findet Verletzungsabsicht. Wer darin das Scheitern eines Tötungsversuchs sieht, findet Tötungsabsicht. Beide Lesarten stützen sich auf dieselben Tatsachen, und genau deshalb liegt die Entscheidung beim Gericht. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt der Angeklagte als unschuldig, unabhängig davon, welche Lesart am Ende trägt.
Was am 5. November entschieden wird
Der Auftakt war für Montag, 12. Oktober 2026, angesetzt. Vier Prozesstage sind eingeplant, das Urteil wird für den 5. November 2026 erwartet.
Gegen ein Urteil können die Beteiligten Rechtsmittel einlegen. Erst danach wird es rechtskräftig. Ein am 5. November verkündetes Urteil wäre also zunächst nicht rechtskräftig, und bis dahin bleibt die Unschuldsvermutung bestehen.
Am Ende stehen drei Ausgänge, die sich am Vorsatz scheiden. Bejaht das Gericht Tötungswillen und ein Mordmerkmal, bleibt es beim Vorwurf des versuchten Mordes. Bejaht es den Tötungswillen, verneint aber das Merkmal, käme ein versuchter Totschlag in Betracht. Verneint es den Tötungswillen, trägt die gefährliche Körperverletzung den Vorwurf allein.
Woran man den Ausgang erkennt, ist die Begründung, nicht die Waffe. Ob das Gericht aus Stichrichtung, Körperregion, Zahl der Stiche und dem Verhalten nach dem Angriff auf einen Tötungswillen schließt, steht in den Urteilsgründen. Der Tenor wird am 5. November verkündet, vorausgesetzt, der Termin hält. Entscheidend ist, ob die Begründung ihn trägt.
