Ein Sportvorstand im Bundesligaklub verantwortet den sportlichen Bereich: Kaderplanung und Transfers, dazu die Verträge mit Spielern und Trainern. Er tut das als Mitglied des Vorstands der Kapitalgesellschaft, in der der Profibetrieb organisiert ist; bei Eintracht Frankfurt ist das die Eintracht Frankfurt Fußball AG. Seine Befugnisse leitet das Aktienrecht aus dem Vorstandsamt ab, und der Aufsichtsrat begrenzt sie.
Wie der Posten entsteht
Den Vorstand bestellt der Aufsichtsrat (§ 84 AktG). Eine Bestellung darf höchstens fünf Jahre dauern, eine Wiederbestellung ist zulässig. Vorzeitig endet sie nur durch Abberufung, und die setzt einen wichtigen Grund voraus. Das Gesetz nennt keinen Katalog solcher Gründe; sie werden im Einzelfall beurteilt.
Freistellung und Abberufung sind nicht dasselbe. Bei einer Freistellung entbindet die Gesellschaft das Vorstandsmitglied von seinen Aufgaben, der Vertrag läuft typischerweise weiter. Die Abberufung beendet dagegen die Organstellung. Welcher Weg gewählt wird, hängt vom Vertrag und vom Beschluss des Aufsichtsrats ab.
Am 18. Oktober 2026 hat der Aufsichtsrat der Eintracht Frankfurt Fußball AG Sportvorstand Markus Krösche auf dessen Wunsch mit sofortiger Wirkung freigestellt; die sportliche Leitung übernimmt vorerst Axel Hellmann kommissarisch.
Was der Sportvorstand entscheiden darf
Das Ressort ist der Kern des Amtes. Ein Vorstandsmitglied führt einen Bereich eigenständig, meist nach einer Geschäftsordnung, die die Zuständigkeiten verteilt. Für den Sportbereich heißt das: Kader, Transfers und Trainerwahl liegen beim Sportvorstand, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen. Nach herrschender Auffassung bleibt bei einer solchen Verteilung jedoch eine Überwachungspflicht der übrigen Vorstandsmitglieder bestehen. Das Ressort schützt also nicht vollständig.
Nach außen vertritt der Vorstand die Gesellschaft. Wenn ein Spieler unterschreibt, ist der Vertrag ein Geschäft der AG, das der Vorstand für sie abschließt. Wie weit diese Vertretung reicht, hängt von der Satzung ab.
Befugnis und Durchsetzung fallen selten zusammen. Ein Sportvorstand kann einen Transfer beschließen, den der Trainer ablehnt, und dennoch scheitern, weil der Spieler nicht wechseln will. Das Aktienrecht regelt, wer entscheiden darf. Ob eine Entscheidung im Klub trägt, regelt es nicht; dafür zählen Mehrheiten im Aufsichtsrat und das Verhältnis zu Trainer und Mannschaft.
Dafür haftet der Vorstand auch. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 AktG). Wer auf angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft entscheidet, verletzt diese Pflicht nicht schon durch eine Fehlentscheidung, die sich später als falsch erweist. Geschützt ist also der Entscheidungsprozess, nicht das Ergebnis.
Wo der Aufsichtsrat eingreift
Der wichtigste Eingriff ist der Zustimmungsvorbehalt. Er heißt: Der Aufsichtsrat legt fest, welche Arten von Geschäften der Vorstand nur mit seiner Zustimmung abschließen darf. Festgelegt werden kann das in der Satzung oder durch den Aufsichtsrat selbst (§ 111 Abs. 4 AktG).
Daneben steht die laufende Kontrolle. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AktG). Beim Frankfurter Klub befasst er sich nach einer Vereinsmitteilung mit der sportlichen und wirtschaftlichen Lage.
Dagegen lässt sich einwenden, dass ein Zustimmungskatalog Verantwortung verschiebt, ohne sie zu teilen. Wer jedes größere Geschäft vom Gremium absegnen lässt, macht den Sportvorstand zum Vollzugsorgan, und das Gremium kennt das Tagesgeschäft nur aus Vorlagen, so lautet der Einwand. Er hat Gewicht, weil Transferfenster befristet sind. Er trifft aber nicht die Frage der Haftung: Wer zustimmt, trägt die Entscheidung mit. Die Kontrolle kostet also Tempo und verteilt das Risiko. Die Befugnis hebt sie nicht auf.
Woran man den nächsten Schritt erkennt
Wie viel Spielraum ein konkreter Sportvorstand hat, ergibt sich aus der Satzung und aus den Beschlüssen des Aufsichtsrats. Ob ein Zustimmungskatalog in der Satzung steht, gibt das Handelsregister Auskunft, in dem die Satzung einer AG eingesehen werden kann. Ein Katalog, den der Aufsichtsrat selbst festlegt, steht dort nicht.
Ob ein Klub den Posten neu besetzt oder vorerst kommissarisch führt, zeigt ein Beschluss des Aufsichtsrats – nicht die Spekulation über Kandidaten.
