Am 23. September 2026 forderte der ADAC öffentlich die Abschaffung der sogenannten Zwölf-Uhr-Regelung — und ab dem 1. Oktober 2026 greift der neue Tankrabatt. Beides zusammen macht das Timing drückend: Ohne Korrektur des ordnungspolitischen Rahmens droht der Rabatt denselben Mitnahmeeffekten, die schon die erste Entlastungsrunde teilweise verpuffen ließen.
Kernpunkte
- Die Zwölf-Uhr-Regelung hat die Tagespreisschwankungen an Tankstellen nicht gedämpft, sondern ausgeweitet — die Spanne zwischen Tageshöchst- und Tagestiefstpreis liegt beim Diesel bei bis zu 17 Cent je Liter.
- Bilger sollte per Rechtsverordnung auf Basis des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes (KPAnG) die Preiserhöhungsbeschränkung aussetzen und den Ländern umgehend einen Verordnungsentwurf zur Stellungnahme zuleiten. Die Ermächtigung, die Tätigkeit der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe für bis zu sechs Monate auszusetzen, liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
- Der Tankrabatt ab Oktober 2026 ist das politisch richtige Signal — er entfaltet seine volle Wirkung aber nur, wenn der regulatorische Rahmen Wettbewerb nicht strukturell hemmt.
- Tut Bilger nichts, liefert er den Mineralölkonzernen eine Erklärung für die nächste unvollständige Weitergabe frei Haus.
Drei Sitzungswochen liegen zwischen dem ADAC-Vorstoß und dem Tag, an dem der Tankrabatt greift. Wer in diesem Zeitfenster die Regelung reformiert, gestaltet den ordnungspolitischen Rahmen; wer wartet, erklärt hinterher, warum der Rabatt wieder nicht vollständig ankam.
Die Zwölf-Uhr-Regelung trat am 1. April 2026 in Kraft. Ihr Versprechen: Autofahrer sollen verlässliche Preise vorfinden und nicht mehr stündlich die Tankkarten-App auf Kursschwankungen prüfen müssen. Das war die Zielfunktion. Die Realität sieht anders aus. Bevor die Regelung galt, wechselten Kraftstoffpreise im Schnitt bis zu 22 Mal täglich. Heute konzentriert sich der gesamte Preiserhöhungsdruck auf den Mittagspunkt — die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt dokumentiert eine durchschnittliche Preissteigerung von rund 7,3 Prozent um 12 Uhr, danach sinkt der Preis im Tagesverlauf wieder. Das klingt überschaubar, bis man auf die Spanne schaut: Beim Diesel liegen Tageshöchst- und Tagestiefstpreis inzwischen bis zu 17 Cent auseinander. Berufstätige, die nachmittags oder abends tanken müssen, zahlen systematisch mehr.
Der ADAC hat die Urheberschaft dieser Forderung — und ADAC-Verkehrspräsident Peter König hat sie am 23. September 2026 öffentlich formuliert. Das Haus schließt sich dem an, aus einem zusätzlichen Grund: Ab dem 1. Oktober 2026 greift der Tankrabatt, den Bundestag und Bundesrat Ende September gebilligt haben. Die Bundesregierung will die Kraftstoffpreise spürbar und unbürokratisch senken und sicherstellen, dass staatliche Entlastungen direkt bei den Verbrauchern ankommen. Beides ist richtig — und beides ist gefährdet, wenn der ordnungspolitische Rahmen Wettbewerb weiter strukturell hemmt. Bei der letzten Steuersenkungsrunde schätzte die Markttransparenzstelle, dass die Mineralölwirtschaft die Entlastung nicht vollständig weitergab: Die Lücke lag bei rund 2,9 Cent je Liter Diesel und 3,7 Cent je Liter Super E5. Tut Bilger jetzt nichts, liefert er der Branche dieselbe Erklärung für die nächste unvollständige Weitergabe frei Haus.
Der Zug. Bilger sollte im Bundesministerium für Verkehr unverzüglich einen Verordnungsentwurf ausarbeiten, der die Preiserhöhungsbeschränkung des KPAnG aussetzt, und ihn den Ländern zur sofortigen Stellungnahme zuleiten. Das KPAnG ist das einschlägige Rechtsregime; die Ermächtigung, Verordnungen zur Markttransparenzstelle zu erlassen und diese für bis zu sechs Monate auszusetzen, liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Instrument: förmliche Rechtsverordnung. Erster Schritt: Referentenentwurf, binnen einer Woche ins Umlaufverfahren mit den Landesbehörden. Maßstab für den Vollzug: Die geänderte oder aufgehobene Verordnung erscheint im Bundesgesetzblatt.
Der Doppel-Test. Für Bilger persönlich ist der Zug das Klarste, was er in diesem Politikfeld tun kann. Er hat sich im März 2026 offen für das österreichische Modell gezeigt — eine einmal tägliche Preiserhöhung, also denselben Gedanken, den die Zwölf-Uhr-Regelung aufgreift, aber in einer regulierten Ausgestaltung, die dort funktioniert. Dass die deutsche Variante nicht funktioniert, ist inzwischen durch Kartellamt, ADAC und zwei Wirtschaftsforschungsinstitute belegt. Die drei Achsen: Effizienz — die Regelung erzeugt Vollzugsaufwand bei Länderbehörden (21.000 gemeldete Verstöße allein in Schleswig-Holstein), ohne Preisvorteile für Verbraucher zu generieren; Aussetzung entlastet die Vollzugsbürokratie. Ökologie — kein signifikanter Effekt in beide Richtungen; Kraftstoffmengen hängen nicht von der Preiszeitregel ab. Demokratie — eine Verordnung, die ein geltendes Gesetz ändert, bewegt sich im üblichen rechtsstaatlichen Rahmen; eine K.O.-Wirkung ist nicht erkennbar.
Der stärkste Einwand. En2x, der Wirtschaftsverband Fuels und Energie, argumentiert, dass die Regelung Planbarkeit für Tankstellen schafft und pauschale Vorwürfe der Preistreiberei die komplexe internationale Preisbildung ignorieren. Das ist nicht falsch. Aber es beantwortet die falsche Frage: Wem nutzt die Planbarkeit? Belegt ist, dass sie den Konzernmargen nützt, nicht dem Pendler. Wettbewerb braucht keine Planbarkeit für Anbieter, sondern Preisflexibilität nach unten — und die ist auch nach einer Aussetzung der Zwölf-Uhr-Regelung jederzeit möglich. Preissenkungen waren nie beschränkt.
Offen bleibt, ob die volle Rückkehr zu bis zu 22 täglichen Preisänderungen wünschenswert ist. Eine differenzierte Lösung — etwa ein breiteres Zeitfenster statt eines Punktes um 12 Uhr — könnte die legitimen Elemente der Transparenzregel bewahren. Ein Verordnungsentwurf ist der Ort, das zu klären. Er liegt noch nicht vor.
Prüfstein
- Adressat: Steffen Bilger, Bundesminister für Verkehr
- Zug: Verordnungsentwurf zur Aussetzung der Preiserhöhungsbeschränkung des KPAnG ausarbeiten und den Ländern zur Stellungnahme zuleiten
- Frist: 15.10.2026
- Prüfstein: Veröffentlichung einer geänderten oder aufgehobenen Verordnung zur Kraftstoffpreisanpassung im Bundesgesetzblatt bis zum 15.10.2026 — eingetragen ja oder nein
