Die Bundesanwaltschaft wirft Hanning geheimdienstliche Agententätigkeit, landesverräterische Ausspähung, das Auskundschaften von Staatsgeheimnissen und versuchten Landesverrat vor. Er leitete den Bundesnachrichtendienst von Dezember 1998 bis Ende November 2005, war danach bis November 2009 Staatssekretär im Bundesinnenministerium und arbeitete später als privater Berater. Sein früherer Büroleiter Manfred D. sitzt wegen des Verdachts der Beihilfe in Untersuchungshaft; Hanning sollte am 7. Oktober dem Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof vorgeführt werden. Für beide gilt die Unschuldsvermutung.

Dieses Stück behandelt nicht den Verdacht, sondern die Frage, die er ausgelöst hat: Welche Regeln gelten für Beamte, die nach einer Laufbahn nahe an den Staatsgeheimnissen in die Privatwirtschaft wechseln? Welche Regeln für Hanning selbst galten, als er ausschied, ist nicht Gegenstand. Gesetze von heute wirken nicht zurück.

Was für frühere Bundesbeamte gilt

Die zentrale Vorschrift ist § 105 des Bundesbeamtengesetzes. Ruhestandsbeamte müssen danach eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anzeigen, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ende des Beamtenverhältnisses zusammenhängt und dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Die Pflicht endet drei Jahre nach dem Ende des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder der Beamte mit der Regelaltersgrenze in den Ruhestand ging, sonst nach fünf Jahren.

Schärfer ist die Regel für zwei Gruppen: ehemalige politische Beamte und alle, die in den letzten fünf Dienstjahren eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ausgeübt haben. Sie müssen jede Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anzeigen, ob sie mit dem früheren Amt zusammenhängt oder nicht – bei Ruhestand mit der Regelaltersgrenze fünf Jahre lang, sonst sieben. Zu den politischen Beamten zählen nach § 54 des Gesetzes unter anderem Beamte des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst ab der Besoldungsgruppe B 6.

Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen; wird die Frist versäumt, kann die Behörde den Beginn bis zu einem Monat vorläufig untersagen. Sie muss die Tätigkeit untersagen, soweit zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden – ausdrücklich auch dann, wenn sie auf anderem Weg als durch die Anzeige davon erfährt. Die Untersagung gilt grundsätzlich bis zum Ende der Anzeigepflicht. Wer in den letzten fünf Dienstjahren eine Tätigkeit ausübte, die eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung erfordert, braucht außerdem vorab eine Genehmigung, wenn er für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner arbeiten will und die Tätigkeit sicherheitsempfindliche Belange berührt. Diese Pflicht endet nach denselben fünf oder sieben Jahren.

Das Gesetz knüpft an die Tätigkeit an, nicht an das Wissen. Es kann untersagen, wofür jemand arbeitet, aber nicht, was er weiß. Dafür steht die Verschwiegenheitspflicht: Nach § 67 des Bundesbeamtengesetzes gilt sie ausdrücklich auch nach dem Ende des Beamtenverhältnisses. Das Strafgesetzbuch flankiert sie, etwa mit § 353b, der das unbefugte Offenbaren eines Dienstgeheimnisses unter Strafe stellt, wenn dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden – bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft stützen sich auf die Staatsschutzvorschriften der §§ 94, 96 und 99.

Die Regel für Regierungsmitglieder

Für Mitglieder der Bundesregierung gilt eine eigene Regelung im Bundesministergesetz. Wer innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen will, muss das schriftlich anzeigen (§ 6a). Die Bundesregierung kann die Tätigkeit untersagen, wenn öffentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten – in der Regel für höchstens ein Jahr, bei schwerer Beeinträchtigung bis zu 18 Monate (§ 6b). Sie entscheidet auf Empfehlung eines Gremiums aus drei Mitgliedern, und die Entscheidung wird veröffentlicht. Der BND-Präsident gehört nicht zur Bundesregierung; als Beamter fällt er unter das Beamtenrecht.

Die Warnung von 2023

Dass die Regeln aus ihrer Sicht Lücken haben, hatte das Parlamentarische Kontrollgremium schon im Mai 2023 bemängelt. Es forderte strengere Regeln für frühere Spitzenbeamte aus sicherheitsrelevanten Bereichen und schlug vor, dass der Dienstherr bestimmte Tätigkeiten von Ruhestandsbeamten mit vertieften sicherheitsrelevanten Kenntnissen auch dann untersagen kann, wenn er nicht durch eine Anzeige davon erfährt – sofern sie dienstliche Interessen erkennbar beeinträchtigen. Der heutige Gesetzestext enthält eine Regel in dieser Richtung: Die Behörde muss eine solche Tätigkeit auch dann untersagen, wenn sie auf anderem Weg davon erfährt. Wann diese Fassung in Kraft trat, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht.

Was jetzt gefordert wird

SPD-Fraktionschef Matthias Miersch nannte die Festnahme einen „alarmierenden Vorgang" und forderte eine Debatte über Karenzzeiten für ausscheidende Geheimdienst-Mitarbeiter. Der SPD-Abgeordnete und Geheimdienstkontrolleur Daniel Baldy forderte schärfere Regeln: Wer BND-Präsident oder in einer anderen sicherheitsempfindlichen Funktion tätig gewesen sei, dürfe anschließend nicht in einer privaten Beratungsfirma arbeiten.

Die SPD-Innenpolitikerin Sonja Eichwede sagte: „Der Fall zeigt deutlich, dass wir die Karenzregeln für ehemalige Führungskräfte von Nachrichtendiensten weiter verschärfen müssen. In der letzten Legislaturperiode haben wir die Karenzzeit bereits verlängert." Es brauche aber dringend eine lebenslange Karenzzeit für ehemalige führende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Omid Nouripour, Grünen-Politiker und Vizepräsident des Bundestages, sagte: „Der Fall Hanning zeigt, wie sensibel privatwirtschaftliche Beratungsjobs ehemaliger höchster Geheimnisträger sind." Die Bundesregierung solle Anschlussjobs hoher Geheimdienstmitarbeiter prüfen und ihnen nach dem Ausscheiden Lobby-Tätigkeiten im Sicherheitsbereich untersagen. Sein Parteikollege Konstantin von Notz, Mitglied des Kontrollgremiums, schrieb auf der Plattform X: „Das parlamentarische Kontrollgremium PKGr hat im Mai 2023 explizit vor den problematischen Nebentätigkeiten höchster Geheimnisträger gewarnt. Dass diese offenkundigen Sicherheitsprobleme nicht abgestellt wurden, ist ein gravierender Fehler." Die Bundesregierung müsse „diese illegitimen Praktiken" sofort unterbinden.

Marc Henrichmann, CDU, Vorsitzender des Kontrollgremiums, sagte in einem Fernsehinterview: „Da hat es vor einigen Jahren mal Verschärfungen gegeben. Reicht das, ist die Frage. Ich persönlich glaube mittlerweile auch eher nein." Zugleich mahnte er, die Ermittlungen zunächst abzuwarten. In einem anderen Interview sagte er, seit Hannings Ausscheiden sei „viel nachgeschärft worden – beamtenrechtlich, dienstrechtlich, aber auch strafrechtlich".

Was dafür spricht, was dagegen

Für eine lebenslange Karenzzeit spricht, dass Wissen aus der Dienstzeit nicht mit den Jahren wertlos wird und dass sich ein Tätigkeitsverbot leichter prüfen lässt als eine Schweigepflicht.

Dagegen spricht zunächst die Verfassung. Eine lebenslange Sperre für ein ganzes Tätigkeitsfeld wäre ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes; je tiefer ein Eingriff die Wahl des Berufs berührt, desto strenger prüft ihn das Bundesverfassungsgericht. Dazu kommt eine Begriffsfrage: Die Forderung nennt „führende Mitarbeiter", das geltende Recht dagegen knüpft an die Besoldungsgruppe und an sicherheitsempfindliche Tätigkeiten an. Wen eine lebenslange Regel träfe, ließe sich nur mit einer neuen Definition festlegen. Und schließlich die Personalfrage: Wer eine Laufbahn im Nachrichtendienst beginnt, wägt auch ab, was danach möglich ist.

Was offen ist

Ob aus den Forderungen ein Gesetzentwurf wird, ist offen. Ein Regierungssprecher erklärte, man werde laufende Ermittlungen nicht kommentieren. Unionsfraktionschef Thorsten Frei sprach von einer „verstörenden Nachricht" und sagte mit Blick auf die Beratung im Parlament über die Reform der Nachrichtendienste, die Reform sei dringend nötig. Die Union verlangt eine zügige Befassung des Kontrollgremiums.