Das Recht gibt dem Gericht mehr Spielraum, als die Empörung andeutet.

Am Montagmorgen des 12. Oktober 2026 erschienen Vertreter der Staatsanwaltschaft Hamburg und des Landeskriminalamts am Sitz der Wochenzeitung Die Zeit und drohten mit der Durchsuchung der Redaktionsräume. Es kam nicht dazu, weil die betroffene Journalistin Anne Kunze die Aufnahmen freiwillig herausgab – versiegelt, um ihre Verwertung bis zu einer Entscheidung über die eingelegte Beschwerde zu verhindern. Das Landgericht Hamburg, dessen Große Strafkammer den Block-Prozess verhandelt, hatte zuvor einen Durchsuchungsbeschluss für Kunzes Wohnung und für die Redaktionsräume erlassen.

Was das Gericht will – und warum

Die beschlagnahmten Aufnahmen stammen aus dem Podcast „Zeit Verbrechen: House of Block". Kunze hatte etwa zwei Wochen nach der mutmaßlichen Entführung der Kinder von Christina Block in der Silvesternacht 2023/24 Gespräche in einem Safehouse in Dänemark geführt: mit Blocks Ex-Mann Stephan Hensel, dessen neuer Ehefrau sowie deren Töchtern – darunter auch einer damals 13-jährigen. Das Gericht sieht in diesen Aufnahmen potenzielles Beweismaterial: Es sei möglich, dass darin Umstände angesprochen wurden, die bislang nicht Teil der Verfahrensakte sind, und sie könnten die Glaubwürdigkeit der Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung überprüfbar machen. So jedenfalls begründet das Gericht die Maßnahme in seiner Mitteilung.

Das ist eine juristische Abwägungsentscheidung – und eine, die das Gericht treffen darf. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO schützt Journalisten vor der Pflicht, ihre Informanten preiszugeben. Der daran anknüpfende Beschlagnahmeschutz nach § 97 StPO erstreckt sich auf selbst erarbeitetes Material und auf Mitteilungen, die zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses anvertraut wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Schutz mehrfach als Institution der freien Presse bekräftigt. Nur: Der Schutz gilt nicht absolut. Er sichert primär den Informantenschutz – nicht jeden Tonmitschnitt, den eine Journalistin je angefertigt hat. Ob Aufnahmen von Interviewpartnern, die sich bewusst an eine Redaktion gewandt haben und die nun als Zeugen aussagen, dieselbe Schutzwirkung entfalten wie anonyme Quellen, ist eine Frage, über die die Instanzgerichte gerade zu entscheiden haben.

Was die Beschwerde klären muss

Die Zeit hat der Beschlagnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft widersprochen. Der Verlag, vertreten durch die Chefredakteure Giovanni di Lorenzo und Jochen Wegner, bezeichnete das Vorgehen als Angriff auf die Pressefreiheit und den Quellenschutz. Der Deutsche Journalisten-Verband schloss sich dieser Kritik an. Diese Einschätzung ist verständlich – und sie ist redlich. Redaktionen, die wissen, dass ihre unveröffentlichten Aufnahmen vor Gericht landen können, werden bestimmte Gespräche anders führen oder nicht führen. Das ist ein echter Abschreckungseffekt, den der Quellenschutz gerade verhindern soll.

Die Behauptung aber, jeder solche Eingriff sei schon dem Grunde nach rechtswidrig, geht zu weit – und sie wäre auch eine schlechte Grundlage für die Beschwerde, weil sie das Gericht nicht zu einer differenzierten Prüfung einlädt, sondern zu einer Ablehnung. Der stärkere Weg ist, im Beschwerdeverfahren zu klären: Handelt es sich bei diesen Aufnahmen um Material, das unter den Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO fällt? Betreffen sie Informanten im engeren Sinne oder Interviewpartner, die öffentlich aufgetreten sind? Und ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt – hätte das Gericht die Beweisfragen auch durch eine förmliche Zeugenvernehmung klären können, ohne in die Redaktion zu greifen?

Diese Fragen sind offen; die Beschwerde läuft. Das Gericht hat das Material versiegelt, eine Verwertung findet bis zur Entscheidung darüber nicht statt.

Was der Fall zeigt

Im Block-Prozess selbst ist nach 63 Verhandlungstagen kein Urteil in Sicht. Sechs der sieben Angeklagten weisen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zurück; die Kammer hat vorsorglich Termine bis Ende 2026 angesetzt. In diesem Verfahren ist das Gericht offenbar zu der Einschätzung gelangt, dass Tonaufnahmen aus einem journalistischen Podcast für die Wahrheitsfindung relevant sein könnten – eine Einschätzung, die das Beschwerdeverfahren noch korrigieren kann.

Die Pressefreiheit ist nicht verletzt, weil ein Gericht eine Beschlagnahme angeordnet hat. Sie ist verletzt, wenn der Eingriff am Ende ohne hinreichende Rechtfertigung Bestand hat. Den Unterschied macht das Beschwerdeverfahren – nicht die Pressemitteilung am Montag.