Eine Zahl reicht, um die Reform zu verstehen: 21,26 Euro. So viel mehr Rente bringt jeden Monat ein Kind, das vor 1992 geboren wurde, brutto und vor Steuern. Die Rechnung ist kurz. Bislang werden für diese Kinder 30 Monate Kindererziehungszeit angerechnet, das sind 2,5 Entgeltpunkte. Für Kinder ab 1992 sind es seit jeher 36 Monate, also 3,0 Entgeltpunkte. Die verbliebenen sechs Monate schließt die Mütterrente III. Ein halber Entgeltpunkt, multipliziert mit dem Rentenwert von 42,52 Euro, ergibt die 21,26 Euro.
Dahinter steht ein Mechanismus, den man kennen muss, um den Betrag einzuordnen. Die gesetzliche Rente ergibt sich aus der Summe der Entgeltpunkte, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert. Ein Entgeltpunkt entspricht dem Durchschnittsverdienst eines Jahres; wer mehr verdient, sammelt mehr. Kindererziehungszeiten werden ebenfalls in Entgeltpunkten gutgeschrieben. Die Mütterrente III erhöht damit nicht den Lohn, sondern die Punktzahl, mit der die Rente aus demselben Arbeitsleben berechnet wird.
Wer zwei solche Kinder hat, kommt auf 42,52 Euro im Monat, bei drei Kindern auf 63,78 Euro, wer vier hat, auf 85,04 Euro. Die Beträge sind brutto. Was davon auf dem Konto landet, hängt von Steuern und Abzügen ab, und das ist für jeden Haushalt verschieden. Der Rentenwert ist außerdem nicht festgeschrieben: Die Rentenanpassung zum 1. Juli erhöht ihn und mit ihm den Zuschlag. Die 21,26 Euro sind also der Stand von heute, nicht die Summe für alle Zeit.
Die Zahl der Betroffenen ist ebenfalls eine Angabe mit Absender. Rund zehn Millionen Mütter und Väter könnten nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung profitieren. Anspruch hat der Elternteil, dem die Kindererziehungszeit zugeordnet ist; auch Väter können den Zuschlag erhalten, wenn ihnen die Zeiten zugeordnet sind.
Warum das Geld erst 2028 kommt
Zwischen dem Anspruch und der Auszahlung liegt ein Jahr. Die Bundesregierung erklärt das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Die Auszahlung beginnt erst im Januar 2028. Der Grund ist technischer Natur: Die Deutsche Rentenversicherung verweist in ihren Mitteilungen auf den Aufwand, Millionen Renten neu zu berechnen und umzustellen. Wer ab 2028 neu in Rente geht, bekommt den Zuschlag von Anfang an mit der ersten Zahlung. Bestandsrentner, die schon 2027 Rente beziehen, erhalten die Differenz nachträglich für 2027.
Die Zuständigkeit ist dabei klar getrennt. Die Bundesregierung setzt den Rahmen und trägt die Kosten, die Deutsche Rentenversicherung rechnet und zahlt aus. Die Politik entscheidet, die Verwaltung muss liefern. Ob sie das in dem Zeitraum schafft, den das Gesetz vorsieht, ist deshalb keine Frage des Gesetzestextes, sondern der Umsetzung.
Dieser Nachzahlungsbetrag ist exakt der Monatsbetrag mal zwölf. Für ein Kind sind das 255,12 Euro brutto, für zwei Kinder 510,24 Euro, für drei Kinder 765,36 Euro und für vier Kinder 1.020,48 Euro. Das Plus für ein ganzes Jahr kommt also gesammelt, und zwar ein Jahr nach dem Stichtag, an dem der Anspruch entstanden ist. Versprochen ist ein Anspruch ab 1. Januar 2027, gezahlt wird ab Januar 2028.
Für die Betroffenen heißt das: Die Reform wirkt zuerst im Gesetz und erst danach auf dem Konto. Wer auf den Stichtag schaut, sieht ein Plus. Wer auf den Kontoauszug schaut, sieht es frühestens im Jahr 2028.
Wer die Rechnung trägt
Die Mehrkosten trägt laut Bundesregierung der Bund aus Steuermitteln über den Bundeszuschuss, nicht die Beitragszahler. Das ist die Konstruktion, die die Reform politisch einfach macht, und zugleich der Punkt, an dem der stärkste Einwand ansetzt.
Der Einwand hat drei Schichten. Erstens die Finanzierung: Ein Zuschuss aus Steuern ist kein kostenloses Geld. Er fehlt im Bundeshaushalt an anderer Stelle. Wer die Mütterrente für gerecht hält, muss angeben, aus welchem Topf sie zu bezahlen ist, und die Antwort lautet hier: aus dem allgemeinen Haushalt. Ob diese Abwägung richtig ist, entscheidet sich nicht am Stichtag, sondern daran, wie der Bund seinen Zuschuss in den kommenden Jahren plant.
Zweitens die Zielgenauigkeit. Der Zuschlag hängt an der Erziehungszeit, nicht am Einkommen. Eine Rentnerin mit hohen Rentenansprüchen und zwei Kindern erhält denselben Betrag wie eine Rentnerin mit geringen Ansprüchen und zwei Kindern. Das ist konsequent, wenn man Erziehungsleistung anerkennen will. Als Instrument gegen Altersarmut ist die Reform so allerdings nicht gebaut.
Drittens die Gerechtigkeit, und hier liegt die stärkste Begründung der Reform. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, galt seit Jahrzehnten ein kürzerer Anrechnungszeitraum als für spätere Jahrgänge. Wer diese Lücke als Ärgernis sieht, hält die Angleichung für überfällig, und dieser Maßstab ist ehrlich: Er fragt nicht nach dem Haushalt, sondern nach der Gleichbehandlung zwischen Jahrgängen.
In der Union hat die Reform einen prominenten Fürsprecher. Markus Söder, Ministerpräsident Bayerns, sagte im Juni nach einer Vorstandssitzung der CSU in München: „Die Mütterrente bleibt und sie wird auch kommen.“ Damit wehrte er sich gegen Stimmen, die der Reform kritisch gegenüberstanden. Er verwies außerdem auf das S in der CSU, das für soziale Verantwortung stehe. Das Zitat ist eine Zusage, und Zusagen werden an Zahlungsterminen gemessen, nicht an Sätzen.
Was als Nächstes ansteht
Drei Termine bestimmen den Verlauf. Am 1. Januar 2027 soll die Regelung in Kraft treten. Am 1. Juli 2027 steigt mit der nächsten Rentenanpassung der Rentenwert und damit der Zuschlag automatisch. Im Januar 2028 beginnt die Auszahlung und mit ihr die Nachzahlung für 2027.
Woran man erkennt, ob die Reform hält, was sie verspricht, ist eindeutig: ob im Januar 2028 auf den Konten der Betroffenen tatsächlich der Zuschlag liegt und die Nachzahlung für 2027 mit ihm. Bis dahin gilt die Reform, was ihren Anspruch angeht. Die Mütterrente kommt also zweimal: einmal im Gesetz, einmal auf dem Konto. Zwischen beiden liegt ein Jahr.
