Die Rechtsanwaltskammer München zählte 2025 1.851 Beschwerden über ihre Mitglieder, rund 400 mehr als im Vorjahr. Häufigster Vorwurf: Untätigkeit oder fehlende Unterrichtung der Mandantschaft, gefolgt von überhöhten Gebühren und Unsachlichkeit. Am Ende des Jahres standen 49 Rügen. Zwischen diesen beiden Zahlen liegt das ganze System der Anwaltsaufsicht – und seine Grenze.
Was ein Anwalt schuldet
Berufspflicht heißt: eine Regel aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) oder der Berufsordnung (BORA), deren Verletzung die Kammer oder das Anwaltsgericht ahnden darf – nicht jeder Fehler im Mandat, sondern nur der Verstoß gegen eine dort bestimmte Pflicht. § 43 BRAO verlangt, den Beruf „gewissenhaft auszuüben“. § 43a BRAO nennt die Grundpflichten: keine Bindung, die die Unabhängigkeit gefährdet; Verschwiegenheit über alles, was im Beruf bekannt wird; kein unsachliches Verhalten, worunter das Gesetz die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten und herabsetzende Äußerungen ohne Anlass fasst; kein Tätigwerden, wenn der Anwalt in derselben Sache schon die Gegenseite beraten hat; sorgfältiger Umgang mit fremdem Geld; Fortbildung. Die BORA in der Fassung vom 1. Dezember 2025 setzt das fort. Ihr § 11 verpflichtet Anwälte, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten, die Mandantschaft unverzüglich über wesentliche Vorgänge zu unterrichten und Anfragen unverzüglich zu beantworten. Genau diese Pflicht ist in München der häufigste Beschwerdegrund.
Für Familiensachen gibt es keine eigene Berufspflicht. Das Verbot widerstreitender Interessen, das Sachlichkeitsgebot und die Unterrichtungspflicht gelten im Sorgerechtsverfahren genauso wie im Mietstreit.
Wie eine Beschwerde bei der Kammer läuft
Zuständig ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Pflichten der Mitglieder überwacht und „das Recht der Rüge“ handhabt. In der Praxis arbeiten Abteilungen des ehrenamtlichen Vorstands, in Berlin sechs, in Frankfurt fünf, in München drei. Beschwerden kommen nach dem Berliner Jahresbericht 2025 „in erster Linie von Mandanten und gegnerischen Kolleginnen und Kollegen“. Der betroffene Anwalt muss nach § 56 BRAO Auskunft geben und auf Verlangen seine Handakten vorlegen; er darf schweigen, wenn er sich sonst selbst belasten würde.
Drei Ausgänge sind möglich. Erstens die Einstellung – der Normalfall. Zweitens die Rüge nach § 74 BRAO, die das Gesetz nur erlaubt, „wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist“ und ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht nötig erscheint; der Anwalt ist vorher anzuhören, der Bescheid ist zu begründen, eine Abschrift geht an die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht. Gegen die Rüge kann der Anwalt binnen eines Monats Einspruch einlegen und danach nach § 74a BRAO das Anwaltsgericht anrufen. Drittens die Abgabe an die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die nach § 120 BRAO die Anklagerolle übernimmt: Sie leitet das anwaltsgerichtliche Verfahren nach § 121 BRAO durch eine Anschuldigungsschrift ein. Das Anwaltsgericht am Sitz der Kammer steht nach § 92 BRAO unter Aufsicht der Landesjustizverwaltung; die zweite Instanz ist der Anwaltsgerichtshof beim Oberlandesgericht, die letzte der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof, besetzt mit drei Bundesrichtern und zwei Anwälten. § 114 BRAO stuft die Maßnahmen: Warnung, Verweis, Geldbuße bis 50.000 Euro, Verbot der Vertretung auf bestimmten Rechtsgebieten für ein bis fünf Jahre, Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Die Verfolgung verjährt nach § 115 BRAO in fünf Jahren, bei Verstößen, die ein Vertretungsverbot rechtfertigen, in zehn.
Wer sich beschwert hat, erfährt davon wenig. § 73 Abs. 3 BRAO verpflichtet den Vorstand, die beschwerdeführende Person nach Abschluss des Verfahrens von seiner Entscheidung in Kenntnis zu setzen, „mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe“. Die Verschwiegenheitspflicht des Vorstands nach § 76 BRAO bleibt dabei unberührt, und die Mitteilung ist nicht anfechtbar. Die Stellungnahme des Anwalts fällt unter diese Verschwiegenheit; Ausnahmen regelt § 76 Abs. 1 BRAO. Wie lange das dauert, gibt kaum eine Kammer an. Die Kammer München nennt auf ihrem Beschwerdeformular „mehrere Wochen oder Monate“; sie setzt das Verfahren aus, wenn ein Zivil- oder Strafverfahren läuft.
Was die Zahlen zeigen – und was keiner zählt
Die drei Kammern, die ihre Aufsicht in Jahresberichten ausweisen, kommen auf ähnliche Größenordnungen. Frankfurt führte 2024 rund 735 Aufsichtsverfahren bei 20.362 Mitgliedern: 275 Beschwerden zurückgewiesen, 172 Rügen, 4 missbilligende Belehrungen, 77 Abgaben an die Generalstaatsanwaltschaft; gegen 36 Rügebescheide gab es Einspruch, sechs wurden aufgehoben. Berlin zählte 2025 1.390 Beschwerdevorgänge bei 15.617 Mitgliedern, 84 Rügen und 10 Mitteilungen über anwaltsgerichtliche Verfahren. München: 1.851 Beschwerden bei 24.140 Mitgliedern, 422 Akten vor den Abteilungen, 49 Rügen, 65 Abgaben. Gerügt wurde in München am häufigsten, dass ein Anwalt den Gegenanwalt umging, gefolgt von Untätigkeit und der Nichtabgabe des Empfangsbekenntnisses.
Vergleichbar sind diese Zahlen nicht. Berlin zählt Vorgänge je Vorstandsabteilung, Frankfurt „Aufsichtsverfahren“, München Beschwerden und daneben die Akten, die bis zur Abteilung gelangen. Keine der drei Kammern weist aus, aus welchem Rechtsgebiet die Beschwerden stammen; die Münchner Aufschlüsselung sortiert nach Art des Verstoßes, nicht nach Mandat. Wie viele Beschwerden Familiensachen betreffen, lässt sich aus keinem Bericht ablesen. Und eine bundesweite Zählung gibt es nicht: Die Statistikseite der Bundesrechtsanwaltskammer führt Mitglieder, Fachanwaltstitel, Ausbildungszahlen und eine Einkommensbefragung, keine Berufsaufsicht. Zum 1. Januar 2026 zählten die 28 Kammern 173.504 Mitglieder, darunter 8.314 Fachanwälte für Familienrecht. Wie viele von ihnen gerügt, angeklagt oder ausgeschlossen wurden, veröffentlicht keine bundesweite Stelle.
Wo die Aufsicht endet und der Schaden beginnt
Die Kammer ahndet Pflichtverstöße; sie ersetzt keinen Schaden. Die Kammer München schreibt in ihrem Jahresbericht, Beschwerden über Schlechtleistung oder überhöhte Gebühren könne sie nicht abhelfen, weil es sich um einen rein zivilrechtlichen Vorwurf handle; der Beschwerdeführer werde auf ein Vermittlungsverfahren oder den Rechtsweg verwiesen. Für den Schaden gilt § 280 BGB: Wer eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt, haftet – wenn der Mandant Pflichtverletzung, Schaden und den Zusammenhang zwischen beiden darlegt und beweist. Jeder Anwalt muss nach § 51 BRAO eine Berufshaftpflicht mit mindestens 250.000 Euro je Versicherungsfall halten; die Jahresleistung darf auf das Vierfache begrenzt werden. Der Anspruch verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Mandant den Fehler kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.
Dazwischen steht die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft nach § 191f BRAO, bei der Bundesrechtsanwaltskammer angesiedelt, geleitet von einem Schlichter, der kein Anwalt sein darf, für die Parteien kostenlos. Sie erhielt 2025 1.498 Anträge, 49 Prozent mehr als 2024, davon 216 aus dem Familienrecht, dem zweitgrößten Rechtsgebiet nach dem allgemeinen Zivilrecht. Sie erledigte 1.168 Verfahren in durchschnittlich 90 Tagen, lehnte 610 Anträge ab – 85 davon, weil der Antragsteller zugleich die Kammer eingeschaltet hatte – und unterbreitete 424 Vorschläge; 152 nahmen beide Seiten an. Von 399 inhaltlich ausgewerteten Vorschlägen fielen 107 vollständig zugunsten des Anwalts aus und 16 vollständig zugunsten des Mandanten. Die Stelle selbst nennt den Grund: Sie prüfe zuerst, ob dem Anwalt ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, und erst dann, ob daraus ein kausaler Schaden entstand; es sei „bisweilen schwierig“ zu vermitteln, „weshalb nicht jeder anwaltliche Fehler zu einem Anspruch auf Schadensersatz führt“.
Das ist die Stelle, an der die drei Wege auseinanderlaufen. Die Kammer kann rügen, ohne dass ein Schaden entstanden ist. Das Zivilgericht kann Schaden zusprechen, ohne dass die Kammer je etwas erfahren hat. In den gelesenen Berichten findet sich keine Zahl dazu, wie oft ein gerügter Verstoß auch einen Schaden hinterließ.
Was der Gesetzentwurf vom Dezember 2025 ändern würde
Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren beschlossen, eingebracht von Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Stefanie Hubig; der Bundestag hat ihn am 25. März 2026 in erster Lesung beraten, der Rechtsausschuss hörte am 22. April 2026 Sachverständige an. Eine Drucksache vom 2. September 2026 führt ihn noch als Entwurf. Der Entwurf ersetzt die bisher nur vom Bundesgerichtshof anerkannte „missbilligende Belehrung“ durch einen gesetzlich geregelten „rechtlichen Hinweis“, legt Rechtsbehelfe gegen Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder einheitlich beim Anwaltsgericht nach den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung an und fasst in einem neuen § 73a BRAO die Mitteilung an Beschwerdeführer neu: Sie erfolgt bei einer Einstellung zusammen mit der Einstellung, bei einer Rüge, sobald diese bestandskräftig oder beklagt ist. Gibt die Kammer das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab, soll der Beschwerdeführer auf Antrag die Entscheidung des Berufsgerichts mitgeteilt bekommen. Matthias Kilian, Direktor des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln, nannte die Kodifizierung des rechtlichen Hinweises in der Anhörung „konsequent“.
Eine bundesweite Aufsichtsstatistik sieht der Entwurf nicht vor. Ob die Mitte zwischen Rüge und Schadensersatz sichtbar wird, entscheidet sich daher nicht im Bundestag, sondern in den Jahresberichten der Kammern: Erst wenn Berlin, Frankfurt und München nach demselben Raster zählen und das Rechtsgebiet ausweisen, lässt sich sagen, wie oft eine Beschwerde aus einem Sorgerechtsverfahren zu einer Rüge führt.
