Stefanie Hubig, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, hat zwei Reformen auf dem Weg, die dieselbe Lücke haben. Der Entwurf zur Neuordnung der aufsichtsrechtlichen Verfahren der rechtsberatenden Berufe, am 17. Dezember 2025 vom Kabinett beschlossen, wurde am 25. März 2026 im Bundestag in erster Lesung beraten und am 22. April 2026 im Rechtsausschuss angehört; ein Regierungsentwurf vom 2. September 2026 zitiert ihn weiter als Entwurf. Der zweite, der Entwurf zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, hat das Kabinett am 7. Oktober 2026 passiert. Beide verpflichten Stellen zu etwas, ohne dass jemand zählt, ob es geschieht. Zwischen heute und dem Jahresende bleiben fünf Sitzungswochen des Bundestages, die letzte endet am 18. Dezember 2026.
Aus unserer Sicht ist der beste verfügbare Zug deshalb eine Zählvorschrift an zwei Stellen. Hubig sollte ihrem Haus eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu Drucksache 21/4298 in Auftrag geben: Die Rechtsanwaltskammern berichten jährlich nach einem bundeseinheitlichen Raster über Beschwerden, rechtliche Hinweise, Rügen, Abgaben an die Generalstaatsanwaltschaft und den Ausgang der anwaltsgerichtlichen Verfahren, jeweils mit dem Rechtsgebiet des Mandats; die Bundesrechtsanwaltskammer fasst die Zahlen zusammen und veröffentlicht sie. Und sie sollte den Familienverfahrensentwurf um ein Erfassungsmerkmal ergänzen: Stellt das Gericht nach dem neuen § 156a FamFG konkrete Anhaltspunkte für häusliche Gewalt fest, wird das in der Verfahrensakte vermerkt und in die Zählkarte der Familiengerichtsstatistik übernommen. Formulierungshilfen sind der Regelfall, mit dem die Bundesregierung Änderungsanträge zu laufenden Entwürfen in die Ausschüsse bringt. Kein neues Gesetz, kein Kabinettsbeschluss, kein neuer Titel.
Wer zuständig ist – und wo die Zuständigkeit endet
Die Rechtsanwaltschaft und das gerichtliche Verfahren stehen in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes: konkurrierende Gesetzgebung des Bundes. Die Bundesrechtsanwaltsordnung ist Bundesrecht, der Bund kann ihr eine Berichtspflicht anfügen. § 81 verpflichtet schon heute jeden Kammerpräsidenten, der Landesjustizverwaltung jährlich über die Tätigkeit der Kammer zu berichten; was im Bericht steht und ob er veröffentlicht wird, sagt das Gesetz nicht. § 177 nennt die Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer, eine Statistik gehört nicht dazu.
Beim zweiten Teil endet Hubigs Reichweite früher, und das sollte sie offen sagen. Für die Familiengerichtsstatistik gibt es nach dem Qualitätsbericht des Statistischen Bundesamts keine Rechtsgrundlage auf Bundesebene; sie beruht auf bundeseinheitlichen Verwaltungsanordnungen der Länder, das Bundesamt stellt die Länderergebnisse nach § 3 Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes nur zusammen. Die Länder führen Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, Artikel 83. Der Bund kann also die Dokumentationspflicht ins FamFG schreiben; ob das Merkmal auf die Zählkarte kommt, entscheidet das Gremium der Länder, das die Statistik fortschreibt. Dieses Gremium prüft nach Auskunft der Bundesregierung vom 1. April 2026 bereits, wie die Datenlage zu häuslicher Gewalt in Familienverfahren verbessert werden kann. Die nächste Gelegenheit, es zu beschleunigen, ist die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 19. November 2026 in Hamburg.
Was ihr Haus selbst nicht weiß
Der Zugzwang steht in Hubigs eigenen Akten. Auf die Frage der Grünen-Fraktion, in wie vielen Sorge- und Umgangsverfahren der Jahre 2021 bis 2025 häusliche Gewalt Gegenstand war, antwortete die Bundesregierung am 1. April 2026: Dazu lägen keine Informationen vor. Die Familiengerichtsstatistik sei eine Erledigungsstatistik, die Verfahrensgegenstand und Erledigungsart erfasse; Inhalte von Entscheidungen könne sie nicht abbilden. Bislang lasse sich daher nicht feststellen, ob häusliche Gewalt in einem Verfahren von Bedeutung war. Dieselbe Antwort fiel auf die Fragen, wie oft Gerichte bei Gewaltanhaltspunkten Gefährdungsanalysen anordneten, getrennt anhörten oder den Umgang ausschlossen: keine statistischen Erkenntnisse.
GREVIO, der Expertenausschuss des Europarats, hatte das dreieinhalb Jahre zuvor festgehalten. Die Statistik der Familiengerichte nenne die Zahl der Gewaltschutzanordnungen, aber keine Daten über Sorge- und Umgangsentscheidungen, die Berichte über häusliche Gewalt berücksichtigen; in Ermangelung von Zahlen über eingeschränkte Umgangsrechte sei der Ausschuss nicht in der Lage zu beurteilen, in welchem Umfang solche Ausnahmen gemacht werden. Auf der anderen Seite der Trennung sieht es gleich aus: Die Bundesrechtsanwaltskammer führt auf ihrer Statistikseite Zulassungen, Mitglieder, Fachanwaltstitel, Ausbildungszahlen und eine Einkommenserhebung, keine Aufsichtsverfahren; der Berufsrechtsentwurf nennt für die Rechtsanwaltskammern nicht einmal die Zahl der Beschwerdeverfahren. Zum 1. Januar 2026 trugen 8.314 Anwältinnen und Anwälte den Fachanwaltstitel Familienrecht. Wie viele Beschwerden ihr Rechtsgebiet erzeugt, weiß niemand außerhalb der 28 Kammern.
Hubigs Zielfunktion ist in beiden Verfahren dokumentiert. Zur Familienreform sagte sie am 22. Mai 2026: „Wir wollen deshalb sicherstellen, dass der Gewaltschutz in familiengerichtlichen Verfahren konsequent berücksichtigt wird." Hinweise auf Gewalt müssten „früh erkannt und ernst genommen werden". Der neue § 156a FamFG verpflichtet die Gerichte, solchen Anhaltspunkten frühzeitig nachzugehen und Schutzbedarfe zu ermitteln. Die Begründung des Berufsrechtsentwurfs wiederum will mit der Mitteilungspflicht an Beschwerdeführer dem Eindruck entgegenwirken, Beschwerden bei Rechtsanwaltskammern seien ohnehin nutzlos, weil die Kammern gegen ihre Mitglieder kaum vorgingen. Hubig will sicherstellen, dass Gewaltschutz konsequent berücksichtigt wird – ob er es wird, kann ihr Haus nach eigener Auskunft nicht feststellen.
Was es kostet und was dagegen spricht
Der Doppel-Test fällt für die Ministerin günstig aus. Für sie: Ein § 156a, dessen Anwendung niemand zählt, ist in zwei Jahren nicht zu verteidigen – weder vor GREVIO, das die Zahlen 2022 verlangt hat, noch im Bundestag. Eine Zählvorschrift macht ihre Reform messbar. An den drei Achsen: Die Demokratie-Achse gewinnt, weil Selbstverwaltung ohne öffentliche Zahlen Kontrolle nur behaupten kann; die Effizienz-Achse gewinnt, weil vorhandene Akten gezählt werden, nicht neue angelegt; die Ökologie-Achse ist nicht berührt.
Die Kosten lassen sich am Entwurf selbst ablesen, nicht hochrechnen. Der Entwurf senkt den Erfüllungsaufwand der Rechtsanwaltskammern um jährlich 512.543 Euro. Informationspflichten bewertet er mit 15 Minuten je Fall und 44,40 Euro Lohnkosten je Stunde; die Mitteilungspflicht der 21 Steuerberaterkammern bei rund 3.465 Beschwerdeverfahren im Jahr kostet nach dieser Rechnung 52.391 Euro. Für die Rechtsanwaltskammern nennt er keine Zahl der Beschwerdeverfahren. Eine Statistikpflicht müsste den Erfüllungsaufwand also neu ausweisen; nach dem Verfahren des Entwurfs läge sie in dieser Größenordnung – das ist unsere Einschätzung, keine Rechnung des Ministeriums.
Der stärkste Einwand kommt aus der Selbstverwaltung, und er ist ernst. Die Aufsicht liegt nach § 73 BRAO bei den Kammern selbst, und eine Veröffentlichungspflicht greift in diese Selbstverwaltung ein. § 76 BRAO verpflichtet Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen über Anwälte bekannt wird; eine Statistik nach Rechtsgebiet könnte in einer kleinen Kammer Rückschlüsse auf Personen erlauben. Und die Bundesregierung selbst hat erklärt, eine automatisierte Erledigungsstatistik könne Inhalte von Entscheidungen nicht erfassen – ein Merkmal „häusliche Gewalt" wäre eine richterliche Wertung, keine Geschäftsart. Zwei Punkte treffen. Eine Zählung sagt nichts über die Qualität einer Entscheidung oder einer Rüge; und ein Merkmal muss so grob sein, dass es niemanden kenntlich macht. Beides spricht gegen Einzelfalldaten, nicht gegen Summen: § 16 des Bundesstatistikgesetzes nimmt Angaben, die mit anderen zusammengefasst sind, von der Geheimhaltung aus, und das Rechtsgebiet eines Mandats kennt jede Kammer aus der Beschwerdeakte.
Der Entwurf zur Anwaltsaufsicht hat die erste Lesung hinter sich, die Anhörung ist knapp sechs Monate her. Wer den Änderungsantrag in der Sitzungswoche vom 2. November einbringt, bestimmt die Beschlussempfehlung. Wer wartet, bekommt ein Gesetz, das Beschwerdeführern mehr mitteilt und der Öffentlichkeit so wenig wie bisher.
Prüfstein
- Adressat: Stefanie Hubig, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
- Zug: Beide laufenden Entwürfe ihres Hauses per Formulierungshilfe um eine Zählvorschrift ergänzen – jährliche, bundeseinheitliche Aufsichtsstatistik der Rechtsanwaltskammern nach Rechtsgebiet, veröffentlicht von der Bundesrechtsanwaltskammer, und ein Erfassungsmerkmal „häusliche Gewalt" zu § 156a FamFG
- Frist: 18.12.2026
- Prüfstein: Bis zum Ende der letzten Sitzungswoche 2026 liegt zu Drucksache 21/4298 ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen oder eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vor, die eine Veröffentlichungspflicht für die Aufsichtsstatistik der Rechtsanwaltskammern enthält – ja oder nein.
