Die Landespolizei Schleswig-Holstein registrierte 2024 6.664 Fälle häuslicher Gewalt. In 1.516 davon schickte sie die gefährdende Person aus der Wohnung, 432 Fälle stufte sie als Hochrisikofälle ein. Die drei Zahlen aus dem Bericht der Landesregierung vom 12. März 2025 bilden die Staffelung ab, die nach einer Trennung über den Schutz entscheidet. Hochrisikofall heißt nach dem Leitfaden des Landes: Es besteht die konkrete Gefahr eines Tötungsdelikts oder schwerster Gewalt in einer Partnerschaft oder nach ihrem Ende – nicht jeder angezeigte Übergriff.
Die Istanbul-Konvention, in Deutschland seit dem 1. Februar 2018 in Kraft, verlangt in Artikel 51 diese Analyse „von allen einschlägigen Behörden“ und in Artikel 52 die Befugnis, einen Täter „für einen ausreichend langen Zeitraum“ aus der Wohnung zu weisen. Wie lang das ist und wer die Gefahr bewertet, steht in sechzehn Polizeigesetzen und in Erlassen der Länder.
Was die Polizei am ersten Tag kann – und wie lange es hält
Die Wegweisung ist das einzige Instrument, das ohne Antrag und sofort wirkt. In Nordrhein-Westfalen darf die Polizei nach § 34a Polizeigesetz eine Person „zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person“ aus der Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr untersagen; sie muss auf den zivilrechtlichen Schutz hinweisen und eine Beratungsstelle nahelegen. Die Maßnahme endet mit Ablauf des vierzehnten Tages; stellt die gefährdete Person in dieser Zeit einen Antrag beim Familiengericht, läuft sie bis zur Entscheidung, längstens weitere vierzehn Tage. Bis Dezember 2025 waren es an beiden Stellen zehn Tage.
Andere Länder rechnen anders. Im Saarland endet die Wegweisung nach § 12 Saarländisches Polizeigesetz mit dem zehnten Tag und kann bei einem Antrag auf zivilrechtlichen Schutz um zehn Tage verlängert werden. In Sachsen-Anhalt erlaubt § 36 Absatz 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes bis zu vierzehn Tage. Für Hessen nennt die Landesregierung in ihrer Darstellung an den Europarat eine Dauer bis zur gerichtlichen Entscheidung, in der Regel nach zehn bis vierzehn Tagen. Kinder können nach dem GREVIO-Bericht von 2022 in keine dieser Eilanordnungen einbezogen werden.
Wie oft die Polizei das Instrument nutzt, weiß der Bund nicht. Niedersachsen teilte im Staatenbericht der Bundesregierung vom Oktober 2025 mit, dass Wegweisungen in der Kriminalstatistik nicht darstellbar sind und „keine verpflichtenden Erfassungskriterien polizeilicher Maßnahmen“ gelten; die eigene Zählung von 5.858 Platzverweisen und Wegweisungen im Jahr 2024 nennt das Land nicht valide. Wer akut bedroht ist, erreicht das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter 116 016.
Was das Familiengericht anordnet – auf Antrag, meist für sechs Monate
Nach den Tagen der Polizei übernimmt das Gericht, wenn jemand es anruft. § 1 Gewaltschutzgesetz verpflichtet das Familiengericht, „auf Antrag der verletzten Person“ die Maßnahmen zu treffen, die weitere Verletzungen abwenden: Wohnung nicht betreten, Umkreis meiden, keine Verbindung aufnehmen, kein Zusammentreffen herbeiführen. Die Anordnungen „sollen befristet werden“, die Frist kann verlängert werden; im Eilverfahren nach § 214 FamFG reicht es, dass eine Tat begangen wurde oder konkrete Umstände eine erwarten lassen. GREVIO stellte 2022 fest, dass Schutzanordnungen in der Regel für sechs Monate und am Tag der Antragstellung ergehen; für 2020 nennt der Bericht 42.973 Anordnungen.
Die Grenze dieses Instruments liegt hinter dem Beschluss. Wer gegen eine vollstreckbare Anordnung verstößt, macht sich nach § 4 Gewaltschutzgesetz strafbar; 2024 registrierte die Polizei dafür 7.754 Tatverdächtige, 90,4 Prozent von ihnen waren bereits polizeilich bekannt. Ein Gesetzentwurf des Bundesrates, der dem Bundestag seit dem 3. Dezember 2025 vorliegt, benennt den Vorlauf des Zivilrechts als Problem: Ein Ordnungsgeld muss in einem weiteren Verfahren vollstreckt werden, „bei mittellosen Personen geht dies ins Leere“. Der Bundesrat schlägt eine Deeskalationshaft nach § 112a Strafprozessordnung vor und will die Polizei schon bei Antragstellung informieren. Die Bundesregierung begrüßt den Informationsfluss und hält die Ordnungshaft aus ihrem eigenen Gesetz für „zielführender“; beschlossen ist der Entwurf nicht.
Wer einen Hochrisikofall erkennt – und in welchen Ländern
Zwischen Wegweisung und Gerichtsbeschluss liegt die Frage, ob jemand die Gefahr bewertet. GREVIO befand 2022, die Ansätze seien „von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich“, die Instrumente würden selten nach vereinbarten Standards eingesetzt, Kinder „selten, wenn überhaupt“ berücksichtigt, und forderte eine systematische Gefährdungsanalyse als Standardverfahren aller beteiligten Stellen.
Drei Länder haben ein verbindliches Verfahren. Rheinland-Pfalz legte am 20. Januar 2017 eine Rahmenkonzeption vor und setzte zum 1. September 2019 eine Rahmendienstanweisung für die Polizei in Kraft. Beim ersten Kontakt füllt die Polizei Fragebögen aus – das Ontario Domestic Assault Risk Assessment (ODARA) und die Danger Assessment Scale –; überschreitet der Wert eine Grenze und stimmt die betroffene Person zu, kommt der Fall in eine monatliche Konferenz mit Staatsanwaltschaft, Jugendamt und Hilfseinrichtungen. Die Universität Koblenz-Landau wertete 314 Fälle aus dem Polizeipräsidium Rheinpfalz von Juli 2016 bis Juni 2017 aus: 71 kamen in eine Fallkonferenz, bei ihnen fiel die Rückfallquote statistisch signifikant niedriger aus als bei vergleichbaren Fällen ohne Konferenz; ODARA erkannte Hochrisikofälle häufiger als die Danger Assessment Scale. Sachsen-Anhalt setzte am 2. August 2023 eine Landeskonzeption mit standardisierter Gefährdungsanalyse, Fallkonferenzen und operativem Opferschutz in Kraft; 2024 bearbeitete die Landespolizei 38 Hochrisikofälle. Schleswig-Holstein billigte seinen Leitfaden im Kabinett am 9. Januar 2024, der Erlass gilt seit dem 31. Januar 2024; die Landesregierung nennt das Verfahren „sehr zeit- und personalintensiv“.
Die übrigen Länder stehen an verschiedenen Punkten. Berlin kündigte Fallkonferenzen am 22. November 2024 an und erwartete den Beginn für das erste Quartal 2025. Brandenburg hat seinen Leitfaden für ein landesweites Hochrisikomanagement mit Stand Juli 2026 veröffentlicht. Die Konvention verlangt die Analyse seit dem 1. Februar 2018 von allen Behörden; im Oktober 2025 meldete der Bund nach Straßburg, dass Bremen, Bremerhaven und Sachsen sie seit 2022 durch Dienstanweisungen sichern und sie anderswo vom Einzelfall abhängt.
Die Fußfessel kommt am 1. Juli 2027 – mit Sechs-Monats-Frist und offener Fallzahl
Das vierte Instrument ist beschlossen, aber noch nicht anwendbar. Der Bundestag nahm das Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz am 8. Mai 2026 mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD, SPD und Grünen an, die Linke enthielt sich; verkündet wurde das Gesetz vom 2. Juli am 9. Juli 2026. Nach Artikel 10 treten die neuen §§ 1a bis 1c Gewaltschutzgesetz am 1. Juli 2027 in Kraft; seit dem 10. Juli 2026 gilt nur die Ermächtigung der Länder, per Verordnung die Koordinierungsstellen zu bestimmen.
Der neue § 1a knüpft die Fußfessel an eine Gewaltschutzanordnung: Das Gericht kann den Täter verpflichten, ein Gerät am Körper und ein Mobiltelefon betriebsbereit bei sich zu führen, wenn „bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen“, dass er gegen die Anordnung verstoßen wird und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung entsteht. Die geschützte Person kann mit ihrer Zustimmung ein Warngerät erhalten. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann von Amts wegen um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden. Täterarbeit ist bei einer Fußfessel „in der Regel erforderlich“, der Strafrahmen für Verstöße steigt auf drei Jahre, Familiengerichte dürfen für die Gefährdungsanalyse das Waffenregister abfragen. Den Vorbehalt des Entwurfs, dass die Fußfessel nicht gegen den erklärten Willen des Opfers ergehen darf, strich der Rechtsausschuss.
Wie viele Fälle das trifft, weiß die Bundesregierung nicht. Ihr Entwurf vom 11. Februar 2026 rechnet mehrere Wege vor: Aus 100 polizeirechtlichen Fußfesseln zwischen November 2017 und April 2025 ergäben sich rund 30 Fälle im Jahr; eine Befragung der Gerichte in Nordrhein-Westfalen hält 5 bis 10 Prozent der dortigen rund 11.400 Gewaltschutzverfahren im Jahr für Hochrisikofälle, also 550 bis über 1.000 allein dort. Die Länder sollen ab 2027 jährlich 19,3 Millionen Euro tragen. Bis zum 1. Juli 2027 bleibt die Fußfessel Landesrecht: Neun Länder haben sie nach dem Regierungsentwurf im Polizeirecht, Hessen seit der Novelle vom 13. Dezember 2024 mit Warngerät für die Betroffene.
Was sich nicht verschiebt, ist die Reihenfolge: Die Polizei weist für Tage, das Gericht verbietet für Monate, die Fußfessel kontrolliert ein Verbot, das jemand beantragt hat. Ob die Kette schließt, zeigt sich bis Mitte 2027 an drei Stellen: ob alle Länder ihre Koordinierungsstellen benannt haben, ob der Bundestag den Bundesratsentwurf zur Deeskalationshaft berät, und ob GREVIO in dem für Ende 2026 angekündigten Bericht mehr als drei Länder mit verbindlichem Hochrisikomanagement zählt. Wie viele Menschen die Polizei in Deutschland in einem Jahr aus einer Wohnung weist, ist nach den ausgewerteten Berichten bundesweit nicht erfasst.
