Am 7. Oktober 2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der Familiengerichte verpflichten soll, häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren stärker zu berücksichtigen. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig sagte dazu: „Wer von häuslicher Gewalt betroffen ist, muss sich darauf verlassen können, dass der Staat Schutz bietet und konsequent zur Seite steht.“ Das ist das Versprechen. Das Gesetz, auf dem dieser Schutz ruht, formuliert es anders: Nach § 1 Gewaltschutzgesetz trifft das Gericht seine Maßnahmen auf Antrag der verletzten Person. Kein Antrag, kein Verbot.

Meine These: Der Staat hat den Schutz nach der Trennung als Bringschuld der Bedrohten gebaut. Sie muss beantragen, belegen, warten, einen Platz finden – und die Stellen, die auf diesem Weg über sie entscheiden, kontrolliert er nur zum Teil. Falsch wäre die These, wenn Schutzanordnungen von Amts wegen ergingen, der Rechtsanspruch heute gälte und die Plätze reichten. Nichts davon ist der Fall.

Der Schutz steht im Gesetz. Holen muss sie ihn sich selbst.

Was der Antrag verlangt – und was er offen lässt

Stellen Sie sich vor, ein Bundesinnenminister verspräche Schutz vor Einbrechern – und das Gesetz dazu lautete: Wer einen Einbrecher kennt, beantragt beim Amtsgericht, dass dieser sich fernhält. Der Beschluss gilt ein halbes Jahr. Der Verfahrenswert beträgt 3.000 Euro, daran bemessen sich die Gebühren. Ob der Einbrecher die Kinder weiter sehen darf, regelt ein anderes Verfahren. Niemand würde das Schutz nennen. Es hieße Zivilprozess.

Genau so ist der Weg nach dem Gewaltschutzgesetz gebaut. Die Anordnung ergeht auf Antrag, nach dem GREVIO-Bericht von 2022 in der Regel für sechs Monate, der Verfahrenswert liegt nach § 49 Familiengerichtskostengesetz bei 3.000 Euro, die Eilanordnung nach § 214 FamFG setzt wieder einen Antrag voraus. Und das Umgangsrecht bleibt unberührt: Das Gesetz nimmt Handlungen aus, die zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich sind, und die Bundesregierung zählt den Umgang mit dem Kind dazu (Drucksache 21/5184, 1. April 2026). Die Bedrohte bekommt ein Verbot gegen den Mann – und einen Termin zur Kindesübergabe mit demselben Mann.

Die stärkste Verteidigung dieses Baus: Ein Kontaktverbot greift in die Freiheit eines Antragsgegners ein, über den kein Urteil gesprochen ist; die Unschuldsvermutung gilt auch für ihn. Der Antrag schützt zudem die Selbstbestimmung der Betroffenen, die niemand in ein Verfahren zwingen soll. Und die Gerichte sind schnell: Nach Angaben der deutschen Behörden an GREVIO fallen Entscheidungen in der Regel binnen eines Tages, die meisten Antragstellerinnen erhalten die Anordnung. Das räume ich ein. Das Familiengericht ist nicht die Schwachstelle.

Die Schwachstelle ist, wer den Antrag nie stellt. Von den Frauen, die 2020 ein Frauenhaus aufsuchten, beantragten nach der Statistik der Frauenhauskoordinierung, die GREVIO zitiert, nur rund zehn Prozent eine Schutzanordnung. Deutsche Gerichte erließen in demselben Jahr 42.973. Die Polizei zählte 2024 insgesamt 265.942 Opfer häuslicher Gewalt, rund 730 am Tag; 171.069 davon in Partnerschaften. Der Schutz steht im Gesetz. Holen muss sie ihn sich selbst, beim Familiengericht, für sechs Monate.

Bis 2032 kein Rechtsanspruch, 12.000 Plätze bis zum Richtwert

Wer den Antrag nicht stellt, weil sie zuerst eine Tür braucht, die sich hinter ihr schließt, trifft auf das zweite Versprechen. Das im Februar 2025 verkündete Gewalthilfegesetz gibt gewaltbetroffenen Frauen und ihren Kindern einen Anspruch auf Schutz und fachliche Beratung. Der Paragraph dazu, § 3, trägt in der amtlichen Gesetzessammlung den Vermerk „zukünftig in Kraft“: Er gilt nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ab dem 1. Januar 2032. Die Pflicht der Länder, ein bedarfsgerechtes Netz vorzuhalten, beginnt am 1. Januar 2027; ihr erster Bericht an den Bund ist am 30. Juni 2029 fällig. Der Bund beteiligt sich ab 2027 mit rund 2,6 Milliarden Euro über zehn Jahre. Es bleibt ein Rechtsanspruch, der knapp sieben Jahre nach seiner Verkündung einklagbar wird.

Was bis dahin fehlt, haben die Frauenhäuser selbst gezählt. Nach der Frauenhaus-Statistik 2025 der Frauenhauskoordinierung gibt es bundesweit rund 7.800 Plätze; nach dem Richtwert, auf den sich die Istanbul-Konvention stützt – ein Familienplatz je 10.000 Einwohner –, wären für Deutschland rund 19.620 nötig, rund 12.000 fehlen. Die vom Bundesfamilienministerium beauftragte Kostenstudie, die die Statistik zitiert, nennt für 2022 insgesamt 16.382 Frauen, die aus Platzmangel abgewiesen wurden. GREVIO schrieb schon 2022, alle Bundesländer blieben hinter dem Richtwert zurück. Wer abgewiesen wird, bekommt heute keinen Anspruch, sondern nach § 4 Absatz 3 Gewalthilfegesetz Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu anderen Einrichtungen. Der Schutz steht im Gesetz. Holen muss sie ihn sich selbst, in einem Haus, das es erst 2032 geben muss.

Die Fußfessel ist das jüngste Versprechen. Der Bundestag beschloss sie am 8. Mai 2026 mit breiter Mehrheit, der Bundesrat ließ sie am 12. Juni 2026 passieren, verkündet wurde sie am 9. Juli 2026. In Kraft tritt der neue § 1a Gewaltschutzgesetz nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes am 1. Juli 2027 – fast 14 Monate nach dem Beschluss. Das Versprechen gilt sofort. Der Schutz hat Vorlauf.

Und wer kontrolliert die, die auf diesem Weg für die Betroffene handeln? Wer eine Anwältin beauftragt, trifft auf Selbstverwaltung: Nach § 73 Absatz 2 Nummer 4 Bundesrechtsanwaltsordnung überwacht der Kammervorstand die Berufspflichten und handhabt die Rüge, die § 74 für geringe Schuld vorsieht. Die Landesjustizverwaltung führt nach § 62 Absatz 2 die Staatsaufsicht über die Kammer; sie beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet werden. Die Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht auf ihrer Statistikseite Zahlen zu Mitgliedern, Fachanwälten und Zulassungen; eine bundesweite Zahl zu Beschwerden und Rügen führt sie dort nicht auf. Das ist kein Vorwurf an einen Berufsstand. Es ist der Befund, dass die Aufsicht beim Staat auf eine Rechtsaufsicht beschränkt ist und die Zahlen der Kammern nirgends zusammengeführt werden.

Die Gegenrechnung ist ehrlich: Länder bauen keine 12.000 Plätze per Dekret, Richter müssen ausgebildet, Überwachungsstellen eingerichtet werden. Zeit ist in jedem Punkt ein Argument. Nur hat der Gesetzgeber sie nicht neutral verteilt. Die Pflicht des Antrags gilt sofort. Die Pflicht des Staates gilt ab 2027, ab 2029, ab 2032.

Mein Maßstab ist der, den Deutschland selbst unterschrieben hat. Die Istanbul-Konvention gilt seit dem 1. Februar 2018 im Rang eines Bundesgesetzes. Artikel 23 verlangt Schutzunterkünfte „in ausreichender Zahl“. Artikel 31 Absatz 2 verlangt, dass die Ausübung des Umgangsrechts „nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet“. Artikel 53 Absatz 2 verlangt Schutzanordnungen „für den sofortigen Schutz und ohne eine unangemessene finanzielle oder administrative Belastung für die Opfer“. Drei Sätze, drei Lücken, acht Jahre.

Prüfbar ist das: Am 1. Januar 2032 gilt § 3 Gewalthilfegesetz. Bis dahin zählt jede Abweisung an einer Frauenhaustür gegen Artikel 23 – und jeder Antrag, den eine Bedrohte stellen muss, damit der Staat sein eigenes Versprechen hält, gegen Artikel 53. Der Schutz steht im Gesetz. Holen muss sie ihn sich selbst. Das ist der Satz, den das Versprechen nicht sagt, und der Satz, den das Gesetz sagt.