Die 28 Rechtsanwaltskammern in Deutschland hatten zum 1. Januar 2026 insgesamt 173.504 Mitglieder; 8.314 Fachanwaltstitel entfielen auf das Familienrecht, so viele wie in keinem anderen Rechtsgebiet außer dem Arbeitsrecht. Wer von diesen Anwältinnen und Anwälten in einem Sorgerechts- oder Scheidungsverfahren seine Pflichten verletzt, verstößt gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung oder die Berufsordnung. Der Vorstand der zuständigen Kammer hat „die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben“, so steht es in § 73 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Wie oft das in Familiensachen geschieht, wird nirgends veröffentlicht.

Pflichtverletzung heißt: ein schuldhafter Verstoß gegen eine Berufspflicht – etwa das Verbot, in derselben Sache widerstreitende Interessen zu vertreten, die Verschwiegenheit oder das Sachlichkeitsgebot aus § 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung. Was sie nicht heißt: ein verlorenes Verfahren, eine hohe Rechnung oder ein Mandant, der sich schlecht beraten fühlt. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, welche Zahlen überhaupt etwas über Pflichtverletzungen sagen können.

Was die Kammern zählen – und was nicht

Jede Kammer führt ihre eigene Beschwerdestatistik. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, 12.043 Mitglieder zum 31. Dezember 2024, meldet in ihrem Geschäftsbericht für 2024 insgesamt 918 neu eingegangene Beschwerden, nach 567 im Vorjahr. 661 Verfahren wurden geschlossen: 475 als unschlüssig zurückgewiesen, ohne dass der betroffene Anwalt überhaupt Stellung nehmen musste; 94 nach Stellungnahme als unbegründet; 6 gingen an die Generalstaatsanwaltschaft zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens; 59 endeten mit einer Rüge. Von 661 erledigten Beschwerden führten also 65 zu einer Rüge oder zur Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft – weniger als jede zehnte.

Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart, 8.026 Mitglieder im Jahr 2024, zählte im selben Jahr 1.289 Beschwerden, nach 778 im Jahr 2023. Nur 237 davon kamen in ein förmliches Verfahren vor den Beschwerdeabteilungen; in 128 Angelegenheiten sprach die Kammer eine Rüge aus, 91 Verfahren wurden eingestellt, 10 an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben.

Beide Berichte nennen die häufigsten Beschwerdegründe nach Paragraphen: nicht eingerichtetes elektronisches Anwaltspostfach, Untätigkeit und fehlende Unterrichtung des Mandanten nach § 11 der Berufsordnung, versäumte Fortbildung, in Stuttgart auch Unsachlichkeit und die Vertretung widerstreitender Interessen. Keiner der beiden Berichte nennt das Rechtsgebiet, aus dem die Beschwerde stammt. Ob hinter einer Rüge wegen Untätigkeit ein Verkehrsunfall oder ein Umgangsstreit stand, erfasst die Statistik nicht.

Die Kammer Hamburg zieht außerdem eine Grenze, die für Familiensachen wichtig ist. Bei Beschwerden über anwaltliche Schlechtleistungen werde der Vorstand grundsätzlich nicht tätig: „Die Überprüfung der Qualität anwaltlicher Arbeit gehört nicht zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer.“ Wer meint, sein Anwalt habe im Sorgerechtsverfahren schlecht gearbeitet, hat damit bei der Berufsaufsicht keinen Ansprechpartner – und taucht in keiner Aufsichtsstatistik auf.

Eine Rüge setzt nach § 74 der Bundesrechtsanwaltsordnung voraus, dass „die Schuld des Rechtsanwalts gering ist“. Schwerere Fälle gehen an die Generalstaatsanwaltschaft und von dort an das Anwaltsgericht, das Warnung, Verweis, Geldbuße bis 50.000 Euro, ein Vertretungsverbot für bestimmte Rechtsgebiete oder die Ausschließung verhängen kann. Das Anwaltsgericht Hamburg verzeichnete 2024 insgesamt 25 Neuzugänge und erließ vier Urteile, darunter drei Geldbußen zwischen 300 und 2.000 Euro und einen Freispruch. Auch hier: kein Rechtsgebiet.

Eine bundesweite Summe dieser Zahlen existiert nicht. Der Präsident jeder Kammer erstattet nach § 81 der Bundesrechtsanwaltsordnung jährlich der Landesjustizverwaltung Bericht, nicht der Öffentlichkeit. Die Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht auf ihrer Statistikseite die Zahl der Zugelassenen nach Zulassungsarten, die jährlichen Mitglieder- und Fachanwaltsstatistiken aus Kammerrundfragen, Ausbildungszahlen für Rechtsanwaltsfachangestellte und das Berichtssystem STAR zur wirtschaftlichen Lage – zu Beschwerden, Rügen oder anwaltsgerichtlichen Verfahren nichts. Die Bundesregierung erklärte am 5. November 2025 auf eine Kleine Anfrage, über die Bundesrechtsanwaltskammer führe das Bundesjustizministerium lediglich eine Rechtsaufsicht; Informationen zu Organisation und Tätigkeit der Kammern würden bei den aufsichtführenden Stellen „nicht strukturiert erfasst“.

Wie dünn die Datenlage ist, zeigt der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung der aufsichtsrechtlichen Verfahren vom 25. Februar 2026. Für die Steuerberaterkammern musste das Ministerium die Zahl der Aufsichts- und Beschwerdeverfahren durch eine Abfrage bei mittelgroßen Kammern schätzen und auf 21 Kammern hochrechnen – etwa 3.465 Fälle im Jahr. Für die Rechtsanwaltskammern nennt der Entwurf gar keine Fallzahl zu Rügen; er geht davon aus, dass die Zahl der künftigen Rechtsbehelfsverfahren „relativ gering“ sein werde.

Was die Schlichtungsstelle zählt

Die einzige Stelle, die nach Rechtsgebieten sortiert, ist die bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. Sie vermittelt nach ihrer Satzung bei „vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus einem bestehenden oder beendeten Mandatsverhältnis“, also bei Streit um die Rechnung oder um Schadensersatz. Im Jahr 2025 gingen dort 1.498 Anträge ein, rund 49 Prozent mehr als 2024. Das Familienrecht lag mit 216 Anträgen auf Platz zwei hinter dem allgemeinen Zivilrecht (316), vor Arbeitsrecht (146) und Erbrecht (145). 2024 waren es 146 Anträge aus dem Familienrecht, ebenfalls Platz zwei.

Diese Zahl ist die einzige, die Familienrecht und Anwaltsstreit verbindet. Was sie misst, sagt der Bericht selbst: Von 1.168 im Jahr 2025 erledigten Verfahren betrafen 600 reine Gebührenstreitigkeiten, 357 ausschließlich Schadensersatz, 211 beides. Bei Schadensersatz prüft die Stelle zuerst, ob dem Anwalt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, und danach, ob daraus ein Schaden entstanden ist; sie hält fest, dass „nicht jeder anwaltliche Fehler zu einem Anspruch auf Schadensersatz führt“. Häufigster Gegenstand war die „behauptete Schlechtleistung“ mit 629 Nennungen, Fristversäumnis kam 15-mal vor. Die Teilnahme ist freiwillig; 92 Prozent der Anwälte machten mit, die Einigungsquote lag bei 62 Prozent. In 85 Fällen lehnte die Stelle ein Verfahren ab, weil der Antragsteller zugleich eine berufsrechtliche Überprüfung bei der Kammer beantragt hatte – die beiden Zählsysteme berühren sich, ohne sich zu addieren.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband, im Beirat der Stelle vertreten, schrieb im Grußwort zum Bericht 2024, angesichts der Vielzahl jährlicher Mandate liege es nahe, „dass das Niveau der Schlichtungsanträge nicht vollständig die Realität widerspiegelt“. Die 216 Familienrechtsanträge sind eine Untergrenze für Geldstreit – kein Maß für Pflichtverletzungen.

Was Versicherer und Justizstatistik wissen

Jeder Anwalt muss nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Berufshaftpflichtversicherung halten, Mindestsumme 250.000 Euro je Versicherungsfall. Die Versicherer wissen daher, wie oft Mandanten Schäden geltend machen. Öffentlich ist davon nichts: Die Statistikseite des Gesamtverbands der Versicherer führt Schaden- und Unfallversicherung, Naturgefahren, Einbruch, Fahrraddiebstahl und Mobilität; eine Schadenstatistik zur Anwaltshaftpflicht, gar nach Rechtsgebieten, weist sie nicht aus.

Die Justizstatistik zählt die andere Seite. Die Amtsgerichte erledigten 2024 insgesamt 524.719 Familiensachen; darunter waren 155.665 Verfahrensgegenstände zur elterlichen Sorge, 53.275 zum Umgangsrecht, 147.490 Scheidungen und 44.597 Anträge auf Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. In Ehesachen und Folgesachen müssen sich die Beteiligten nach § 114 des Familienverfahrensgesetzes anwaltlich vertreten lassen. Die Statistik erfasst Gegenstand, Erledigungsart und Dauer – nicht, ob ein Anwalt eine Frist versäumt, eine Information verschwiegen oder beide Seiten beraten hat.

Was sich aus den Zahlen ableiten lässt

Wenig, und das lässt sich genau sagen. Erstens: Eine Beschwerde ist keine Pflichtverletzung. In Hamburg wurden 2024 von 661 erledigten Beschwerden 569 als unschlüssig oder unbegründet zurückgewiesen. Zweitens: Eine Rüge ist eine Pflichtverletzung mit geringer Schuld, das schwere Ende läuft über die Anwaltsgerichte, die ebenfalls nicht nach Rechtsgebiet zählen. Drittens: Die Zahl der Kammern, die ihre Berichte veröffentlichen, und die Zählweise unterscheiden sich; Hamburg zählt Erledigungsarten, Stuttgart die Stufen der Missbilligung. Eine Addition von 28 Berichten ergäbe keine vergleichbare Reihe. Viertens: Die Schlichtungszahl zeigt, dass Familienrecht bei Geldstreit zwischen Mandant und Anwalt das zweithäufigste Rechtsgebiet ist – mehr nicht. Eine Hochrechnung auf Pflichtverletzungen trägt sie nicht.

Wer die Daten hat, ergibt sich aus dem Gesetz: Die Kammern, die nach § 73 die Pflichten überwachen, kennen bei jeder Beschwerde das Mandat und damit das Rechtsgebiet. In den gelesenen Berichten wird es nicht veröffentlicht.

Der nächste Prüfpunkt ist das Gesetzgebungsverfahren zur Neuordnung der aufsichtsrechtlichen Verfahren. Der Entwurf führt für Steuerberaterkammern eine Mitteilungspflicht gegenüber Beschwerdeführern ein und musste dafür Fallzahlen schätzen. Ob das Gesetz eine Erfassung der Aufsichtsverfahren vorschreibt, lässt sich erst am verabschiedeten Text ablesen. Bis dahin lautet die Antwort auf die Frage, wie oft Anwälte in Familiensachen ihre Pflichten verletzen: Amtlich erfasst und veröffentlicht ist es nicht.