Wer über den Ehegattennachzug nach Deutschland kommt, erhält eine Aufenthaltserlaubnis, die an die Ehe gebunden ist. § 30 Aufenthaltsgesetz knüpft sie an die Volljährigkeit beider Ehegatten, einfache Deutschkenntnisse und einen tragfähigen Titel des hier lebenden Partners; verlängert wird sie, solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Endet die Ehe, endet im Grundsatz der Zweck des Titels – hier setzt § 31 an. Nach den Zahlen, die die Bundesregierung dem Europarat im August 2020 übermittelt hat, erhielten 2019 insgesamt 11.022 Personen einen Titel nach § 31 – Frauen und Männer, Regelfälle und Härtefälle zusammen. Zum 31. Dezember 2019 lebten 21.746 Menschen mit einem solchen Titel im Land.
Wie das eigene Aufenthaltsrecht entsteht
Eigenständiges Aufenthaltsrecht heißt: Die Aufenthaltserlaubnis des nachgezogenen Ehegatten wird nach dem Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft für ein Jahr verlängert, losgelöst vom Zweck des Familiennachzugs – und nicht mehr davon abhängig, was der frühere Partner tut. Voraussetzung ist nach § 31 Absatz 1, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Partner gestorben ist. Für Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte EU gilt seit dem 18. November 2023 eine kürzere Frist – die jüngste Änderung der Norm.
Die Dreijahresfrist entfällt nach Absatz 2, „soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist“. Das Gesetz nennt drei Fallgruppen: eine wegen Minderjährigkeit unwirksame Ehe, eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange bei einer Rückkehr ins Herkunftsland – und die Unzumutbarkeit, an der Ehe festzuhalten. Letztere „ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist“. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt ausdrücklich auch das Wohl eines Kindes, das mit dem Ehegatten zusammenlebt. Die Verwaltungsvorschrift des Bundesinnenministeriums stellt klar: Die besondere Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, kein Ermessen – liegt sie vor, ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Zwei Grenzen zieht die Norm selbst. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Titel des Partners von vornherein nicht verlängert werden darf; dann entsteht auch im Härtefall kein eigenes Recht nach § 31. Und die Verlängerung kann „zur Vermeidung von Missbrauch“ versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen ist; im Übrigen steht der Leistungsbezug der Verlängerung nicht entgegen (Absatz 4). Nach dem ersten Jahr richtet sich die weitere Verlängerung nach den allgemeinen Regeln und nach Ermessen; die Härtegründe können nach der Verwaltungsvorschrift Ausnahmen von der Pflicht rechtfertigen, den Lebensunterhalt selbst zu sichern.
Was als Nachweis der Gewalt gilt
Das Gesetz schweigt zum Nachweis. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 füllt die Lücke in zwei Nummern. Nummer 31.2.2.2.2 nennt als unzumutbar den Fall, dass der Ehegatte oder ein Kind durch den Stammberechtigten „physisch oder psychisch misshandelt“ wurde, „insbesondere wenn bereits Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzes getroffen worden waren“ – etwa die Zuflucht in einem Frauenhaus oder eine polizeiliche oder gerichtliche Wegweisung aus der Wohnung. Nummer 31.2.4 verlangt, sprachlichen, kulturellen und psychischen Problemen Rechnung zu tragen; es genüge, „wenn die Härtegründe durch den betroffenen Ehegatten plausibel dargestellt werden“. Die Bundesregierung hat gegenüber dem Europarat und dem Petitionsausschuss des Bundestages dieselbe Linie formuliert: An den Nachweis der Gewalt seien „keine überhöhten Anforderungen zu stellen“.
Die Vorschrift von 2009 rechnet noch mit einer Zweijahresfrist; das Gesetz verlangt seit dem 1. Juli 2011 drei Jahre.
Ob die Praxis der Linie folgt, ist seit Jahren strittig. Bereits 2011 gab die Bundesregierung in einer Antwort an den Bundestag wieder, Frauenhäuser und Beratungsstellen berichteten, Härtefallanträge unterblieben „nicht selten“ – aus Angst vor Abschiebung, wegen der schlechten Beweislage und weil die Ausländerbehörden sehr unterschiedlich entschieden. Der Expertenausschuss GREVIO des Europarats hielt in seinem Bericht vom 7. Oktober 2022 fest, nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen verlangten Behörden und Gerichte ein hohes Beweismaß, etwa ärztliche Atteste für körperliche Gewalt, während psychische, sexuelle und wirtschaftliche Gewalt nicht berücksichtigt werde; weil Entscheidungen lange dauerten, blieben Betroffene länger in der Beziehung, was die Anerkennung als Härtefall erschwere. Bremen, Berlin und Thüringen nannten in ihrem Bundesratsantrag vom 23. Juni 2021 die uneinheitliche Auslegung des Gewaltbegriffs durch Verwaltungsgerichte und die „teils restriktiven Anforderungen an den Kausalzusammenhang“ zwischen Gewalt und Trennung. Der Erläuternde Bericht zur Istanbul-Konvention nennt als mögliche Belege Polizeiberichte, Schutzanordnungen, medizinische Nachweise und Berichte von Frauenorganisationen; welche davon verlangt werden, bestimmt jeder Staat selbst.
Einzelne Länder haben die Anforderungen konkretisiert. Das Berliner Landesamt für Einwanderung erteilt seit einer Weisung vom 6. August 2024 das eigenständige Aufenthaltsrecht unabhängig davon, wer die Lebensgemeinschaft aufhebt – auch wenn es die gewaltausübende Person war. Schleswig-Holstein gab seinen Ausländerbehörden am 10. Juni 2025 einen Leitfaden an die Hand: Eine plausible, nicht notwendig lückenlose Schilderung genügt; als Nachweise gelten unter anderem die Aufnahmebestätigung eines Frauenhauses, begründete Stellungnahmen anerkannter Beratungsstellen, Atteste und Klinikberichte; Widersprüche in der Schilderung sind kein automatisches Zeichen der Unwahrheit.
Welche Vorgaben die Istanbul-Konvention macht
Artikel 59 der Istanbul-Konvention regelt den Aufenthaltsstatus. Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, einem Opfer, dessen Aufenthalt vom Ehegatten abhängt, bei der Auflösung der Ehe „bei besonders schwierigen Umständen“ auf Antrag einen eigenständigen Titel „unabhängig von der Dauer der Ehe“ zu geben; die Bedingungen legt das nationale Recht fest. Absatz 2 verlangt, dass Ausweisungsverfahren ausgesetzt werden können, damit ein eigener Titel beantragt werden kann. Absatz 3 sieht einen verlängerbaren Aufenthaltstitel vor, wenn der Aufenthalt wegen der persönlichen Lage des Opfers oder für die Mitwirkung in einem Strafverfahren erforderlich ist.
Deutschland hat die Konvention am 12. Oktober 2017 ratifiziert; sie gilt seit dem 1. Februar 2018 im Rang eines Bundesgesetzes. Zu Absatz 2 und 3 erklärte die Bundesrepublik nach Artikel 78 Absatz 2 des Übereinkommens einen Nichtanwendungsvorbehalt. Die im Bundesgesetzblatt 2018 Teil II Nr. 5 hinterlegte Begründung: Absatz 1 und 2 seien durch § 31 „grundsätzlich umgesetzt“, der Gehalt des Absatzes 2 sei unklar, und für Absatz 3 reiche die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz für Zeugen in Strafverfahren aus. Vorbehalte nach der Konvention gelten fünf Jahre und erlöschen, wenn ein Staat sie nicht ausdrücklich verlängert. Am 28. Oktober 2022 teilte die Bundesregierung mit, die Vorbehalte nicht aufrechtzuerhalten; sie liefen am 1. Februar 2023 aus. Seither gilt Artikel 59 vollständig – am Wortlaut des § 31 hat sich dadurch nichts geändert. Die Bundesregierung vertritt, die Vorgaben seien erfüllt: Die persönliche Situation der Opfer werde „bei jeder aufenthaltsrechtlichen Prüfung berücksichtigt“.
Dem widersprechen das Deutsche Institut für Menschenrechte und GREVIO. Das Institut hält in seiner Analyse vom Oktober 2023 fest, eine Duldung sei kein Aufenthaltstitel, und einen Titel aufgrund der persönlichen Lage kenne das deutsche Recht nicht; Absatz 3 sei damit nicht umgesetzt. GREVIO benennt zwei Lücken bei Absatz 1: Wer den Titel von einem Partner ableitet, dessen eigene Erlaubnis nicht verlängert werden darf, und wer als Familienangehöriger eines Asylberechtigten über das Asylgesetz kam, kann sich nicht auf die Härtefallklausel berufen. Der Ausschuss fordert Deutschland „nachdrücklich“ auf, allen Frauen unabhängig vom Titel des Partners den Antrag zu ermöglichen. Die Bundesregierung antwortete im September 2022, Titel zur Familienzusammenführung seien ihrem Wesen nach vom Titel des Partners abhängig; dürfe dieser nicht verlängert werden, solle die Familie gemeinsam ausreisen.
Was nicht erfasst ist und was ansteht
Wie viele Menschen die Härtefallklausel wegen Gewalt in Anspruch nehmen, erfasst keine Statistik. Das Ausländerzentralregister weist Titel nach § 31 nur als Summe der Absätze 1, 2 und 4 aus – für 2019 die genannten 11.022 Personen –, ohne Trennung nach Regelfall und Härtefall und ohne Angabe des Geschlechts; GREVIO hat das 2022 als Datenlücke festgehalten. Das Abgeordnetenhaus von Berlin konnte seine Bestandszahlen zu § 31 in einer Antwort vom 13. Dezember 2023 nicht einmal nach dem Status des früheren Partners zuordnen.
Reformvorschläge liegen vor. Der Deutsche Juristinnenbund schlug am 14. Juli 2023 vor, das eigenständige Recht schon nach einem Ehejahr entstehen zu lassen, die erste Verlängerung auf zwei Jahre auszudehnen und den Ausschluss für Partner mit zweckgebundenem Titel zu streichen. Die Fraktion Die Linke forderte in einem Antrag vom 29. Januar 2026 die Abschaffung der Ehebestandszeit, weil Betroffene sonst aus Angst vor Abschiebung in der Ehe blieben. Die Gegenposition steht in der Antwort der Bundesregierung von 2022: Die Bindung des Familiennachzugs an den Titel des Partners ist gewollt, weil die Familie gemeinsam in Deutschland leben soll.
Der nächste Prüfstein kommt aus Straßburg. Deutschland hat am 17. Oktober 2025 seinen Bericht für die erste thematische Bewertungsrunde bei GREVIO eingereicht; ob der Ausschuss die Nachweispraxis zu § 31 erneut rügt, zeigt sein Bewertungsbericht. Bis dahin bleibt es bei einem Gesetz, das Gewalt als Härtefall nennt, einer Verwaltungsvorschrift, die Plausibilität genügen lässt, und keiner Zahl, die sagt, wie oft das reicht. Wer akut Hilfe braucht, erreicht das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter 116 016 rund um die Uhr, kostenfrei und in 18 Sprachen.
