Markus S., deutsch-polnischer Staatsangehöriger und Softwareentwickler, war dem Staatsschutz bereits vor seiner Festnahme als Teil der Dortmunder Neonazi-Szene bekannt. Das Bundeskriminalamt ließ ihn im November 2025 gemeinsam mit der Bundespolizei in Dortmund festnehmen; Grundlage war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof.

Die Plattform „Assassination Politics" – auf Deutsch etwa „Politik der Attentate" – war im Darknet betrieben worden und trug den ausdrücklichen Hinweis: „Diese Plattform dient zur gewaltsamen Einflussnahme auf die Politik." S. hatte dort sogenannte Strafakten und Todesurteile gegen rund 20 Personen angelegt: ehemalige Bundeskanzler wie Olaf Scholz und Angela Merkel, frühere Bundesminister wie Annalena Baerbock, Karl Lauterbach und Jens Spahn, den Virologen Christian Drosten, TV-Moderator Jan Böhmermann sowie Staatsanwälte, die in Verfahren gegen rechtsextreme Akteure tätig waren. In sogenannten Doxing-Listen veröffentlichte er außerdem persönliche Daten von rund 1.000 weiteren Personen, darunter Robert Habeck und Familienangehörige. Als Kopfgeld für Mordanschläge warb er Spenden in der Kryptowährung Monero ein. Ergänzt wurde das Angebot durch Anleitungen zum Bau von Düngemittelbomben, Sprengkapseln und Zündern sowie zur Herstellung von Napalm.

Das Bundeskriminalamt schaltete die Plattform ab.

Was das Gericht feststellte

Beim Prozessauftakt Anfang Mai 2026 räumte S. die Website ein, bestritt aber die Absicht: „Die Seite war eine reine Provokation." Auf die Frage des Vorsitzenden Richters, wen er denn habe provozieren wollen, antwortete er: „Na, Sie." Die Bundesanwaltschaft hielt dem entgegen, es handele sich um einen „überzeugten Anhänger der Rassenideologie des Nationalsozialismus", der diese mit radikal-libertären Grundsätzen verbinde und staatliche Ordnung habe destabilisieren wollen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte S. am 19. Juni 2026 wegen Terrorfinanzierung, Anleitung zu Terroranschlägen sowie Anleitung zu illegalem Waffenbau. Zusätzlich zur Freiheitsstrafe von drei Jahren ordnete das Gericht für drei Jahre ein Verbot an, öffentliche Ämter zu bekleiden. Das Gericht stufte S. als überzeugten Rechtsextremisten ein. Die Bundesanwaltschaft hatte fünf Jahre Haft gefordert; das Gericht blieb darunter.

S. kündigte Revision an. Ob das Urteil rechtskräftig ist, war auf Basis der vorliegenden Berichte vom 19. und 20. Juni 2026 nicht belegt.

Wie die Behörden Darknet-Aufrufe einordnen

Der Fall fügt sich in ein Lagebild, das das Bundeskriminalamt und der Verfassungsschutz seit Jahren beschreiben: Rechtsextremisten nutzen das Netz intensiv zur Verbreitung von Ideologie, zur Vernetzung und zur Rekrutierung. Laut BKA-Zahlen erreichte die Zahl politisch motivierter Straftaten 2025 mit 85.837 erfassten Fällen einen neuen Höchststand – eine Verdoppelung innerhalb von zehn Jahren. Rechtsextreme Straftaten machten dabei rund die Hälfte aller Fälle aus; die Zahl rechtsextremer Gewaltdelikte lag 2025 bei 1.598. Diese Zahlen erfassen Anzeigen, nicht Verurteilungen, und beruhen auf der Zählweise der Politisch motivierten Kriminalität (PMK-rechts) des BKA.

Der spezifische Straftatbestand der Terrorfinanzierung, der hier zur Anwendung kam, greift nicht erst dann, wenn ein Anschlag geplant oder begangen wird. Es genügt – vereinfacht gesagt –, dass durch Finanzierung oder Sammeln von Mitteln eine schwere staatsgefährdende Gewalttat unterstützt werden soll. Die Anleitung zu Terroranschlägen ist ein davon eigenständiger Tatbestand. Beide Normen sind im Antiterrorrecht verankert und werden vom Staatsschutzsenat eines Oberlandesgerichts verhandelt, nicht von einem Landgericht – was die Zuständigkeit des OLG Düsseldorf in diesem Fall erklärt.

Nächster formaler Schritt ist die Revision, die S. angekündigt hat. Wann der Bundesgerichtshof darüber entscheidet und ob das Urteil geändert wird, war zum Zeitpunkt der Berichterstattung offen.