Was wirft die Anklage dem Angeklagten vor, und worauf stützt sie sich? Dem 29 Jahre alten Mann wird ein einzelner Wurf zur Last gelegt. Er soll bei den Ausschreitungen im Stadionumlauf hinter den Tribünen während der Halbzeitpause des Ostderbys zwischen dem 1. FC Magdeburg und Dynamo Dresden einen rund 15 Kilogramm schweren Pflasterstein aus wenigen Metern Abstand auf einen Polizeibeamten geworfen haben. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft zerstörte der Stein den Helm des Beamten. Die Staatsanwaltschaft legt dem Mordvorwurf das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zugrunde und behauptet, der Angeklagte habe einen tödlichen Ausgang zumindest billigend in Kauf genommen. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Was der Mordvorwurf voraussetzt
Eine Anklage ist ein Vorwurf, kein Urteil. Die Polizei ermittelt, die Staatsanwaltschaft klagt an, und das Landgericht prüft zunächst, ob es die Anklage zulässt, bevor es in der Hauptverhandlung entscheidet. Zuständig ist hier eine Strafkammer für Tötungsdelikte, ein sogenanntes Schwurgericht, das mit Berufsrichtern und Schöffen besetzt ist.
Der Vorwurf ruht auf zwei Elementen, die man auseinanderhalten muss. Das erste ist das Mordmerkmal. Niedrige Beweggründe gehören zu den gesetzlich benannten Merkmalen, die eine Tötung zum Mord machen. Der Begriff beschreibt ein Motiv im strafrechtlichen Sinn, nicht eine politische oder religiöse Einordnung der Tat. Was darunter im Einzelfall fällt, bestimmt das Gericht.
Das zweite ist der Vorsatz. Der Vorwurf lautet auf Versuch, die Tötung ist also nicht vollendet. Die Anklage verlangt für den Vorsatz keine Absicht zu töten, sondern behauptet, der Angeklagte habe einen tödlichen Ausgang zumindest billigend in Kauf genommen. Billigende Inkaufnahme heißt: Er hält den Tod für möglich und findet sich damit ab, ohne ihn zu wollen. Hier misst der Vorwurf einen Wurf an einem möglichen Tod. Vorgeworfen ist ein Treffer am Helm.
Für solche Vorsatzfragen stützt sich die Beweisführung in aller Regel auf äußere Umstände: Art und Gewicht des Gegenstands, Wurfrichtung, Abstand, getroffener Körperteil und das Verhalten davor und danach. Videoaufnahmen der Szene sind dafür das zentrale Beweismittel. Im ersten Verfahren hat die Polizei umfangreiches Videomaterial vorgelegt; wie die Beweisführung im zweiten Verfahren aufgebaut ist, geht aus den Berichten nicht hervor.
Die stärkste Gegenposition steckt in diesem zweiten Element, und sie ist kein Verteidigungsreflex, sondern eine Frage der Beweisführung. Ein Verteidiger könnte einwenden, dass ein Wurf aus einer Menge heraus auf einen Beamten mit Helm auf Verletzung zielt und nicht auf den Tod, und dass Gewicht und Abstand für sich genommen nicht auf einen in Kauf genommenen Tod schließen lassen. Die Gegenrichtung wiegt genauso schwer. Wer die Anklage für überzogen hält, muss erklären, warum ein Wurf eines schweren Steins auf den Kopfbereich eines Beamten nur Verletzungsabsicht sein soll. Wer sie für angemessen hält, muss dasselbe Gewicht und denselben Abstand als Beleg dafür lesen, dass der Tod in Kauf genommen wurde. Beide Lesarten greifen auf dieselben Tatsachen zurück. Ihre Stärke entscheidet sich an der Beweiswürdigung, nicht an der Einstufung in der Anklageschrift.
Was der erste Prozess mit dem zweiten zu tun hat
Das erste Verfahren wegen versuchten Mordes im Zusammenhang mit denselben Ausschreitungen begann im Juli 2026. Nach Medienberichten hat dessen Angeklagter am zweiten Verhandlungstag eingeräumt, einer von vielen Fans gewesen zu sein, die Gegenstände auf eine Polizeikette warfen. Dort geht es um einen Wurf mit einer Gehwegplatte, den der Angeklagte nach denselben Berichten zumindest eingeräumt hat. Die Polizei hat im ersten Verfahren umfangreiches Videomaterial der Ausschreitungen vorgelegt.
Das zweite Verfahren ist damit der zweite Versuch, dieselbe Halbzeitpause strafrechtlich aufzuarbeiten. Es betrifft allerdings einen anderen Angeklagten und einen anderen Gegenstand. Juristisch heißt das: zwei Verfahren gegen zwei Personen. Jedes prüft einen Vorwurf gegen einen Menschen. Aus dem einen Verfahren folgt für den anderen Angeklagten kein Schuldspruch. Für Leser ist der Zusammenhang trotzdem der Schlüssel, denn er zeigt, dass die Ausschreitungen nicht mit einem Urteil erledigt sind, sondern auf zwei Anklagen verteilt bleiben.
Wo der Prozess steht
Der Angeklagte sitzt seit seiner Festnahme am 28. Januar 2026 in Untersuchungshaft. Untersuchungshaft ist Haft vor dem Urteil. Sie setzt einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, sie ist keine Strafe und sagt nichts über den Ausgang. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Der Prozess könnte nach derzeitiger Planung noch im Oktober 2026 beendet werden. Ein Strafprozess läuft in einzelnen Verhandlungstagen, zwischen denen Wochen liegen können. Die Zahl der angesetzten Termine ist deshalb kein verlässliches Maß dafür, wie weit das Verfahren ist. Ob seit dem 7. Oktober weitere Verhandlungstage stattfanden und ob ein Urteil ergangen ist, ist nicht bekannt.
Am 18. Oktober empfängt Dynamo Dresden den 1. FC Magdeburg. Es ist das erste Aufeinandertreffen beider Vereine seit den Ausschreitungen im Januar. Für die Frage, wie sicher das Umfeld solcher Spiele ist, ist das der nächste Termin, an dem sich etwas zeigt.
Woran man erkennt, wie es ausgeht
Den Ausgang entscheidet das Urteil. Bis dahin ist die Einstufung als versuchter Mord eine Anklage der Staatsanwaltschaft und keine Feststellung des Gerichts. Gemessen an der Achse Demokratie ist der Prozess ein Test dafür, dass das Gewaltmonopol auch gegenüber Angriffen auf Polizisten im Stadionumfeld durch ein ordentliches Verfahren gilt, mit Unschuldsvermutung für den Angeklagten.
Wer den Fall weiterverfolgt, findet die Antwort auf die Frage nach dem Vorsatz in der Begründung des Urteils, nicht in der Zahl der Verhandlungstage und nicht in der Schlagzeile zur Anklage. Die Anklage sagt, was die Staatsanwaltschaft behauptet. Das Urteil sagt, was das Gericht feststellt. Bis dahin ist der Wurf ein Vorwurf.
